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Reha Entlassungsbericht falsch !!!

von Carsten Zillig28.10.2010 | 14:42
14687 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin vor einer Woche aus einer Psychosomatischen Klinik entlassen worden wo mir im Abschlussgespräch mündlich mitgeteilt wurde wie der Entlassungsbericht aussehen wird und zwar "Entlassung AU aufgrund erheblicher Konzentrationschwierigkeiten durch Depressionen (durch verschiedenste Tests bestätigt) ich solle es in einem halben Jahr noch einmal testen lassen ob es besser geworden ist, nun war ich heute bei meinem Hausarzt der den Entlassungsbericht jetzt vorliegen hat und in dem steht nun das ich noch 2 Wochen AU sei aufgrund von Medikamentenumstellung und danach voll leistungsfähig für mittelschwere Tätigkeiten...Meine Frage, was kann ich dagegen tun, denn ich bin Berufskraftfahrer und habe erhebliche Bedenken wieder in einen LKW zu steigen, der Gedanke an mögliche Folgen wirft mich völlig aus der Bahn. Danke schon jetzt für die Hilfe.

18 Antworten

-am 28.10.2010 | 15:25
Sie sollten in diesem Fall mit Ihrem Arzt sprechen. Dieser entscheidet ja jetzt über eine weitere Arbeitsunfähigkeit.
Klemensam 28.10.2010 | 15:43
Könnte es ein, das SIE die Aussagen im Entlassgespräch hinsichtlich der weiteren AU vielleicht einfach nur falsch interpretiert haben ? Aus einer Reha wird man nämlich niemals als AU für längere Zeit entlassen - schon gar nicht für 6 Monate. Das darf eine Rehaklnik gar nicht, weil eine Krankschreibung nach Entlassung aus der Klinik n u r vom danach behandelndem Haus- oder Facharzt vorgenommen werden darf. Und aktuell muss die AU ja auch immer sein. Die AU Entlassung aus einer Reha gilt immer nur noch für den Tag der Entlassung und darum muss man sich auch gleich am nächsten Tag sofort beim Haus/Facharzt melden, der dann die weiitere Krankschreibung vornimmt. Ist dieser jedoch der Meinung das keine AU mehr besteht wird er auch keine AU mehr ausstellen. Solange wie ihr Arzt Sie aber jetzt weiter krankschreibt gibt es doch keine Probleme. Allerdings könnte dann irgendwann die in nächster Zeit die Krankenkasse auf Sie zukommen und veranlassen, das Sie beim MDK vorstelliig werden. Die Kasse wird sich den Rehabericht natürlich auch besorgen und entsprechende Schlüsse aus diesem ziehen. Grundsätzlich können Sie natürlich auch jetzt dem Rehabericht gegenüber der RV und der Rehaklninik widersprechen und um entsprechend Abänderung bitten. Ob die Kliinik dem aber auch nachkommt wage ich in ihrem Falle aber zu bezweifeln...
Carsten Zilligam 28.10.2010 | 16:29
Danke erstmal für die schnellen Antworten. Zur Richtigstellung, die Klinik hat mich nicht für zwei Wochen AU geschrieben sondern die Empfehlung dazu gegeben, den Bericht habe ICH nicht falsch interpretiert, mein Hausarzt hat mich selbst drauf angesprochen das dieser mit der Empfehlung 2 Wochen AU und danach volle Leistungsfähigkeit bei mittelschwerer Tätigkeit bei ihm eingegangen ist...Bei dem Abschlußgespräch in der Klinik wurde mir jedoch gesagt das diese keinerlei Aussage darüber treffen werden, nur die Empfehlung einer weiteren AU bis zur Besserung der Konzentrationsschwierigkeiten da ich in dieser Situation keinen LKW lenken sollte, ob die Konzentrationsschwäche sich gebessert habe solle ich in einem halben Jahr von einem Neurologen testen lassen.
Klemensam 28.10.2010 | 17:21
Am besten Sie besorgen sich erstmal selbst eine Kopie des Entlassberichtes von ihrem Hasusarzt, lesen und prüfen ihn dann genau. Die Aussage im Entlassgespräch ( wenn sie denn wirklich so getätigt wurde ) , das die Rehaklinik keine weiteren Angaben zu ihrer Erwerbsfähigkeit im Bericht machen würde sondern nur eine " Empfehlung " zur weiteren AU abgeben würde ist natürlich Quatsch. Sie sehen jetzt ja auch , das dem nicht so ist. Ein ganz elementarer und unabdingbarer Bestandteil jedes ausführlichen Rehaentlassberichtes ist gerade die sog. sozial-medizinische Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit. Danach wird ja z.b. entschieden ob eine EM-Rente in Frage kommt ( bei ihnen ja nicht da voll leistungsfähig ) oder andere Dinge wie z.b. Teilhabe am Arbeitsleben etc. pp Also entweder hat der Arzt beim Entlassgespräch wirklich Blödsinn erzählt oder Sie haben dies falsch verstanden. Andere Möglichkeiten gibt es ikn der Hinsicht nun mal nicht... Was die " Empfehlung " der weiteren Krankschreibung durch die Rehaklinik anbelangt, k a n n der behandelnde Arzt sich daran halten - muß es aber nicht ! Legen Sie das was dort wegen der AU steht doch nicht auf die " Goldwaage ". Wenn ihr Arzt das natürlich jetzt tut haben Sie ein Problem... Er kann Sie aber grundsätzlich