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Rente für Geburtsjahr 1951

von iris_li09.10.2009 | 09:47
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was sind konkret die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente mit 60 in diesem Geburtsjahr? Warum soll ich am 1.1.2004 zusätzlich arbeitslos gewesen sein um die vorzeitige Rente zu erhalten? Es ist doch eine Ungleichbehandlung, vor allen Dingen findet man in dem Alter keine Arbeit mehr und wird in Hartz 4 getrieben.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

über Sinn und Unsinn von gesetzlichen Regelungen kann man durchaus diskutieren. Ohne Vorliegen von Schwerbehinderung und Arbeitslosigkeit am 1.1.2004 kann die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

41 Antworten

Tschackaam 09.10.2009 | 09:52
Hallo Iris, Sie sind eine Frau oder? Altersrente für Frauen möglich wenn: Mindestens 15 Jahre mit Beitragszeiten vorhanden (Wartezeit) ab dem 40.Lebensjahr mehr als 10 jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind (also mind.121 Monate) Sie 60 Jahre alt sind und den zulässigen Hinzuverdienst nicht überschreiten. Die Voraussetzung am 01.01.2004 arbeitslos gemeldet gewesen zu sein greift bei dieser Rentenart nicht! Das gilt nur für bestimmte Vertrauensschutzregelung für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit da gab's ne Anhebung auf's 63. Lj. und wer am 01.01.2004 die Vetrauensschutzregelung erfüllt kann eben noch bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen die ALO-Rente ab 60 haben. Bei deiden Rentenarten sind jedoch 18 % Abschlag inbegriffen! MfG Tschacka
iris_liam 09.10.2009 | 09:57
Danke für die schnelle Antwort, aber ich habe nicht korrekt geschrieben. Es handelt sich um meinen Mann. Sein Versicherungsleben ist wie folgt: 40 Arbeitsjahre nicht arbeitslos am 1.1.2004 Arbeitslosenzeiten ca. 11 Monate ab Jahr 2001 2005 schwerer Arbeitsunfall (rechte Hand 20% Dauerschaden) Verletztengeldbezug 15 Monate dadurch Kündigung des Arbeitgebers und das Dilemmar Arbeitslosigkeit mit Jobs unterbrochen ging los. Was kann er machen?
Tschackaam 09.10.2009 | 10:07
Hallo Iris, kein Problem erstmal. Schicken Sie Ihren Mann (Sie dürfen natürlich gerne mitgehen) bitte unbedingt in die nächste Beratungsstelle zur Klärung ab wann er frühestmöglich mit welchen Abschlägen eine Rente erhalten kann. Hat er einen Schwerbehindertenausweis aufgrund des Unfalles und bekommt er noch Unfallrente? Vielleicht ist eine Erwerbsminderungsrente möglich, das wäre auch eine Alternative! Bitte gehen Sie in eine persönliche Beratung, das bringt Klarheit! LG Tschacka
Frageam 09.10.2009 | 10:10
Inwiefern ist es eine Ungleichbehandlung, wenn man für eine Rente bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss??Das ergründet sich für mich nicht?
Tschackaam 09.10.2009 | 10:51
nee, so geht das leider nicht. Auch wenn ich Sie verstehe, gelten die Gesetze eben auch für alle! Gleichbehandlung ja, aber eben in allen Bereichen! meine Fragen haben Sie aber noch nicht beantwortet :))) LG Tschacka
michelam 09.10.2009 | 10:53
gebe ich vollkommen Recht denn mir geht es gleich wie iris_li und deren Mann, die Gesetze verstehe wer wolle. Habe im August 2004 neue Stelle mit 3 Euro weniger die Stunde angenommen und letztendlich ist der, der arbeitet immer der lackmeier auch ich bin Jahrgang 1951 und aufgebraucht durch Schwerstarbeit seit 1966.
iris_liam 09.10.2009 | 10:39
Weil Alle zum gleichen Zeitpunkt geboren sind und fast ein gleiches Erwerbsleben und Erwerbsdauer haben. In diesem Alter ist man auch körperlich verbraucht. Alles sind Gleichheiten, warum dann diesen Stichtag. Ich sehe es im Moment aus meiner Sicht so, wer immer wieder einen Job annimmt, auch unter schlechteren Bedingungen wird bestraft, der Arbeitslose, der wählerisch ist wird belohnt. Man sollt doch hier das Jahr der Geburt alleinig gelten lassen.
