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Experten-Antwort

Reha in Rente umgedeutet obwohl auch Altersrente für schwerbehinderte beantragt

von Fragender15.07.2019 | 10:29
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit einem Herzinfarkt 2016 krank geschrieben und war erst im Krankengeld und seit der Aussteuerung beziehe ich Arbeitslosengeld. Ich wurde nicht zu einem Antrag aufgefordert, weder von meiner Krankenkasse noch vom Arbeitsamt. 2016 habe ich aus eigenem Antrieb einen Rehaantrag gestellt. Nun läuft mein Arbeitslosengeld dieses Jahr aus und ich habe einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und parallel einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt (beides angekreuzt). Ich war der Meinung, dass die Rentenversicherung mir die Rente auszahlt die höher ist. Der Berater hatte mir auch sowas gesagt wenn ich mich richtig erinnere. Jetzt kommt der Knaller: Laut Rentenbescheid wurde mein Rehaantrag den ich selber (ohne Aufforderung!) gestellt habe in einen Rentenantrag umgedeutet und ich falle noch in das "alte" Recht und profitiere nicht von der Verbesserung ab 2019. Wenn ich das schon vorher gewusst hätte, dann hätte ich doch niemals diesen Antrag gestellt. Ich verliere hier jeden Monat ca. 35 Euro netto!!! Das ist eine erhebliche Schlechterstellung. Hätte die Rentenversicherung hier nicht im Vorfeld eine Beratung machen müssen, dass ich nur den Antrag auf Schwerbehindertenrente weiterverfolge weil das (finanziell) besser für mich ist? Kann ich den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung noch zurückziehen bzw. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen?? Die Krankenkasse und das Arbeitsamt sind ja auch noch mit im Boot, lassen die sich darauf ein??? Ich bin total verzweifelt, dass das jetzt so schief gegangen ist. Bitte um Hilfe! Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Fragender,

sofern sie über das sogenannte Dispositionsrecht verfügen und selbst bestimmen können, dass ein in der Vergangenheit liegender Reha-Antrag nicht umgedeutet werden soll, können Sie diese Umdeutung auf Grundlage des § 116 SGB VI explizit ablehnen. Grundlage dafür wäre, dass Sie bzw. Ihr behandelnder Arzt die Initiative zur Reha-Antragstellung ergriffen haben. Sollte allerdings ein anderer Sozialleistungsträger, z.B. die Krankenkasse nachträglich eine „Aufforderung zur Antragstellung“ (§ 51 SGB V) hinterhergeschoben haben, könnte Ihr Dispositionsrecht trotzdem eingeschränkt werden und eine Umdeutung des damals gestellten Reha-Antrages käme in Frage. Es ist für uns momentan nicht nachvollziehbar, wenn es keine nachträgliche Aufforderung durch die Krankenkasse gegeben hat, dass ‚Sie nicht von der DRV auf Ihr Dispositionsrecht hingewiesen wurden. Wird im Rentenverfahren festgestellt, dass EM vorliegt, wird der Antragsteller mit Schreiben in Kenntnis gesetzt und aufgefordert mitzuteilen, ob er den Reha-Antrag oder den originären Rentenantrag heranziehen möchte. Ist der Antragsteller aufgrund einer nachgeschobenen Aufforderung durch die Krankenkasse eingeschränkt, wird wie im von Ihnen beschriebenen Fall vorgegangen. Oftmals informiert Sie die Krankenkasse direkt, wenn Sie im Dispositionsrecht eingeschränkt werden. Es wäre evtl. ratsam den bisherigen Schriftverkehr mit der Krankenkasse diesbezüglich zu prüfen.

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit Rechtsmittel gegen die getroffen Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch sollte begründet werden.

In wie weit in Ihrem Fall eine Falschberatung vorgelegen hat ist schwierig einzuschätzen. Dem Berater wird nicht bekannt gewesen sein, dass evtl. – was ja noch nicht sicher ist – eine nachgeschobene Aufforderung durch Krankenkasse erfolgt ist, wenn Sie ihm im Beratungsgespräch mitgeteilt haben, dass keine Aufforderung durch die Krankenkasse erfolgte. Er musste ja – wenn die Beratung 2019 erfolgte, davon ausgehen, dass der Rentenbeginn in 2019 liegt, wenn eine Umdeutung nicht in Betracht kommen kann. Wir wünschen Ihnen bei Ihrem Vorgehen viel Erfolg und eine Bescheiderteilung in Ihrem Sinne.

