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Rente aus der Schweiz / Besteuerung BVG Renten mit niedriegem Ertragsanteil

von Rente aus der Schweiz / Besteuerung BVG Renten21.03.2007 | 14:02
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Mit welchem Ertragsanteil bzw.Prozentsatz sind die Renteneinnahmen aus der schweizerische BVG Rente in Deutschland steuerpflichtig a)wie die eine Rente aus der staatlichen deutschen Rentenversicherung mit 50% und ggf. mehr bei Rentenbeginn nach 2005 gem. § 22 Nr.1 Satz 3a aa)EStG 2005) oder b) mit dem erheblich niedrigeren Ertragsanteil von z. B. bei Beginn der Rente mit Vollendung 65.Lebensjahr nur 18%, weil kapitalgeckte Versicherung = Rente aus Kapitalanlageprodukten im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3a bb)EStG 2005 ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Als Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung kann und darf ich Ihnen keine verbindlichen Auskünfte zum Steuerrecht geben.

Vielleicht hilft Ihnen aber der Beitrag von Ludger 6248 weiter.

2 Antworten

Ludger6248am 21.03.2007 | 14:17
Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung mit 50% was aber höchst zweifelhaft erscheint. M. E. mit dem niedrigeren Ertragsanteil. Siehe nachfolgende Eingabe an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und dem MDL Baden Württemberg Stickelberger An Oberfinanzdirektion Karlsruhe Postfach 10 02 65 76232 Karlsruhe OFD Verfügung S 227/5/16 – St 224 vom 19.09.2005 Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf ausländische Renten hier: Schweizer Pensionskassen Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir Ihnen mein Schreiben vom 20. März 2007 an u. a. Organisationen mit meiner Rechtsauffassung zu diesem Thema zu übermitteln. Ich stelle Ihnen anheim Ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Wie ich im Internet ( Adresse siehe unten ) gesehen habe, war Ihr Finanzminister Stratthaus im Jahre 2006 auf Initiative des Herrn Rainer Stickelberger, Mitglied des Landtages des Landes Baden Württemberg, bereits mit der Sache befasst. Eine Kopie habe ich auch per E- Mail an Herrn Stickelberger gesandt. An info@grenzgaenger.de info@aufenthalter.ch Besteuerung BVG Renten bei Personen mit Wohnsitz bzw. unbeschränkter Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Web Seite http://www.pensions-kassen.de/pensionskasse.htm mit Veröffentlichungen zu o. a. Thema habe ich aus aktuellem Anlass mit Interesse gelesen. Ich kann nur zustimmen, wenn entgegen der von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vertretenen Auffassung die m. E. zutreffende Auffassung vertreten wird, dass schweizerische BVG Renten ( 2. Säule des schweizerischen Rentensystems ) mit dem niedrigeren Ertragsanteil auf der Grundlage des § 22 Nr.1 Satz 3 a bb) EStG 2005) als Renten aus Kapitalanlageprodukten zu besteuern sind. Zu den Ausführungen, die hinter den Links Ihrer Web Seite zu finden sind, möchte ich noch ergänzen : Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe vertritt in Ihrer Verfügung 227.5/16-St 224 vom 19.09.2005 an die Finanzämter ihres Bezirkes die Auffassung, der niedrigere Ertragsanteil sei nur insoweit anzuwenden, als die Rente auf Beiträgen basiert, die über einen längeren Zeitraum über dem gesetzlich fixierten Höchstbeitragssatz bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung hinausgehen. Der Höchstbeitrag der staatlichen deutschen Rentenversicherung, der bis zur Höhe der jährlich neu festgelegten Bemessungsgrundlage zu entrichten ist, ist für den betroffenen Personkreis 0, weil dieser Personenkreis nicht der staatlichen Deutschen Rentenpflichtversicherung unterlegen, d. h. die Bemessungsgrundlage der deutschen Rentenversicherung bis zu der Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung einzuzahlen ist, ist 0,-- Folglich ist die gesamte BVG Rente ( 2. Säule des schweizerischen Rentensystems ) mit dem niedrigeren Ertragsanteil, der für Renten aus Kapitalanlageprodukten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3a bb) EStG 2005 gilt, zu besteuern. Wenn auch der Abschluss der privaten Versicherung ( BVG ) für diesen Personenkreis in der Schweiz seit 1985 obligatorisch ist, so werden die Versicherungen doch mit privatrechtlich organisierten Pensionskassen / Versicherungen abgeschlossen = private Rentenversicherung, die die Versicherungsbeiträge, anders als bei der deutschen staatlichen Rentenversicherung oder der schweizerischen AHG ( 1.Säule ) = so genannte Basisversorgung, zur Kapitalansammlung verwendet und mit mindestens 4% p. a. verzinst, um aus diesem angesammelten Kapitalstock bei Renteneintritt entweder auf Wunsch der versicherten Person das angehäufte Versicherungskapital Eintritt des Versicherungsfalles auszuzahlen oder zu verrenten. Das ist der