Hallo, Fragender,
sofern sie über das sogenannte Dispositionsrecht verfügen und selbst bestimmen können, dass ein in der Vergangenheit liegender Reha-Antrag nicht umgedeutet werden soll, können Sie diese Umdeutung auf Grundlage des § 116 SGB VI explizit ablehnen. Grundlage dafür wäre, dass Sie bzw. Ihr behandelnder Arzt die Initiative zur Reha-Antragstellung ergriffen haben. Sollte allerdings ein anderer Sozialleistungsträger, z.B. die Krankenkasse nachträglich eine „Aufforderung zur Antragstellung“ (§ 51 SGB V) hinterhergeschoben haben, könnte Ihr Dispositionsrecht trotzdem eingeschränkt werden und eine Umdeutung des damals gestellten Reha-Antrages käme in Frage. Es ist für uns momentan nicht nachvollziehbar, wenn es keine nachträgliche Aufforderung durch die Krankenkasse gegeben hat, dass ‚Sie nicht von der DRV auf Ihr Dispositionsrecht hingewiesen wurden. Wird im Rentenverfahren festgestellt, dass EM vorliegt, wird der Antragsteller mit Schreiben in Kenntnis gesetzt und aufgefordert mitzuteilen, ob er den Reha-Antrag oder den originären Rentenantrag heranziehen möchte. Ist der Antragsteller aufgrund einer nachgeschobenen Aufforderung durch die Krankenkasse eingeschränkt, wird wie im von Ihnen beschriebenen Fall vorgegangen. Oftmals informiert Sie die Krankenkasse direkt, wenn Sie im Dispositionsrecht eingeschränkt werden. Es wäre evtl. ratsam den bisherigen Schriftverkehr mit der Krankenkasse diesbezüglich zu prüfen.
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit Rechtsmittel gegen die getroffen Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch sollte begründet werden.
In wie weit in Ihrem Fall eine Falschberatung vorgelegen hat ist schwierig einzuschätzen. Dem Berater wird nicht bekannt gewesen sein, dass evtl. – was ja noch nicht sicher ist – eine nachgeschobene Aufforderung durch Krankenkasse erfolgt ist, wenn Sie ihm im Beratungsgespräch mitgeteilt haben, dass keine Aufforderung durch die Krankenkasse erfolgte. Er musste ja – wenn die Beratung 2019 erfolgte, davon ausgehen, dass der Rentenbeginn in 2019 liegt, wenn eine Umdeutung nicht in Betracht kommen kann. Wir wünschen Ihnen bei Ihrem Vorgehen viel Erfolg und eine Bescheiderteilung in Ihrem Sinne.