Ein Antrag ist immer über den zuständigen Kostenträger zu stellen.
Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts müssen hierbei Wünsche des Versicherten in die Auswahlentscheidung des Rehabilitationsträgers einfließen.
Sofern medizinisch erforderlich, kann der Rehabilitationsträger auf eine beschleunigte Aufnahme hinweisen.
Ohne vorherige Kostenentscheidung besteht kein Anspruch auf eine Leistung.