Tschackaam 09.10.2009 | 10:56
ja, auch den @Michel verstehe ich. Es ist wirklich gemein und nicht nachvollziehbar, ändert aber leider nix. Auch Ihnen mein Rat, gehen Sie in die nächste Beratungsstelle (wenn nicht bereits geschehen) und informieren Sie sich über alle Eventualitäten eine Rente. Vielleicht ist es ja ein kleiner Trost für Sie beide, wenn ich behaupte, dass der "Arbeitslose" mit Stichtag 01.01.2004 ja nun mittlerweile auch nur noch Hartz 4 kriegen dürfte (wenn überhaupt) und auch nicht glücklich ist, denn bis 2011 sind's ja noch paar Monate. Also Kopf hoch und durch. Alles Gute Tschacka
iris_liam 09.10.2009 | 10:57
Ich kann jetzt leider nicht nachvollziehen, welche Fragen Sie meinen. Bitte detaillieren Sie die nochmal. Danke
Tschackaam 09.10.2009 | 11:05
na... Hat er einen Schwerbehindertenausweis aufgrund des Unfalles und bekommt er noch Unfallrente? Vielleicht ist eine Erwerbsminderungsrente möglich, das wäre auch eine Alternative! Grüßle
Schadeam 09.10.2009 | 11:25
Ohne Schwerbehinderung ist eine Altersrente für Männer des Jahrganges 51 frühestens mit 63 Jahren möglich. Mehr dazu im Beratungsgespräch.
Keith Moonam 09.10.2009 | 11:29
Hallo Michel, sofen bei Ihnen das gleiche Problem wie bei "iris li" vorliegt (keine Arbeitslosigkeit am Stichtag 01.01.2004 und dadurch kein Vertrauensschutz für einen vorzeitigen Altersrentenbesuch) ergibt sich bei Ihnen eventuell noch eine andere Option. Diesen Vertrauensschutz kann man auch erfüllen, wenn man VOR dem 01.01.2004 eine Kündigung, Befristung oder Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit NACH dem 31.12.2003 nachweisen kann. Sie schreiben, daß sie ab August 2004 eine neue Stelle angetreten haben. Vielleicht hatten Sie unmittelbar vorher eine andere Arbeitsstelle, bei der Sie gekündigt wurden oder die befristet gewesen ist. Wenn die Kündigung/Befristung vor dem 01.01.2004 ausgesprochen wurde und das Beschäftigungsverhältnis erst danach (z.B. im Frühjahr oder Sommer 2004) beendet wurde, bestünde ebenfalls Vertrauensschutz.
Keith Moonam 09.10.2009 | 11:35
Die obigen Ausführungen gelten natürlich nur, sofern Sie wie (sh. "iris li") Geburtsjahrgang 1951 oder älter sind.
