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Experten-Antwort

Pfändung der Rente um 50%

von m.m.08.04.2015 | 23:19
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Ich hoffe mir kann geholfen werden. Folgendes Problem. Ich hatte vor ca. 2 Jahren angeblich unberechtigte Sozialleistungen erhalten. Momentan ist es so dass meine Frau eine Erwerbsminderung Rente erhält in hohe von 1016€. Ich habe ein Einkommen von 2350€ brutto + 2x Kindergeld. Nun möchte die Agentur für Arbeit die Rente um 50% ein behalten. Lassen sich nicht auf eine Ratenzahlung ein, egal mit welchen Argumenten man kommt. Waschab ich nun für Möglichkeiten um doch eine Ratenzahlung durch zu bekommen. Welche Paragraphen eignen sich hier. Die Sache ist die, ich habe erst seit dem 1.4.2015 diese Arbeit und arbeitete vorher über eine zeitarbeitsfirma in diesem betrieb. Nun wollten wir anfangen unsere Zahlungsverpflichtungen nach und nach ab zu arbeiten. Insbesondere den mietrückstand wollten wir aufholen. Auch bin ich in der privat Insolvenz, bekomme deshalb etwa 200€ jeden Monat gepfändet. Warum weigern die sich eine Ratenzahlung ein zu gehen. Ich schlug vor 150€ jeden Monat zurück zu zahlen, keine Chance. Achja, es sind etwa 2000€ die offen sind. Danke schon mal für eventuellen Hilfestellungen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

bei dem geschilderten Sachverhalt kann man davon ausgehen, dass es sich um ein Verrechnungsersuchen der Agentur für Arbeit handelt.

Wie bereits Nick L.Beck erläutert hat, handelt es sich nicht um eine Pfändung und auf seine weiteren Auszuführungen zur Verrechnung §§ 52, 51 Abs.2 SGB I wird verwiesen.

Die Entscheidung, ob der Rentenversicherungsträger tatsächlich verrechnet, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Rentenversicherungsträger prüft selbstverständlich, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegen.

Bevor eine Verrechnung ausgeführt wird, ist der Rentenversicherungsträger zur Anhörung nach § 24 SGB X verpflichtet.

Sollten Sie nun eine Anhörung erhalten haben,vereinbaren sie einen Termin zur persönlichen Beratungsgespräch bei ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Zu einem Zusammentreffen einer Verrechnung im Insolvenzverfahren kann von hieraus keine Aussagen getroffen werden, da ggf. auf verschiedene Rechtslagen (Zeitpunkt der Eröffnungsanträge) eingegangen werden muss.

Diese können nur im konkreten Fall geklärt werden und nicht in diesem Forum.