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7 Antworten

Valzuunam 15.07.2019 | 11:32
1. Die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit sind nur mit im Boot, wenn diese Sie schriftlich zu Antragstellung aufgefordert haben. 2. Wenn 1) nicht zutrifft, können Sie während der Widerspruchsfrist bestimmen dass das tatsächlich Antragsdatum gelten soll (anstelle des Rehaantrages) oder -insbesondere wenn sich trotzdem ein Rentenbeginn im Jahr 2018 ergibt- den EN-Abtrag zurückziehen.
Fragenderam 15.07.2019 | 15:29
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Okay, vielen Dank. Das hat dann aber hoffentlich nichts mit der "Unwirksamkeit" des Verzichts nach § 46 SGB I zu tun? Wenn ich auf diese Rente dann "verzichte" dann werden ja andere Leistungsträger (Krankenkasse und Arbeitsamt" "belastet", was ja eigentlich auch ein Hohn ist. Denn dafür habe ich ja jahrelang Beiträge bezahlt an die Krankenkasse und an das Arbeitsamt... Ich werde jetzt Widerspruch einlege und auf die Zahlung der Altersrente bestehen. Mal sehen was dann dabei rauskommt. Vielen Dank schonmal :-)
Valzuunam 15.07.2019 | 16:00
Zitat von Fragender anzeigenausblenden
Interessante Überlegung, aber dem ist nicht so. Verzichten i.S.d. §46 SGB I kann man nur auf Geld (Zahlungsanspruch). Nicht aber auf die Rente als solche (Stammtecht). Ziehen Sie den Antrag rechtzeitig zurück bzw. ändern Sie rechtzeitig den Rentenbeginn entsteht das Stammrecht gar nicht bzw. erst später. Hat mit den o.g. Verzicht nichts zu tun.
Fragenderam 15.07.2019 | 18:25
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Okay, vielen Dank. Das hat dann aber hoffentlich nichts mit der "Unwirksamkeit" des Verzichts nach § 46 SGB I zu tun?
Interessante Überlegung, aber dem ist nicht so. Verzichten i.S.d. §46 SGB I kann man nur auf Geld (Zahlungsanspruch). Nicht aber auf die Rente als solche (Stammtecht). Ziehen Sie den Antrag rechtzeitig zurück bzw. ändern Sie rechtzeitig den Rentenbeginn entsteht das Stammrecht gar nicht bzw. erst später. Hat mit den o.g. Verzicht nichts zu tun.
Vielen Dank!! Ich hätte nicht gedacht, dass das so "einfach" geht, da die Krankenkasse und das Arbeitsamt bestimmt das Geld zurückhaben wollen. Ich schreibe jetzt direkt den Widerspruch und ziehe meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zurück!
Schadeam 15.07.2019 | 18:37
Sie wissen aber schon, dass Sie dann bei der Altersrente für Schwerbehinderte zum einen keine Zurechnungszeit haben(also nicht von der Verbesserung 2019 profitieren) und zum anderen (je nach Alter) auch Abschläge?
Fragenderam 16.07.2019 | 07:47
Leider ist ja der Rehaantrag von 2016 umgedeutet worden und er Beginn der Rente ist dann auch 2016. Also profitiere ich nicht von den Verbesserungen. Der Abschlag ist bei der Rente wg. Erwerbsminderung 10,8 % und bei der Altersrente sind es 4,5 %. Ich bekomme bei der Altersrente rund 35 Euro mehr.
Fragenderam 05.08.2019 | 08:12
Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, hat mich die Krankenkasse rückwirkend im Dispositionsrecht eingeschränkt. Davon habe ich aber ehrlich gesagt wenig mitbekommen, da ich mich vorrangig um meine Krankheit gekümmert habe bzw. darum, dass ich wieder gesund werde. Es wurde im Rahmen des Widerspruches festgestellt, dass die Krankenkasse vergessen hat der Rentenversicherung mitzuteilen, dass ich in meinem Gestaltungsrecht eingeschränkt wurde. Daher verbleibt das Dispositionsrecht bei mir. Den Bescheid über meine Altersrente habe ich bereits bekommen mit der Mitteilung, dass meinem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben wurde. Ich hoffe jetzt aber, dass meine Krankenkasse und das Arbeitsamt mir nicht auf die Pelle rücken, denn die wollen bestimmt ihr Geld zurück und sind sauer, dass sie das jetzt doch nicht mehr bekommen. Ich glaube sogar, dass die der Rentenversicherung schon geschrieben haben, wieviel die von meiner Nachzahlung wollen die sich ja jetzt aber in Luft aufgelöst hat... Also nochmals vielen Dank an alle die mir hier geholfen haben! Einfach toll!
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