Hallo alte Frau,
durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 wurden in § 34 SGB VI (Hinzuverdienstgrenze) mit Wirkung ab 01.01.2008 in Abs. 2 S. 1 die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt. Dies bedeutet, dass ab 01.01.2008 erst mit Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze ohne Einschränkungen zu einer Altersrente hinzuverdient werden kann.
Da die Regelaltersgrenze für Personen des Jahrgangs 1951 um 5 Monate auf 65 Jahre und 5 Monate angehoben wurde (§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI) während die Regelaltersgrenze bei Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, nicht angehoben wurde (Regelaltersgrenze also 65 Jahre - § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI) kommt es zu dem von Ihnen beschriebenen - auf den ersten Blick sicherlich paradoxen - Ergebnis.