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Zur Moderatoren-Antwort springenWenn Sie beim ersten Widerspruch (wegen der Kürzung) einen Zwischenbescheid (Eingang des Widerspruchs) erhalten haben brauchen Sie nichts mehr machen. Wenn nicht Nachfrage bei Ihrem zust. RV-Träger.
Bei dem Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X erhält man einen Bescheid, gegen den man wieder Widerspruch einlegen kann. Ich vermute, dass dieser Bescheid als Rentenmitteilung gedacht ist.
Zu dem Verfahren der Kürzung (BSG 05/2006) ist es richtig, dass die Rentner zunächst eine Zwischennachricht erhalten, wie das Verfahren läuft. Verzichtet der Rentner (das sollte er bei 44 SGB X immer tun) erhält er sehr wohl einen rechtsbehelfsmäßigen Bescheid. Und dann läuft das Verfahren wieder von neuem (wie beim Widerspruch ursprünglicher Art) und wie bei allen anderen SGB X – Fälle (dies gab es ja schon vor 05/2006).
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