typische Fall einer privaten Rentenversicherung im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3a bb ) EStG 2005) = Renten aus Kapitalanlageprodukten, bei denen die Rente mit dem niedrigeren Ertragsanteil zu besteuern ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese private Rentenversicherung ( BVG ) obligatorisch ist, allerdings erst seit 1985. Damit sind alle Voraussetzungen des § 22 Nr.1 Satz 3a bb) EStG 2005 bei den Renten, die auf Rentenversicherungen, die nach dem BVG Regime abgeschlossen wurden, erfüllt.Folglich ist auf BVG Renten die vorstehende Vorschrift anzuwenden und nicht, die Vorschrift, die auf Renten aus einer nicht kapital gedeckten Basisversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa) anzuwenden ist, mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 50 % - bei Rentenbeginn nach 2005 sukzessive steigender Prozentsatz . Letzter ist m. E. nur auf Renten aus der nicht kapital gedeckten Basisversorgung anzuwenden, d. h. der Deutschen staatlichen Rentenversicherung und der schweizerischen AHV ( 1. Säule des schweizerischen Rentensystems ). Kapitalabfindung In bestimmten Fällen, z. B. bei Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Deutschland oder bei ehem. Grenzgängern hat der Versicherte die Möglichkeit, sich für die Auszahlung des angesammelten Kapitals zu entscheiden, statt Rente, was typisch für eine Kapitallebensversicherung ist. Daraus folgt in den Fällen, in denen die Rente auf Antrag durch Auszahlung des mit Versicherungsbeiträgen angesammelten Kapitals und der Zinsen abgegolten wird, die Besteuerung ab 1.1. 2005 auf der Grundlage des § 22 Nr.1 Satz 3a bb) EStG 2005) mit den niedrigeren Ertragsanteilen, wobei hinsichtlich der Beteuerung je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung der ersten Beitragszahlung hinsichtlich der Besteuerung des in der Kapitalauszahlung enthaltenen Zinsanteils zu unterscheiden ist: 1.Bei Auszahlung ab 1.1.2005: a)Liegt der Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bzw. die erste Beitragszahlung an die Versicherung vor dem 1.1.2005 und hat die Versicherung 12 Jahre bestanden, so ist die Auszahlung des Versicherungskapitals steuerfrei einschließlich der darin enthaltenen Zinsen steuerfrei. b)Wie zu a jedoch die Versicherung hat weniger als 12 Jahre bestanden, so der Zinsanteil steuerpflichtig 2.Bei Abschluss nach dem 1.1.2005 a)Hat die Versicherung mindestens 12 Jahre bestanden, so sind 50% des Zinsanteils steuerpflichtig b)Wie zu a) jedoch weniger als 12 Jahre Die im Auszahlungsbetrag enthaltenen aufgelaufenen Zinsen sind steuerpflichtigDie deutsche Finanzverwaltung besteuert die Rückzahlung des angesammelten Versicherungskapitals aus der BVG wie eine Rente aus einer Basisversorgung mit im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3a aa) EStG 2005 ( ab 50% aufwärts steuerpflichtig ). Sie besteuert damit etwas, dass es im Falle von Renten aus einer Basisversorgung, also bei Anwendung der vorgenannten Vorschrift -gar nicht gibt, nämlich einen angesammelten Kapitalstock zzgl. aufgelaufener Zinsen, der zurückgezahlt wird. Kapitalrückzahlungen aus eingezahlten Beiträgen sind bereits begrifflich keine Einkünfte und in keiner der im Einkommensteuergesetz aufgeführten Einkunftsarten unter zubringen. Nur Einkünfte, die darunter subsumiert werden können sind einkommensteuerpflichtig. Eine Kapitalrückzahlung aus einer Kapitallebensversicherung,die man nicht verrenten lässt, ist begrifflich keine Rente , weil kein wiederkehrender Bezug. Es gibt kein Rentenstammrecht, aus dem eine Rente gezahlt würde. Gleichwohl besteuert die Finanzverwaltung die Kapitalrückzahlung als Rente aus einer Basisversorgung. Abschließend sei hier noch bemerkt, würde man der Auffassung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe folgen, dass die Besteuerung der Renten aus der BVG mit dem höheren Ertragsanteil als Basisversorgung zu besteuern wäre, nur weil sie obligatorisch ist, so müsste der Teil der auf die Zeit bis 1985 nach dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden, weil die Pflicht zum Abschluss einer BVG Versicherung erst 1985 eingeführt wurde. Das ist in der o. a. Verfügung der OFD Karlsruhe nicht berücksichtigt.
Ludger6248am 21.03.2007 | 14:41
mit vorherigem Beitrag an Oberfinanzdirektion Karlsruhe Postfach 10 02 65 76232 Karlsruhe OFD Verfügung S 227/5/16 – St 224 vom 19.09.2005 Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf ausländische Renten hier: Schweizer Pensionskassen Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir Ihnen mein Schreiben vom 20. März 2007 an u. a. Organisationen mit meiner Rechtsauffassung zu diesem Thema zu übermitteln. Ich stelle Ihnen anheim Ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
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