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prüfung/weiterzahlung

von knut r.09.01.2007 | 18:12
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7 Antworten

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ich bin 55 jahre alt und habe ende des jahres eine mitteilung bekommen zur nachprüfung, danach wurde die rente weitergewährt. habe eu rente auf unbestimmte dauer. frage wenn alles so bleibt die krankheiten weiterbestehen, kann man mit der rente weiterrechnen? wann können der rv träger frühestens wieder prüfen? auch nach einem jahr?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Nachprüfungen des Leistungsvermögens erfolgen individuell bei allen Versicherten, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sich ihr Gesundheitszustand noch einmal bessert. Bestimmte Intervalle für die Überprüfung gibt es nicht. Vielmehr kommt es darauf an, was der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme empfiehlt.

6 Antworten

Thiloam 09.01.2007 | 20:57
Die RV kann grundsätzlich jederzeit (!) Ihre weitere Rentenberechtigung prüfen. Allerdings ist mit 55 Jahren und dem Weiterbestehen der zur Rente führenden Erkrankungen kaum noch mit Überprüfungen zu rechnen.
Ingeam 09.01.2007 | 19:43
Wenn die/der zuständige Sachbearbeiter/in eine frühere Nachprüfung (Anforderung von Befundberichten beim behandelnden Arzt) für derforderlich hält, kann diese, auch ohne Rücksprache mit dem sozailmedizinischen Dienst, bereits nach einem Jahr erfolgen. Inge
bekissam 09.01.2007 | 21:54
Nachprüfung der Rentenberechtigung: Im Rahmen der Bestimmungen der §§ 60 - 67 SGB I kann der Rentenversicherungsträger Nachprüfungen der Rentenberechtigung vornehmen. Der Gesetzgeber hat dazu vermutlich sehr bewusst einen breiten Rahmen gesteckt, so dass sich Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang der Nachprüfung nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls richten können. Bestimmte Intervalle oder Begrenzungen auf ein bestimmtes Lebensalter, die immer wieder genannt werden, gehen auf verwaltungsinterne Verfahrensweisen einzelner Rentenversicherungsträger zurück. Die Überprüfung ist von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten zeitlichen Abstand oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten gebunden. Die Überprüfung kann sich sowohl auf die versicherungsrechtlichen Bedingungen des Rentenbezugs (z. B. Einhaltung der Entgeltgrenzen) wie auch auf die medizinischen Voraussetzungen für die gewährte Rente beziehen. Ob eine weitere Nachprüfung vorgesehen ist, können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.
Heribertam 10.01.2007 | 09:33
Also erfolgt eine Überprüfung immer entweder aus einem konkreten Verdacht heraus oder aufgrund eines vorgemerkten Termins. Werden solche vorgemerkten Überprüfungstermine wiederum nur aufgrund Verfügung des zuständigen Referenten/Dezernenten nach Vorgabe des sozialmedizinischen Dienstes gespeichert?
Renateam 10.01.2007 | 21:47
Wie die Antwort von bekiss und Experte schon lautet: Eine Überprüfung erfolgt, wenn es einen konkreten Verdacht gibt (Meldungen von Stellen oder Personen) bzw. wenn der Bearbeiter aufgrund verwaltungsinternen Vereinbarungen oder med. Stellungnahmen eine Überprüfung für erforderlich hält. Letzteres hängt von der Art und Schwere der Erkrankung ab.
Paulam 10.01.2007 | 22:29
Sie wollen also damit sagen, wenn die Sachbearbeitung zur Klärung medizinsicher Sachverhalte aufgrund verwaltungsinternen Vereinbarungen eine Überprüfung für erforderlich hält
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