Zur Ergänzung von Jackles:
Gesetzliche Grundlage ist § 8 SGB IX (Vorrang von Leistungen zur Teilhabe): Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Das gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
Es wird also im Einzelfall geprüft, ob vor einer - weiteren - Verlängerung einer Rente, evtl. Leistungen zur Teilhabe angezeigt sind.
Wie diese Prüfung dann ausfällt, ob also eine Erfolgsaussicht gesehen wird oder - auf Grund des Gesundheitszustandes - eben nicht, bleibt abzuwarten.
Alles Gute!