Arbeiten gehen ist eine Möglichkeit, jedoch wird der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet (siehe oben).
Ansonsten gibt es nur noch die Möglichkeit, die Rentenminderung durch Beitragszahlung auszugleichen (vgl. § 187 SGB VI). Allerding muss hier zum Ausgleich eines Minderungsbetrages von mtl. 26,13 EUR im Jahre 2007 ein Betrag von ca. 5868 EUR aufgebracht werden.
Darüber hinaus kann die Minderung der Rente nur dann ausgesetzt werden, wenn die fr. Ehegattin bereits verstorben ist und sie noch keine oder nur geringfügige Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat
oder
noch Unterhalt gezahlt wird.