Es ist davon auszugehen, dass Ihre Lebensgefährtin aufgrund § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als selbständige Tagesmutter kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist und seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichten muss. Ihre Lebensgefährtin ist bzw. war daher eigentlich aufgrund § 190a SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Die vorgenannte Versicherungspflicht besteht nur dann nicht, wenn Ihre Lebensgefährtin regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würde. Ansonsten könnte Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehen, wenn das monatliche Arbeitseinkommen regelmäßig weniger als 400,00 Euro im Monat betragen würde.
Besteht dagegen Versicherungspflicht, so könnte derzeit noch der halbe Regelbeitrag (derzeit 243,78 Euro monatlich), der Regelbeitrag (derzeit 487,55 Euro monatlich) oder ein einkommensgerechter Beitrag (derzeit 19,9 % aus dem ggf. voraussichtlichen Gewinn) gezahlt werden.
Zur individuellen Abklärung der Situation und Nachholung der Meldepflicht sollte Ihre Lebensgefährtin einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die dem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle kann Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermittelt werden.
Bezüglich der Frage nach Zuschüssen empfehle ich eine Kontaktaufnahme mit dem Tagesmütter-Bundesverband e.V. (siehe auch
www.tagesmuetter-bundesverband.de/ .