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Mann oh Mann Sozialunrechtler,spielt mal wieder niemand mit Dir.... Grundsätzlich können Sie natürlich auch jetzt dem Rehabericht gegenüber der RV und der Rehaklninik widersprechen und um entsprechend Abänderung bitten. Ob die Kliinik dem aber auch nachkommt wage ich in ihrem Falle aber zu bezweifeln...Offensichtlich sind die Beitragsschreiber hier nicht lernfähig. Damit überhaupt ein Dritter den Rehabericht zur Ansicht bekommen darf, ist nach § 100 SGB X eine vorherige SCHRIFTLICHE Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Hat man eine solche in Unkenntnis der Rechtslage abgegeben, kann man sie ohne Angabe von Gründen widerrufen, was unmittelbar zur Folge hat, dass eine weitere Nutzung unzulässig und damit rechtswidrig wäre.
Gut dann ist der Bericht aber weiterhin unverändert. Er bleibt eben nur bei der Rehaklinik und niemand sonst bekommt ihn. Aber falsch ist er trotzdem noch oder?Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache.... ...Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
Gut dann ist der Bericht aber weiterhin unverändert. Er bleibt eben nur bei der Rehaklinik und niemand sonst bekommt ihn. Aber falsch ist er trotzdem noch oder?Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache.... ...Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
So ist dann nunmal, da unsere Sozialrichter beschlossen haben, dass niemand einen Anspruch darauf hat, das "Meinungen" in Arztberichten korrigiert werden. Das ist die Realität und dagegen hilft nur, dass unzutreffende Meinungen von Ärzten etc. unter Verschluß bleiben. Übrigens sind Ärzte nach § 100 SGB X nur verpflichtet über Tatsachen Auskünfte zu erteilen, nicht ihre Meinungen. So sind Diagnosen z.B. nach Ansicht der Richter Meinungen. Können Sie alles in juristischen Fachzeitschriften oder Juris nachlesen.Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.Gut dann ist der Bericht aber weiterhin unverändert. Er bleibt eben nur bei der Rehaklinik und niemand sonst bekommt ihn. Aber falsch ist er trotzdem noch oder?
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