Hallo,
wenn Sie für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung arbeitsunfähig entlassen werden (Werde vss. arbeitsfähig, aber nicht im letzten Beruf, entlassen) ist von der Rehabiliationseinrichtung die stufenweise Wiedereingliederung - bezogen auf den letzten Arbeitsplatz - zu prüfen. Stimmen Sie der Wiedereingliederung nicht zu, wird keine Wiedereingliederung eingeleitet. In diesem Fall werden Sie arbeitsunfähig entlassen und es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Auch wenn eine LTA von der Rehabilitationseinrichtung empfohlen wird, kann über die Rentenversicherung (RV) keine stufenweise Wiedereingliederung eingeleitet werden. Wird die Leistung zur Teilhabe bewilligt (LTA) wird das Zwischenübergangsgeld geprüft. Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nicht, wenn Krankengeld bis LTA Beginn gezahlt wird. Werden Sie arbeitsfähig entlassen, ist durch den Arbeitgeber Arbeitsentgelt für die entsprechende Beschäftigung zu zahlen. Ggf. können Sie eine Umsetzung im Betrieb mit Hilfe des Reha - Fachberaters und auf Empfehlung der Rehabilitationseinrichtung anregen. Auch in diesem Fall können zwischenzeitlich keine Kosten für eine stufenweise Wiedereingliederung vom RV Träger gezahlt werden. Die Übergangsgeldzahlung endet dann mit Reha - Ende und je nach Art der Entlassung (Arbeitsunfähig/arbeitsfähig) wird dann Krankengeld oder Arbeitsentgelt gezahlt.