Hallo,
bei dem geschilderten Sachverhalt kann man davon ausgehen, dass es sich um ein Verrechnungsersuchen der Agentur für Arbeit handelt.
Wie bereits Nick L.Beck erläutert hat, handelt es sich nicht um eine Pfändung und auf seine weiteren Auszuführungen zur Verrechnung §§ 52, 51 Abs.2 SGB I wird verwiesen.
Die Entscheidung, ob der Rentenversicherungsträger tatsächlich verrechnet, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Rentenversicherungsträger prüft selbstverständlich, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegen.
Bevor eine Verrechnung ausgeführt wird, ist der Rentenversicherungsträger zur Anhörung nach § 24 SGB X verpflichtet.
Sollten Sie nun eine Anhörung erhalten haben,vereinbaren sie einen Termin zur persönlichen Beratungsgespräch bei ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Zu einem Zusammentreffen einer Verrechnung im Insolvenzverfahren kann von hieraus keine Aussagen getroffen werden, da ggf. auf verschiedene Rechtslagen (Zeitpunkt der Eröffnungsanträge) eingegangen werden muss.
Diese können nur im konkreten Fall geklärt werden und nicht in diesem Forum.