Bei Adoptiveltern und Stiefeltern wird die Elterneigenschaft anerkannt, wenn die Familienbande durch:
- die Rechtswirksamkeit der Adoption oder
- die Heirat der Eltern und Haushaltsaufnahme des Stiefkindes
begründet worden sind:
- bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung dessen 23. Lebensjahres, wenn es nicht erwerbstätig war,
- bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahres (gegebenenfalls verlängert um die Zeit eines Wehrdienstes, Zivildienstes oder Freiwilligendienstes), wenn es sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales, freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst geleistet hat.