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Experten-Antwort

Pfändung

von Juli Juli04.11.2016 | 13:59
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8 Antworten

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Sehr geehrtes Forum, mein Mann, der derzeit altersbedingt im Heim lebt, hatte vor Jahren einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Höhe seiner eigenen Rente ist so hoch, dass zumindest - unter der Berücksichtigung meinerseits als Ehegatte - noch ein pfändbarer Betrag verbleibt. Die Höhe seiner eigenen Rente ist aber auch so niedrig, dass das Sozialamt - wie in den meisten anderen Fällen auch - noch etwas bezuschusst (im vierstelligem Bereich). Die Rente wird zwar auf sein eigenes Konto überwiesen, aber wiederum vollständig zur Kostendeckung an das Heim überwiesen. Jetzt: Da mein Mann durch die Unterbringung im Heim die o.g. Rate nicht mehr begleichen kann, möchte sie nun über den Rentenversicherungsträger den pfändbaren Teil einbehalten. Diesbezüglich habe ich das Sozialamt, welches den Zuschuss in Abhängigkeit von der Höhe der Rente leistet, vorab informiert, weil dadurch ja der Zuschuss steigen würde (und unterm Strich das Sozialamt mehr oder weniger die Raten indirekt begleicht). Meine Frage: Kann daher der Rentenversicherungsträger tatsächlich eine Pfändung durchführen, wenn die Rente - nachweislich - komplett für die Heimunterbringung aufgebraucht wird? P.S.: Ich selbst habe leider kein verwertbares Einkommen/Vermögen. Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Juli Juli,

eine konkrete Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage ist ohne Kenntnis der genauen Sachlage nicht möglich. Der Rentenversicherungsträger wird die Angelegenheit prüfen, wenn entweder der Gläubiger oder der Sozialhilfeträger sich an ihn wenden. Sie haben den Sozialhilfeträger informiert, so dass Sie momentan nichts weiteres veranlassen müssen.

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7 Antworten

SuchenUndFragenam 04.11.2016 | 14:36
Ich glaube nicht, dass das eine rentenrechtliche Frage ist... Sie ist auch so komplex, dass hier kaum jemand einen rechtssicheren Rat geben kann/will. Empfehlenswert ist wohl, mit dieser Frage (und den konkreten Zahlen) einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Eine erste Beratung wird nicht die Welt kosten!
Herz1952am 04.11.2016 | 15:09
Der Pfändungsfreibetrag liegt bei ca. 1045,-- Euro (Stand 2013) für Schuldner, die keine unterhaltspflichtigen Angehörige haben. Besteht eine Unterhaltspflicht, erhöht sich der Freibetrag entsprechend. Hier ein Link dazu: https://www.akademie.de/wissen/pfaendungstabelle Der Darlehensgeber wird aller Voraussicht nach leer ausgehen. Aber folgen Sie sicherheitshalber dem Rat von "SuchenundFragen", oder suchen Sie eine Schuldnerberatungsstelle auf. Letzteres dürfte kostenlos sein und trotzdem kompetent (Caritas z.B.).
Onkel Ottoam 04.11.2016 | 16:14
Kosten die der Staat übernimmt haben immer Vorrang vor Schulden aus Kredietverträgen. Solange das Sozialamt Bezuschußt ist eine Pfändung nicht möglich.
Juli Juliam 04.11.2016 | 17:07
Vom Gefühl her würde ich das ja auch sagen, doch ein erstes (telefonisches) Gespräch** mit der Rentenversicherung hat eher den Eindruck erweckt, dass man den pfändbaren Betrag ermitteln und "abzweigen" würde, weil ja keine "Überleitung" der Rente ans Heim erfolgt (Obwohl das Amt ja trotzdem die Rente anrechnet). Daher meine jetzige Verunsicherung und Anfrage hier im Forum. Gibt es hierzu so eine Art Gesetz/Rechtsgrundlage/Urteil, wie solchen Dinge geregelt werden müssen? **Ich hatte mich mal anonym gemeldet und allgemein gefragt.
Herz1952am 05.11.2016 | 18:23
Wusste Ihr Telefonpartner überhaupt, wie viel Rente gezahlt wird? Wenn der Pfändungsfreibetrag nicht überschritten wird, kann er da ermitteln und ermitteln.... Weis die RV von der Tatsache, dass Sozialhilfe gezahlt wird? Vielleicht sollten Sie darauf mal hinweisen und wie viel das ist. Ansonsten hohlen Sie sich mal fachmännischen Rat, wie schon erwähnt, damit Sie wenigsten wieder ruhig schlafen können. Sie haben genug um die Ohren. Ansonsten können Sie auch noch der Pfändung widersprechen, aber das gibt dann noch mehr Arbeit.
Oldenburgeram 07.11.2016 | 11:28
Moin, wenn sich ein pfändbarer Betrag laut den Tabellen zur ZPO ergibt, ist dieser bei der von Ihnen geschilderten Konstellation auch durch den Rentenversicherungsträger an den Gläubiger auszuzahlen. Die Tatsache, dass die Rente bereits intern in voller Höhe für die Deckung der Heimkosten herangezogen wird, ist da leider unbedeutend. Anders verhält es sich, wenn das Sozialamt bzw. die Hauptfürsorgestelle eine Überleitungsanzeige beim Rentenversicherungsträger vorlegt: Gegenüber einer Pfändung ist der Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB 10 in jedem Fall vorrangig, der einer Hauptfürsorgestelle nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB 10 nur dann, wenn der Erstattungsanspruch (die Aufwendungsersatzlage) früher entstanden ist, als der PÜB zugestellt und damit die Pfändung wirksam wurde. Bitten Sie das Sozialamt, eine entsprechende Überleitungsanzeige zu veranlassen. Gruß, Oldenburger
rosebudam 07.11.2016 | 14:04
Hallo, sofern die von "Oldenburger" vorgeschlagene vorrangige Überleitungsanzeige (Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X) vom Sozialhilfeträger nicht veranlasst wird, bleibt nur die Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen rosebud
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