Hallo Ewald,
die Versicherungspflicht auf Antrag besteht, solange Sie die selbständige Tätigkeit ausüben. Durch die Gewerbeabmeldung sind Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr selbständig tätig. Sie sollten in jedem Fall die Gewerbeabmeldung schnellstmöglich Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zukommen lassen, damit dieser die Beitragszahlung einstellen kann.