Hallo Olli, sollten Sie arbeitsfähig entlassen wurden sein und nach dem 01.01.1961 geboren sein, wird es kein Aufforderungsschreiben der Rentenversicherung geben bezüglich möglicher Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente. Im Reha-Entlassungsbericht wird Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert. Den Schutz gegen die teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit genießen nur noch die Geburtsjahrgänge die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Für die Beantragung der Rente gibt es keine Frist. Der Beginn hängt davon ab, wann die (teilweise) Erwerbsminderung eingetreten ist (Leistungsfall) und ob die Rente befristet bzw. unbefristet ist. Unbefristete Erwerbsminderungsrenten beginnen mit dem Folgemonat des Leistungsfalls, befristete Erwerbsminderungsrenten ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall). Ob die Rente eine Befristung hat entscheidet die Rentenversicherung im Einzelfall. Nur wenn es aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann, erfolgt die Bewilligung einer Dauerrente.