Um die Hotline-Aussage richtig zu verstehen die folgende Anmerkung:
In der Bewertung der Verdienste mit Entgeltpunkten (EP) im jeweiligen Jahr, gibt es grundsätzlich keine Unterschiede.
Von Bedeutung für spätere Berechnungen ist aber, ob Verdienste als beitragsgemindert eingeordnet werden.
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Eine Auswirkung auf die Höhe der Bewertung beruflicher Ausbildungszeiten mit oder ohne Hinweis ergibt sich nur im Programmabschnitt:
"Bewertung beitragsgeminderter Zeiten"
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Die benachteiligende Berücksichtigung von Zeiten beruflicher und schulischer
Ausbildung in der Begrenzung auf 36 Monate begann ab dem 01.01.1997.
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Bis 31.12.2004 wurde nicht unterschieden, ob eine Lehre vorlag oder nicht, die
Bewertung war die gleiche, (75% vom Gesamtleistungswert, maximal 0,0625
(EP) je Monat.
Ab 01.01.2005 wurde eine weitere Änderung mit benachteiligender Wirkung für
Betroffene in Kraft gesetzt, weil nunmehr nur noch nachgewiesene Lehrzeit,
insgesamt 36 Mon. mit 75% Gesamtleistungswert, maximal 0,0625 (EP) je
Monat bewertet wird, außerdem werden Monate des Fachschulbesuchs,
auch Qualifizierungen durch das Arbeitsamt, die Arbeitsagenturen, darauf
angerechnet.
Monate > 36 als Lehre werden nur noch mit einem begrenzten
Gesamtleistungswert berücksichtigt, der ab Rentenbeginn 01-2009 gleich Null
ist.
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Unbeschadet der Handhabung für Zeiten beruflicher Ausbildung gilt ab
01-1997 bis heute auch, längstens jedoch nur bis zum vollendeten 25. Lbj.,
die ersten 36 Monate beruflicher Tätigkeit, die Betonung liegt auf
"Tätigkeit", egal ob Lehre vorliegt oder nicht, als Zeiten beruflicher Ausbildung
zu berücksichtigen.
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Ab 01.01.2005 gilt die Aussage mit der Maßgabe, vorrangig Fachschule und
Lehre zu berücksichtigen. Ist diese Zeit <36, werden noch übrige Monate aus
"beruflicher Tätigkeit" mit einbezogen, aber geringer oder gar nicht bewertet,
je nach Monat Rentenbeginn.
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Auch wenn im Versicherungsverlauf (Anlage 2 Rentenbescheid) oder im
Versicherungsverlauf einer Rentenauskunft) keine sichtbare Bezeichnung auf
eine berufliche Ausbildung vorliegt, werden programmintern die ersten 36
Monate immer als beitragsgemindert eingeordnet, vorausgesetzt, es liegen in
späteren Jahren nicht noch Umschulungszeiträume der Agentur für Arbeit vor.
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Es ist für mich nicht denkbar, das wegen der fehlenden Textaussage
"berufliche Ausbildung" eine fehlerhafte Berücksichtigung erfolgt sein soll.
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Die Hotline-Aussage ist meines Erachtens wie folgt zu verstehen:
Unterstellt, es erfolgte bisher -keine besondere Kennzeichnung als
berufliche Ausbildung-, die Rentenauskunft oder Renteninformation
trägt das Datum bis 2004 oder Anfangsmonate 2005, wurden nach
geltender Rechtslage bis 12-2004 -36- Monate mit 75%
Gesamtleistungswert berücksichtigt und mit maximal 0,0625 (EP)
je Monat bewertet.
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Der Zugewinn an (EP) daraus ergibt sich aber immer nur als Differenz aus
einer Sollgröße (EP) minus bereits erzielter (EP) im jeweiliger Jahr.
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Wenn nun als Sollgröße das Maximum angenommen wird, errechnet aus
"(0,0625 (EP) * 36 Mon. . . . . . . . . . . . . . = 2,2500 (EP)) für alle Monate,
im jeweiligen Zeitraum der zu berücksichtigenden 36 Monate nur halb
so viel verdient wurde . . . . . . . . . . . . . . . = 1,1250 (EP), entsteht ein
Zugewinn an (EP) aus der beruflichen
Ausbildung in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1250 (EP), wie gesagt auch
dann, wenn keine besondere Kennzeichnung erfolgte.
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Wenn der Sachverhalt der beruflichen Ausbildung weiterhin nicht konkre-
tisiert wird, ob eine Lehre vorhanden ist, Rentenbeginn ist 01-2009,
ergeben sich durch Anwendung aktuellen Rentenrechts für diese Zeiten
keine zusätzlichen (EP) mehr, die 1,12500 (EP) aus der früheren
Renteninfo fehlen. Der Sachverhalt ist rechtlich aber nicht zu beanstanden.
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Wenn aber nun durch eine Konkretisierung Lehre belegt wird, erhält "xyz"
bei Rentenbeginn 01-2009 die 1,1250 (EP) für Zeiten nachgewiesener
beruflicher Ausbildung als zusätzliche (EP) für beitragsgeminderte Zeiten.
Unterstellt allerdings, die 0,0625 ergeben sich rechnerisch als Wert.
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Zutreffend also der Hinweis der "Hotline-Aussage"
"Ausbildungszeiten unbedingt nachweisen und eintragen lassen, weil meine Rente durch die Ausbildungszeiten HÖHER berechnet wird als ohne."
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was ich durch meine Darlegungen bestätigen wollte.
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Wenn "User Metzgermeister" dies liest hier noch einmal meine Aussage,
das die Bewertung als berufliche Ausbildung, auch wenn keine textliche
Bezeichnung im Versicherungsverlauf erfolgte, auch schon 2006 enthalten
war, gegebenenfalls nur als Berücksichtigung der ersten 36 Monate
beruflicher Tätigkeit.
Lehrzeiten wurden zwar immer schon abgefragt, waren aber bis 12-2004
nicht von Bedeutung.
Allein die fehlende Kennung, ob es sich um Lehre handelt, oder nicht
Vorgenommene Verschlüsselung, dass Lehre vorliegt kann, wie
vorangehend dargestellt, ab Rentenbeginn 2009 zu dieser Reduzierung
geführt haben, wovon ich eigentlich ausgehe.
Andernfalls wäre es ein Programmfehler ungeahnten Ausmaßes.
Kann ich mir einfach nicht vorstellen.
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Die nachträgliche Einordnung als beitragsgeminderte Zeit kann nicht zu
dieser Reduzierung geführt haben, sie würde eher das Gegenteil
bewirken.
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Erneuere noch einmal mein Angebot, für Sie kostenfrei die Ursachen und Zusammenhänge zu ermitteln. Interessant auch, wenn ein Programmfehler
der DRV dafür ursächlich zuständig wäre.
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Bin kein Rentenberater oder Anwalt, befasse mich aber seit 13 Jahren mit
dieser komplizierten Materie.