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Experten-Antwort

Rehabilitierung abgelehnt

von Renata02.11.2016 | 15:16
1228 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Der Antrag auf Rehabilitierung in einer Haftsache als Armist der DDR wurde abgelehnt. Abgesehen davon, dass nun die Opferrente entfällt, ist für das halbe Jahr Haft eine Lücke im Vesicherungsverlauf. Besteht wenigstens die Möglichkeit, diese Lücke als Wehgrdienstzeit oder Anrechnungszeit in der Rente berücksichtigt zu bekommen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Renata,

es ist gesetzlich geregelt, dass Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 08.05.1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, als Pflichtbeitragszeiten gelten. Als Nachweise dafür gelten: der SV-Ausweis, ein Wehrpass, ein Wehrdienstausweis, Bescheinigungen der Kreiswehrersatzämter oder Wehrbereichsverwaltung Ost, Gesundheitsbescheinigung bei NVA-Angehörigen.

Des weiteren gibt es sogenannte Ersatzzeiten, die u.a. anerkannt werden können, für Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Personen nach vollendetem 14. Lebensjahr

· im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind.

oder

· in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben.

Als Beweismittel kommen u. a. in Betracht eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz, eine Bescheinigung über die Inhaftierung. Liegt eine entsprechende Bescheinigung nicht vor, stellt der Rentenversicherungsträger selbst fest, ob Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.

Sollte bisher für den von Ihnen genannten Fall, die Anerkennung einer dieser Zeiten noch nicht geprüft worden sein, empfehle ich, dies im Rahmen einer sogenannten Kontenklärung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen.

Alternativ können Sie dafür auch im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle die Unterstützung durch eine Beraterin / einen Berater in Anspruch nehmen.

Die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit können Sie über das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ermitteln:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/

01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/

01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schadeam 02.11.2016 | 18:04
Nein, in diesem Falle gibt es dann nichts. (Wer im Westen inhaftiert wurde bekommt das schließlich auch nicht bei der Rente gutgeschrieben)
Deutsche Rentenversicherung
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