sowohl über diese Empfehlkung der 14 Tage hinaus krankschreiben ( wie lange auch immer - auch für die 6 Monate die sie angesprochen haben ) oder auch gar nicht mehr. Das obliegt ihm alleine. Die Empfehlung über die Länge ihrer AU im Rehabericht ist doch nur das was es eben ist - nur eine " Empfehlung " . Sicherlich könnte es jetzt in nächster Zeit und bei weiterer länger andauernder Krankschreibung Probleme mit ihrer Krankenkasse hinisichtlich der weiteren Krankengeldzahlung geben. Da Sie hinsichtlich ihrer weiteren Erwerbsfähigkeit ja als voll leistungsfähig in der Reha eingestuft wurden , wird die Kasse jetzt alles versuchen um Sie schnellstnöglich aus der Krankengeldzahlung zu bekommen und Sie dann wohl zur Begutachtung beim MDK einladen.
???am 29.10.2010 | 09:24
"voll leistungsfähig für mittelschwere Tätigkeiten" heißt eigentlich nur, dass Sie mittelschwere Arbeiten (z.B. 15kg heben und tragen) verrichten können. Da Ihre Probleme psychischer Natur sind, gehe ich davon aus, dass das auch stimmt. Hat die Klinik keine Angben zur psychischen Belastbarkeit bzw. zur Arbeit mit Gefährdungsfaktoren gemacht? Die wären hier nämlich wichtig.
Klemensam 29.10.2010 | 14:08
Das wichtigste und entscheidende in jedem Rehabericht ist doch die sozial-med Prognose und damit die Einstufung zur Erwerbsfähigkeit - also unter 3 Std., über 3 bis unter 6 Std. oder über 6 Stunden. Und das steht dort mit Sicherheit auch drin, weil jeder Rehabericht enthält dies. Alle weiteren dann zu verlassenden Schritte ( wie z.b. Antrag auf EM-Rente, Teilhabe am Arbeitsleben oder eben auch bei voller Leistungsfähigkeit gar nichts ) ergeben sich doch dann erst aus dieser Einstufung. Und solange wie @CarstenZillig sich den Bericht nicht besorgt und mal SELBST gelesen hat ( und nicht nur vom Hausarzt auszugsweise vorgelesen bekommen hat... ) und damit auch die Einschätzung zu seiner EM , ist es müßig weiter über diesen Vorgang zu sprechen. Es scheint bei ihm auch offensichtlich ein Verständnisproblem zwischen einer AU und einer EM zu geben. Vielleicht wird ihm dieser dann aus dem Rehabericht deutlich.
Klemensam 29.10.2010 | 15:25
Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache.... und was sagt ihr behandelnder Psychiater zu alledem ? Oder haben Sie etwa gar keinen und sind nur beim Hausarzt -der ja wohl kein Facharzt für Psychiatrie ist - wegen der Depression in Behandlung ? Dann wundert mich allerdings gar nichts mehr... Haben Sie aktuell eine leichte. mittelgradige oder schwere Depression ? Welche ICD-10 Einstufung F32.x haben Sie ? Haben Sie nur eine leichte Depressionsphase können Sie durchaus arbeiten - bei einer mittleren eventuell, bei einer aktuell schweren Phase sicher nicht und schon gar nicht als Kraftfahrer ! Das Sie jetzt eine Psychotherapie - Verhaltenstherapie ? - begonnen haben ist natürlich sehr gut. Allerdings wird und darf ein Psychologe ( der ja im Normalfall kein Arzt ist ) keine Krankschreibungen ausstellen. Der nützt ihnen dazu dann gar nichts. Und wenn Sie arbeiten müssen und unter der Woche " auf Achse " sind , können Sie die Therapie ja gar nicht machen. Das sehen Sie schon völlig richtig. Darum müssen Sie zusätzlich einen Psychiater haben der Sie laufend weiter krankschreibt und möglichst während der gesamten Zeit der Psychotherapie. Krankschreibungen, Atteste, Befundberichte etc. von einem Psychiater ( Facharzt für Psychiatrie ) werden von der Krankenkasse weit höher eingestuft als selbige von nicht Fachärzten oder nur einem Hausarzt. Das heisst , das die Kasse bei einer Behandlung durch einen Psychiater erst viel später " Druck " aufbaut und versucht die Leute aus der Krankengeldzahlung zu bekommen. Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten im Fall des Druckes durch die Krankenkasse eine weitere längere Zeit der Krankschreibung zu bekommen. Das ist eine Behandlung in einer psychiatrischen Akutklinik - dann werden Sie normalerweise und wenn Sie wirklich sehr krank sind, für mehrere Monate sogar aus dem Verkehr gezogen. Alles Gute für Sie.
Carsten Zilligam 02.11.2010 | 16:38
Habe heute meine zweite Therapisitzung gehabt und meine Therapeutin genauer befragt. Meine Einstufung ist F.32.1 G ... Eine weitere Frage habe ich noch, wie lange habe ich Zeit bei der RV eine Gegendarstellung des Entlassberichtes einzureichen ? Ich könnte z.Zt. nur eine Gegendarstellung gegen die "Arbeitsfähigkeit" einreichen, jedoch habe ich heute erfahren das noch viel mehr "Unstimmigkeiten" in diesem Bericht sind und im Moment kämpfe ich noch darum Akteneinsicht zu bekommen, diese hat die Klinik verweigert.
Sozialrechtleram 28.10.2010 | 16:15
Zitat von Klemens anzeigenausblenden
Klemens schrieb

Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache....

und was sagt ihr behandelnder Psychiater zu alledem ?

Oder haben Sie etwa gar keinen und sind nur beim Hausarzt -der ja wohl kein Facharzt für Psychiatrie ist - wegen der Depression in Behandlung ?

Dann wundert mich allerdings gar nichts mehr...

Haben Sie aktuell eine leichte. mittelgradige oder schwere Depression ? Welche ICD-10 Einstufung F32.x haben Sie ?

Haben Sie nur eine leichte Depressionsphase können Sie durchaus arbeiten - bei einer mittleren eventuell, bei einer aktuell schweren Phase sicher nicht und schon gar nicht als Kraftfahrer !

Das Sie jetzt eine Psychotherapie - Verhaltenstherapie ? - begonnen haben ist natürlich sehr gut. Allerdings wird und darf ein Psychologe ( der ja im Normalfall kein Arzt ist ) keine Krankschreibungen ausstellen. Der nützt ihnen dazu dann gar nichts.

Und wenn Sie arbeiten müssen und unter der Woche " auf Achse " sind , können Sie die Therapie ja gar nicht machen. Das sehen Sie schon völlig richtig. Darum müssen Sie zusätzlich einen Psychiater haben der Sie laufend weiter krankschreibt und möglichst während der gesamten Zeit der Psychotherapie.

Krankschreibungen, Atteste, Befundberichte etc. von einem Psychiater ( Facharzt für Psychiatrie ) werden von der Krankenkasse weit höher eingestuft als selbige von nicht Fachärzten oder nur einem Hausarzt.

