Hallo Blacky28,
Ihre Anliegen lässt sich durch einen Auszug aus dem Rechtsportal zu § 12 SGB VI beantworten:
3.Leistungsausschluss wegen Altersrente (Absatz 1 Nummer 2)
Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 % - AGDR 4/2016, TOP 10.1) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.
Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.
Begründet ist der Rentenantrag, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und das Rentenverfahren lediglich noch nicht durch Bescheid abgeschlossen ist.
Siehe auch:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0012.html#doc1577426bodyText7