Hallo Lotti,
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn der oder die Versicherte die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren mit Beitragszahlung erfüllt hat. Dies ist unabhängig davon, ob Sie bis zum Schluss arbeitslos oder berufstätig waren. Ob es tatsächlich aber zu einer Rentenzahlung kommt, hängt auch noch von dem Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ab, da immer auch die sogenannte Einkommensanrechung geprüft wird.
Weiterhin darf keine Wiederheirat des Hinterbliebenen erfolgen.