Das heisst , das die Kasse bei einer Behandlung durch einen Psychiater erst viel später " Druck " aufbaut und versucht die Leute aus der Krankengeldzahlung zu bekommen.

Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten im Fall des Druckes durch die Krankenkasse eine weitere längere Zeit der Krankschreibung zu bekommen. Das ist eine Behandlung in einer psychiatrischen Akutklinik - dann werden Sie normalerweise und wenn Sie wirklich sehr krank sind, für mehrere Monate sogar aus dem Verkehr gezogen.

Alles Gute für Sie.

Offensichtlich sind die Beitragsschreiber hier nicht lernfähig. Damit überhaupt ein Dritter den Rehabericht zur Ansicht bekommen darf, ist nach § 100 SGB X eine vorherige SCHRIFTLICHE Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Hat man eine solche in Unkenntnis der Rechtslage abgegeben, kann man sie ohne Angabe von Gründen widerrufen, was unmittelbar zur Folge hat, dass eine weitere Nutzung unzulässig und damit rechtswidrig wäre.
Kasperlestheateram 28.10.2010 | 19:21
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
... Grundsätzlich können Sie natürlich auch jetzt dem Rehabericht gegenüber der RV und der Rehaklninik widersprechen und um entsprechend Abänderung bitten. Ob die Kliinik dem aber auch nachkommt wage ich in ihrem Falle aber zu bezweifeln...
Offensichtlich sind die Beitragsschreiber hier nicht lernfähig. Damit überhaupt ein Dritter den Rehabericht zur Ansicht bekommen darf, ist nach § 100 SGB X eine vorherige SCHRIFTLICHE Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Hat man eine solche in Unkenntnis der Rechtslage abgegeben, kann man sie ohne Angabe von Gründen widerrufen, was unmittelbar zur Folge hat, dass eine weitere Nutzung unzulässig und damit rechtswidrig wäre.
Mann oh Mann Sozialunrechtler,spielt mal wieder niemand mit Dir.
Carsten Zilligam 29.10.2010 | 14:20
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Nein, darüber wurden keine Angaben gemacht, heute habe ich endlich die Bezugstherapeutin der Klinik telefonisch erreicht, die merklich unangenehm überrascht war das ich die Telefonnummer rausbekommen habe. Nachdem ich sie zur Rede gestellt hatte, meinte sie das die Supervisoren sich nach meiner Entlassung umentschieden hätten und den Bericht geändert haben und sie mir leider nicht mehr Bescheid geben konnten. Nach ihren jetzigen Aussagen würden sie davon ausgehen das nach 2 Wochen unter den Medikamenten meine Konzentration bestimmt wieder hergestellt sei und sie mich deshalb als "geheilt" entlassen haben. Mir geht es aber keinesfalls besser, ganz im Gegenteil, diese negative Entwicklung in den letzten Tagen bereitet mir zunehmend Sorge und hat die kleinen Fortschritte die ich gemacht habe weitgehend zerschmettert. Desweiteren habe ich am Mittwoch eine ambulante Psychotherapie begonnen in der Hoffnung das diese mir intensiver helfen kann, mit der Aussage der Klinik wieder Arbeiten zu können kann ich diese wohl auch wieder vergessen da ich als Berufskraftfahrer nur selten zu Hause bin...
Sozialrechtleram 30.10.2010 | 10:56
Zitat von Klemens anzeigenausblenden
Klemens schrieb

Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache....

und was sagt ihr behandelnder Psychiater zu alledem ?

Oder haben Sie etwa gar keinen und sind nur beim Hausarzt -der ja wohl kein Facharzt für Psychiatrie ist - wegen der Depression in Behandlung ?

Dann wundert mich allerdings gar nichts mehr...

Haben Sie aktuell eine leichte. mittelgradige oder schwere Depression ? Welche ICD-10 Einstufung F32.x haben Sie ?

Haben Sie nur eine leichte Depressionsphase können Sie durchaus arbeiten - bei einer mittleren eventuell, bei einer aktuell schweren Phase sicher nicht und schon gar nicht als Kraftfahrer !

Das Sie jetzt eine Psychotherapie - Verhaltenstherapie ? - begonnen haben ist natürlich sehr gut. Allerdings wird und darf ein Psychologe ( der ja im Normalfall kein Arzt ist ) keine Krankschreibungen ausstellen. Der nützt ihnen dazu dann gar nichts.

