Hallo Andrea Winter,
im Allgemeinen werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme erfüllt, wenn der Versicherte
- in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat oder
- innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hat oder
- bereits erwerbsgemindert ist oder eine Erwerbsminderung einzutreten droht und er die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt.
Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllt hat, oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente wegen Erwerbsminderung bekommt, kann er ebenfalls eine Rehabilitation erhalten.
Auf die Mindestversicherungszeit von 5 und 15 Jahren werden Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich angerechnet.
Ohne Kenntnis Ihres genauen Versicherungsverlaufs kann man jedoch leider keine konkreten Angaben zum evtl. vorhandenen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation machen.
Im Zweifel sollten Sie sich zur Klärung daher direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers wenden und sich hier individuell beraten lassen.