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Pflegezeiten

von Volker22.04.2009 | 21:57
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2 Antworten

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Im Zusammenhang mit meinem Rentenantrag hätte ich eine Frage an die Experten. Ich habe von ca. 1992 bis Juli 1996 meinen Sohn bis zu seinem Tod in Vollzeit gepflegt. Es wurden dabei Leistungen der AOK (Pflegegeld) bezogen. Nach meinen Informationen hätten für diese Zeiten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für mich gezahlt werden müssen/können. Zum damaligen Zeitpunkt war mir sowas nicht bekannt und ich hatte aufgrund der Situation andere Sorgen. Auf meine jetztige schriftliche Anfrage teilt mir die AOK mit, dass damals kein Antrag auf RV-Beiträge für Pflegepersonen gestellt wurde und deshalb keine Beitragszeiten vorliegen. Dies wurde von der AOK auch dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt. In meinem Versicherungsverlauf sind die Zeiten ebenfalls nicht enthalten. Hätte ich damals tatsächlich einen Antrag stellen müssen? Pflichtversicherung entsteht doch von alleine, oder nicht? Was kann ich nun diesbezüglich noch veranlassen? Für eine hilfreiche Auskunft wäre ich dankbar! Freundliche Grüße, Volker

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

In der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 konnten Pflegepersonen selber freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, die dann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag als Pflichtbeiträge galten. Nachdem die Antragsfrist schon lange Jahre abgelaufen ist, kommt dies für Sie nicht mehr in Betracht.

Seit dem 1.4.1995 sind in der Rentenversicherung Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (z. B. Pflegegeld) hat. Diese Versicherungspflicht tritt zwar kraft Gesetzes ein, aber die Pflegekasse des Pflegebedürftigen kann nur tätig werden und die entsprechenden Beiträge auch zahlen, wenn sie auf Grund eines Antrages Kenntnis davon hat.

Nachdem bei Ihnen die Pflegekasse Ihres Sohnes wohl nichts von Ihrer Pflegetätigkeit wusste, hat sie den Sachverhalt nicht überprüfen und auch eventuelle Beiträge nicht zahlen können.

Da die Beiträge so weit zurückliegen, stellt sich die Frage, ob sie nicht verjährt sind und damit vom Rentenversicherungsträger nicht mehr angenommen werden dürfen. Diese Frage kann jedoch ohne genaue Kenntnis dieses Falles nicht beurteilt werden.

Problematisch ist wahrscheinlich auch die Prüfung, ob damals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt waren.

Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und bei ihm beantragen, dass er die Zeit vom 1.4.1995 bis zum Tod Ihres Sohnes im Juli 1996 mit der zuständigen Pflegekasse klärt.

1 Antworten

Chrisam 22.04.2009 | 22:41
Pflichtbeitragszeiten gibt es in der Pflegeversicherung erst seit dem 01.04.1995. Davor gab es nur Berücksichtigungszeiten, man konnte aber auf Antrag auch dort Pflichtbeiträge zahlen, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. 10 Std, Pflege) gegeben waren. Die Pfllegekassen sollten eigentlich von Amts wegen prüfen, z.B. bei Feststellung Pflegezeiten von mindestens 14 Std./ Woche. Dann sollte man Ihnen ein Antragsformular zugesandt haben, um den Anspruch zu prüfen. Grundsätzlich ist es aber richtig, dass Sie einen Antrag stellen müssen.
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