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6 Antworten

L.am 09.04.2015 | 08:52
"angeblich" ? - hier werden sie garantiert auch einen Bescheid erhalten haben, aus dem die überzahlte Forderung hervorgeht. Denn ohne bestandskräftigen Bescheid ist auch keine Verrechnung nach §§ 51 + 52 SGB I möglich. Des Weiteren halte ich auch Ihre Schilderung für nicht ganz richtig. Wenn SIE die Sozialleistung zu Unrecht erhalten haben, dann darf die AfA keine Verrechnung mit der Rente Ihrer Frau durchführen. Ansonsten würde es nämlich an der "Gegenseitigkeit" scheitern.
Nick L. Beckam 09.04.2015 | 06:54
Guten Morgen! Die Agentur für Arbeit hat bei Ihrem Rentenversicherungsträger, von dem Sie die Rente erhalten, eine Verrechnung (nicht Pfändung – diese Begriffe gilt es auseinanderzuhalten) ihrer Forderung gegen Ihren Rentenanspruch beantragt. Da die Forderung aus einer zu Unrecht erhaltenen Sozialleistung resultiert, ist eine Aufrechnung bis zur Höhe der Hälfte der monatlichen Rente möglich. Rechtsgrundlage sind §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I. Es gibt ein Ausschlusskriterium für diese Aufrechnung: Sie dürfen hierdurch nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB II/XII werden. Nach der geschilderten Einkommenssituation wäre hiervon wohl zunächst nicht auszugehen; welcher monatliche Rentenzahlbetrag trägt denn zu Ihrem genannten monatlichen Gesamteinkommen bei? Dass sich die Agentur für Arbeit nicht auf eine Ratenzahlung einlässt, ist zunächst deren gutes Recht. Die Gründe hierfür kann man hier nicht beurteilen, und die Gründe hierfür hat die Deutsche Rentenversicherung auch nicht zu hinterfragen. Sie erhalten nach dem Verrechungsersuchen eine sog. Anhörung (ist wahrscheinlich gerade der Fall), durch die die beabsichtigte Verrechnung in Höhe der Hälfte zunächst angekündigt wird. Hierzu können Sie nun schriftlich Stellung nehmen und hier könnten Sie um einen niedrigeren Verrechnungsbetrag bitten (falls Sie eine durch die Verrechnung eintretende o. g. Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen können), dabei käme es ganz auf die Argumentation an. Hierauf kann sich Ihr Rentenversicherungsträger einlassen – muss es aber auch nicht.
m.m.am 09.04.2015 | 09:02
"Angeblich" bedeutet hier in diesem Fall dass ich es nicht mehr nachvollziehen kann da ich nicht mehr weis was in der Zeit das Problem war. Welche Argumente könnte ich denn verwenden um eine solch hohe Rückzahlung zu vermeiden? MfG
L.am 09.04.2015 | 09:21
Bevor die Verrechnung durchgeführt wird, erhalten Sie ein Anhörungsschreiben. In dem ist die von Nickelback (2. Absatz) geschilderte Möglichkeit ebenfalls aufgelistet, um die Höhe des Verrechnungsbetrages zu verringern.
Upsalaam 09.04.2015 | 13:09
Eine eventuelle Hilfebedürftigkeit können Sie nur mit Hilfe einer sogenannten Bedarfsbescheinigung nachweisen. Diese bekommen Sie ggf. bei dem für Sie zuständigen Sozialamt (im Landratsamt / Rathaus) oder beim zuständigen Jobcenter. Hierfür müssen Sie dort Ihre Einkommensverhältnise und monatlichen Ausgaben (Mite, Nebenkosten, etc.) mit entsprechenden Nachweisen (Rentenbescheid, Mietvertrag usw) offenlegen. Sodann kann man dort prüfen, ob Sie durch die beabsichtigte Verrechnung bis zur Hälfte der Nettorente hilfebedürftig werden. Nehmen Sie dorthin daher auch das Anhörungsschreiben des Rentenversicherungsträgers mit. Informieren Sie den Rentenversicherungsträger zudem das Sie sich um eine Bedarfsbescheinigung bemühen. Sofern Ihnen das Jobcenter / das Sozialamt keine Bedarfsbescheinigung erstellt weil Sie durch die Verrechnung bis zur Hälfte der Nettorente nicht hilfebedürftig werden würden und sich die Agentur für Arbeit auch nicht auf eine Ratenzahlung einlässt, kommen Sie vermutlich nicht um die vorgesehene Verrechnung herum. Der Rentenversicherungsträger MUSS dann in diesem Fall verrechnen. Pfändungsfreigrenzen spielen hierbei auch keinerlei Rolle. Bescheinigt man Ihnen jedoch die Hilfebedürftigkeit im Falle einer Verrechnung so darf der Rentenversicherungsträger gar nicht oder je nach dem nur teilweise mit der monatlichen Rentenzahlung verrechnen. In diesem Fall kommt die Agentur für Arbeit ggf. wieder auf Sie zu und wird versuchen das Geld auf anderem Wege von Ihnen zurückzuerhalten. Empfehlenswert wäre auch ein Anruf bei der Agentur für Arbeit und die Frage, wie die Forderung überhaupt entstanden ist. Viel Erfolg! MFG Upsala
SozPolam 12.04.2015 | 15:50
Wenn Sie zuviele Leistungen kassiert oder zu Unrecht erhalten haben, werden diese zurückgefordert. Und das darf mit der Rente verrechnet werden, wobei weitere Einkommen mit einbezogen werden zur Beurteilung einer möglichen Hilfebedürftigkeit. Seien Sie froh, dass eine Verrechnung möglich ist, sonst könnten Sie vielleicht in den Schuldturm kommen!
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