Hallo Cendri,
grundsätzlich ausgeschlossen sind medizinische Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung bei akuter Krankheit – wenn also zum Beispiel zunächst eine Krankenhausbehandlung notwendig ist.
Eine Rehabilitationsleistung durch die Rentenversicherung ist grundsätzlich auch ausgeschlossen, wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen von einem anderen Rehabilitationsträger (beispielsweise von der Unfallversicherung) erhalten können.