Und wenn Sie arbeiten müssen und unter der Woche " auf Achse " sind , können Sie die Therapie ja gar nicht machen. Das sehen Sie schon völlig richtig. Darum müssen Sie zusätzlich einen Psychiater haben der Sie laufend weiter krankschreibt und möglichst während der gesamten Zeit der Psychotherapie.

Krankschreibungen, Atteste, Befundberichte etc. von einem Psychiater ( Facharzt für Psychiatrie ) werden von der Krankenkasse weit höher eingestuft als selbige von nicht Fachärzten oder nur einem Hausarzt.

Das heisst , das die Kasse bei einer Behandlung durch einen Psychiater erst viel später " Druck " aufbaut und versucht die Leute aus der Krankengeldzahlung zu bekommen.

Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten im Fall des Druckes durch die Krankenkasse eine weitere längere Zeit der Krankschreibung zu bekommen. Das ist eine Behandlung in einer psychiatrischen Akutklinik - dann werden Sie normalerweise und wenn Sie wirklich sehr krank sind, für mehrere Monate sogar aus dem Verkehr gezogen.

Alles Gute für Sie.

Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
Sozialrechtleram 30.10.2010 | 17:03
Zitat von Klemens anzeigenausblenden
Klemens schrieb

Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache....

und was sagt ihr behandelnder Psychiater zu alledem ?

Oder haben Sie etwa gar keinen und sind nur beim Hausarzt -der ja wohl kein Facharzt für Psychiatrie ist - wegen der Depression in Behandlung ?

Dann wundert mich allerdings gar nichts mehr...

Haben Sie aktuell eine leichte. mittelgradige oder schwere Depression ? Welche ICD-10 Einstufung F32.x haben Sie ?

Haben Sie nur eine leichte Depressionsphase können Sie durchaus arbeiten - bei einer mittleren eventuell, bei einer aktuell schweren Phase sicher nicht und schon gar nicht als Kraftfahrer !

Das Sie jetzt eine Psychotherapie - Verhaltenstherapie ? - begonnen haben ist natürlich sehr gut. Allerdings wird und darf ein Psychologe ( der ja im Normalfall kein Arzt ist ) keine Krankschreibungen ausstellen. Der nützt ihnen dazu dann gar nichts.

Und wenn Sie arbeiten müssen und unter der Woche " auf Achse " sind , können Sie die Therapie ja gar nicht machen. Das sehen Sie schon völlig richtig. Darum müssen Sie zusätzlich einen Psychiater haben der Sie laufend weiter krankschreibt und möglichst während der gesamten Zeit der Psychotherapie.

Krankschreibungen, Atteste, Befundberichte etc. von einem Psychiater ( Facharzt für Psychiatrie ) werden von der Krankenkasse weit höher eingestuft als selbige von nicht Fachärzten oder nur einem Hausarzt.

Das heisst , das die Kasse bei einer Behandlung durch einen Psychiater erst viel später " Druck " aufbaut und versucht die Leute aus der Krankengeldzahlung zu bekommen.

Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten im Fall des Druckes durch die Krankenkasse eine weitere längere Zeit der Krankschreibung zu bekommen. Das ist eine Behandlung in einer psychiatrischen Akutklinik - dann werden Sie normalerweise und wenn Sie wirklich sehr krank sind, für mehrere Monate sogar aus dem Verkehr gezogen.

Alles Gute für Sie.

Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
Dagegenam 30.10.2010 | 19:27
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache.... ...
Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
Gut dann ist der Bericht aber weiterhin unverändert. Er bleibt eben nur bei der Rehaklinik und niemand sonst bekommt ihn. Aber falsch ist er trotzdem noch oder?
Dagegenam 30.10.2010 | 19:27
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache.... ...
Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
Gut dann ist der Bericht aber weiterhin unverändert. Er bleibt eben nur bei der Rehaklinik und niemand sonst bekommt ihn. Aber falsch ist er trotzdem noch oder?
Sozialrechtleram 31.10.2010 | 00:10
Zitat von Dagegen anzeigenausblenden
Aber selbstverständlich hat der Delinquent eine möglichkeit gegen den Bericht vorzugehen, nämlich den endgültig aus dem Verkehr zu ziehen. Er braucht nur gegenüber der Klinik bzw. den Schweigepflichtigen dort zu erklären, dass er eine ggfs. gegebene Schweigepflichtentbindung ex tunc, hilfsweise ex nunc widerruft. Eine Mitteilung an die RV ist zu empfehlen. Dann ist der Bericht zu sperren bzw. im Falle des Fehlens einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung zu löschen.
Gut dann ist der Bericht aber weiterhin unverändert. Er bleibt eben nur bei der Rehaklinik und niemand sonst bekommt ihn. Aber falsch ist er trotzdem noch oder?
So ist dann nunmal, da unsere Sozialrichter beschlossen haben, dass niemand einen Anspruch darauf hat, das "Meinungen" in Arztberichten korrigiert werden. Das ist die Realität und dagegen hilft nur, dass unzutreffende Meinungen von Ärzten etc. unter Verschluß bleiben. Übrigens sind Ärzte nach § 100 SGB X nur verpflichtet über Tatsachen Auskünfte zu erteilen, nicht ihre Meinungen. So sind Diagnosen z.B. nach Ansicht der Richter Meinungen. Können Sie alles in juristischen Fachzeitschriften oder Juris nachlesen.
Carsten Zilligam 31.10.2010 | 12:30
Zitat von Klemens anzeigenausblenden
Klemens schrieb

Dann haben Sie keine Chance gegen den Entlassbericht vorzugehen. Das ist dann eben die Meinung der Klinikärzte. Ob das stimmt oder nicht und vor allem ob Sie damit einverstanden sind ist eine ganz andere Sache....

und was sagt ihr behandelnder Psychiater zu alledem ?

Oder haben Sie etwa gar keinen und sind nur beim Hausarzt -der ja wohl kein Facharzt für Psychiatrie ist - wegen der Depression in Behandlung ?

Dann wundert mich allerdings gar nichts mehr...

Haben Sie aktuell eine leichte. mittelgradige oder schwere Depression ? Welche ICD-10 Einstufung F32.x haben Sie ?

Haben Sie nur eine leichte Depressionsphase können Sie durchaus arbeiten - bei einer mittleren eventuell, bei einer aktuell schweren Phase sicher nicht und schon gar nicht als Kraftfahrer !

Das Sie jetzt eine Psychotherapie - Verhaltenstherapie ? - begonnen haben ist natürlich sehr gut. Allerdings wird und darf ein Psychologe ( der ja im Normalfall kein Arzt ist ) keine Krankschreibungen ausstellen. Der nützt ihnen dazu dann gar nichts.

Und wenn Sie arbeiten müssen und unter der Woche " auf Achse " sind , können Sie die Therapie ja gar nicht machen. Das sehen Sie schon völlig richtig. Darum müssen Sie zusätzlich einen Psychiater haben der Sie laufend weiter krankschreibt und möglichst während der gesamten Zeit der Psychotherapie.

Krankschreibungen, Atteste, Befundberichte etc. von einem Psychiater ( Facharzt für Psychiatrie ) werden von der Krankenkasse weit höher eingestuft als selbige von nicht Fachärzten oder nur einem Hausarzt.

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Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten im Fall des Druckes durch die Krankenkasse eine weitere längere Zeit der Krankschreibung zu bekommen. Das ist eine Behandlung in einer psychiatrischen Akutklinik - dann werden Sie normalerweise und wenn Sie wirklich sehr krank sind, für mehrere Monate sogar aus dem Verkehr gezogen.

Alles Gute für Sie.

Sozialrechtleram 03.11.2010 | 14:44
Zitat von Carsten Zillig anzeigenausblenden
Ob Sie dem Bericht nun widersprechen oder nicht oder in China fällt ein Sack Reis um, ist sowas von egal. Ihre einzige Chance den aus den Akten herauszukriegen besteht in der Löschung hilfsweise Sperrung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach § 203 StGB bzw. aufgrund des Widerrufs einer ggfs. abgegebenen Erklärung. Ansonsten wird dieser Bericht Sie ständig verfolgen.
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