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Experten-Antwort

Reha-Antrag und Antrag auf Rente

von Blacky2829.10.2020 | 11:20
363 Ansichten
6 Antworten
Hallo ich habe am 08.10.2020 (durch Quittung Einschreiben)eine Reha-Maßnahme beantragt, Eingang bei der DRV am 12.10.2020 (Nachweis durch Rückschein). Am 12.10.2020 beantragte ich eine Rente für besonders langjährig Versicherte zum 01.03.2020. Am 28.10.2020 erhielt ich eine Ablehnung meiner beantragten Reha-Massnahme Grund: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden Leistungen nicht für versicherte erbracht, die eine Rente wegen Alters beziehen bzw. beantragt haben. Zum Zeitpunkt des Antrags auf eine Reha-Maßnahme war die Rente noch nicht beantragt. Gibt es hierzu konkretere Aussagen. Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.10.2020 | 13:12

Hallo Blacky28,

Ihre Anliegen lässt sich durch einen Auszug aus dem Rechtsportal zu § 12 SGB VI beantworten:

3.Leistungsausschluss wegen Altersrente (Absatz 1 Nummer 2)

Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 % - AGDR 4/2016, TOP 10.1) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.

Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.

Begründet ist der Rentenantrag, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und das Rentenverfahren lediglich noch nicht durch Bescheid abgeschlossen ist.

Siehe auch:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0012.html#doc1577426bodyText7

5 Antworten

Valzuunam 29.10.2020 | 11:55
Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (über den Rehaantrag), nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Ouz am 29.10.2020 | 11:59
Ja es gibt konkrete Aussagen. Sie gehen in Altersrente und befinden sich zum Zeitpunkt der möglichen Maßnahme bereits in dieser. Auch wenn Sie den Antrag vorausschauend vor 40 Jahren gestellt hätten, befänden Sie sich zum Zeitpunkt der Maßnahme in Altersrente.
Siehe hieram 29.10.2020 | 17:31
Ouz schrieb

Ja es gibt konkrete Aussagen. Sie gehen in Altersrente und befinden sich zum Zeitpunkt der möglichen Maßnahme bereits in dieser.

Auch wenn Sie den Antrag vorausschauend vor 40 Jahren gestellt hätten, befänden Sie sich zum Zeitpunkt der Maßnahme in Altersrente.

Ach ja?? Und was wäre, wenn die Reha - die aus anderen Gründen nicht von der DRV als Leistungsträger bewilligt wird - ganz schnell bearbeitet werden würde und die Maßnahme, trotz aller widrigen aktuellen Umstände bereits im Januar erfolgen würde?? Ihre Begründung ist einfach unseriös. Für den Fragesteller: Da die DRV nicht Leistungsträger ist (weil Rente begründet beantragt und Reha deswegen abgelehnt), wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, ist diese für Rentner/Rentenantragssteller Leistungsträger. Ein Hinweis dazu müsste eigentlich auch im Ablehnungsschreiben stehen.
Aufpasseram 29.10.2020 | 19:57
Orientieren Sie sich in Ihrem eigenen Interesse an der Expertenantwort und ignorieren Sie die Antwort des Users Ouz, der hier mehr und mehr durch seine Unwissenheit und falschen Beiträge auffällt.
KSCam 29.10.2020 | 20:05
4 Tage nach dem Reha Antrag eine Altersrente zu beantragen, die 4 1/2 Monate nach dem Rehaantrag beginnen soll, ist relativ "dämlich". Wenn man den Reha (Urlaub?) von der DRV bezahlt noch unbedingt abgreifen will, hätten Sie halt den Altersrentenantrag erst nach der Reha stellen sollen. Warum denn soll die Solidargemeinschaft jemand eine Reha zahlen, die zur Erhaltung der Arbeitskraft dienen soll, wenn der Antragsteller unmittelbar danach in Altersrente gehen will?
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