Hallo Juli Juli,
eine konkrete Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage ist ohne Kenntnis der genauen Sachlage nicht möglich. Der Rentenversicherungsträger wird die Angelegenheit prüfen, wenn entweder der Gläubiger oder der Sozialhilfeträger sich an ihn wenden. Sie haben den Sozialhilfeträger informiert, so dass Sie momentan nichts weiteres veranlassen müssen.