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Rente für Frauen

von Natalie25.10.2010 | 20:38
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich frage hier für meine Mutter, die 2/1950 geboren ist. Ich habe es so verstanden, dass sie mit 60 mit 18 % Abschlag in die Altersrente für Frauen gehen kann. Wie sieht es aus, wenn sie jetzt eine Schwerbehinderung mit 50 % hätte. Wäre der Abschlag dann nicht so hoch oder gar ganz weggefallen? Hätte das überhaupt irgendeine Auswirkung? Wäre für eine kurze Antwort dankbar. LG Natalie

3 Antworten

Vorsichtam 26.10.2010 | 08:39
Die Altersrente für Frauen könnte ihre Mutter bekommen, wenn sie insgesamt 15 Jahre Beitragszeiten hat und nach dem 40.Lebensjahr 121 Monate mit Pflichtbeiträgen. Wenn ein GdB von 50 oder mehr vorliegt, wäre eine Altersrente für Schwerbehinderte ab 60 möglich, wenn insgesamt 35 Versicherungsjahre vorliegen. Bitte schauen sie dazu in die Rentenauskunft, die ihre Mutter bereits bekommen haben müßte. Altersrente für Frauen hätte mit 60 18 % Abschlag, Altersrente für Schwerbehinderte hätte mit 60 nur 10,8 %Abschlag. Sollte ihre Mutter bereits am 16.11.2000 ein GdB von 50 oder mehr gehabt haben, wäre diese Rente sogar ab 60 abschlagsfrei. MfG
oder soam 26.10.2010 | 15:20
Wenn die 420 Monate (35 Jahre) mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, so könnte auch 'nur' Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (alter Prägung) für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausreichen (je nach beruflichem Werdegang der Dame!) Und: mit Jg. 02/1950 ist der früheste Rentenbeginn zum 60.Lebensjahr bereits vorbei!
-am 26.10.2010 | 16:10
Hallo Natalie, Die wichtigsten Vorausetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind: • Vollendung des 60. Lebensjahres, • Anerkennnung als schwerbehindert bei Beginn der Rente oder - bei vor dem 1. Januar 1951 geborenen Versicherten - Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, • Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren. Dann wäre diese Altersrente beim Geburtsjahrgang Ihrer Mutter bereits ab 60. Lebensjahr mit einem Abschlag von 10,8 % möglich. Wir empfehlen Ihrer Mutter sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten zu lassen.
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