Hallo Sonja.70,
da ihr Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist, ist bei Ihnen das alte Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden. Das heißt, so lange diese Pachterträge steuerrechtlich gesehen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugeordnet werden, erfolgt keine Anrechnung auf Ihre Witwenrente.