Hallo Oli,
Sie haben die Vertrauensschutzregelung bereits selber genannt: wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2.01.1962 geboren wurde, werden bestimmte Einkommensarten - darunter auch Renten aus privater Versicherung - nicht auf die Witwenrente angerechnet. Diese unterliegen erst seit 2002 der Einkommensanrechnung. Ausländische Renten werden aber schon immer angerechnet, wenn sie aus einem staatlichen Sicherungssystem stammen und damit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Deshalb kann für diese die Vertrauensschutzregelung nicht greifen.