Tschackaam 09.10.2009 | 11:48
wo sind Sie denn? Wenn Sie jetzt grad keine Zeit haben, kein Problem :) gehen Sie einfach wie oben schon erwähnt in eine Beratungsstelle und informieren sich. Bin mir sicher, dass Sie danach einiges besser verstehen werden. LG Tschacka
Genauam 09.10.2009 | 11:49
Ich muss der Userin Iris völlig Recht geben. Diese ganzen Sitchtags und Vertrauensschutzregelungen sind doch der blanke Hohn. Dieser ganze Zirkus mit den vorgezogenene Altesrenten sollte in meinen Augen wieder abgeschafft werden. Eine Gesellschaft wie unsere ist dafür einfach nicht gemacht.Es wird einem die Chance gegeben, eine Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, das wird angenommen und dann dann weint der Betreffende über die Abschläge, und klagt sogar gegen diese.Solche Leute haben in meinen Augen komplett den Realitätssinn verloren.Sowas macht die Gesellschaft kaputt. Es sollte die Rente ab 65 geben. Und keine vorgezogenenen. Dann gibt es keine Heulsusen die sich über die Abschläge beschweren und unnötige Kosten vo rGerichten verursachen, für noch unssingerer Prozesse. In den Niederlanden gibt es die sogennante AOW ( Rente ab dem 65. Lebensjahr ). Diese wird in Abhängigkeit der Beschäftigungsjahre gezahlt.Das ist in meinen Augen die mit Abstand sinnvollste Regelung. Und wem die Rente nicht ausreicht, der muss privat vorsorgen. Wäre das schön, wenn es diese Regelung und hier gäbe. Nur ob unsere Gesellschaft intelligent genug ist, diese umzusetzen,. bezweifele ich stkar.Bei uns würde es nur 3 Monate nach der Einführung die ersten Deppen geben, die Klagen, weil die wieder irgendeine Ungleichbehandlung oder irgendeine Schlechterstellung in Ihren Aufebn erkannt haben, und dann geht der ganze Zirkus wieder los.
Michelam 09.10.2009 | 12:51
Kündigung des Arbeitgebers erfolgte im Januar 2004 durch spätere Auflösung der Firma, diese wurde im Juli 2004 aufgelöst. Im August 2004 habe ich eine neue Arbeitsstelle aus eigenem Impuls gefunden, da die Arge meinte keine Stelle für mich wegen dem Alter zu finden habe ich es selbst in die Hand genommen, jedoch 3 Euro weniger Stundenlohn als zuvor. Ein Beratungsgespräch werde ich hier keines mehr in Anspruch nehmen, da man mich bei der Deutschen Rentenversicherung nach Terminvereinbarung einfach vergessen hatte (habe mir extra Urlaub genommen) und habe 3 Stunden trotz Termin gewartet bis aufgefallen ist das ich vergessen wurde und an einem neuen Termin kein Interesse mehr hatte. Bin männlich und Jahrgang 1951 und werde mir einen privaten Rentensachverständigen suchen.
Rentenberateram 09.10.2009 | 13:01
Gute Entscheidung, wenn sie Geld zum Fenster rauswerfen möchten und nicht an einer richtigen Antwort interessiert sind ist das genau die richtige Lösung. Viel Glück beim privaten Rentenberater!!!
Angelikaam 09.10.2009 | 13:42
Gehen sie bloß nicht zu einem Privaten Rentenberater. Ich musste insgesamt über 800 Euro bezahlen,nur damit er mich bei meinem Rentenantrag unterstützt hat. Ich war nur 3 mal bei Ihm.Ich habe einen Schock bekommen, als die Rechnung kam.Dabei bekomme ich nur 326 Euro Rente.
iris_liam 09.10.2009 | 15:28
Ich danke Allen recht herzlich, die mir geantwortet haben, so schnell und unbürokratisch.
Rentenberater-Geschädigteram 09.10.2009 | 21:17
Nur 800 uro? Das ist noch gar nichts, ich mußte 4000 Euro bezahlen, für eine Dienstleistung, die ich bei der DRV für umsonst bekommen hätte. Noch einmal schmeisse ich mein Geld nicht mehr zum Fenster hinaus.
dakeram 12.10.2009 | 07:53
Das kann ich Ihnen genau erklären. Nehmen Sie mal folgenden Fall - Arbeitnehmer A und B schließen vor dem 1.01.2004 einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber ab. AN A schließt mit einem neuen AG einen Arbeitsvertrag ab, AN B meldet sich arbeitslos und bleibt arbeitslos. Folge - AN A kann mit 60 nicht in Rente gehen (erst mit 63), AN B kann mit 60 mit 18% Abschlag in Rente gehen. AN A zahlt bis 63 Sozialabgaben, AN B zahlt keine, sondern bezieht ALG1, ALG2 oder Hartz IV und darf mit 60 in Rente. Finden Sie da gerecht ?? Danke.
Tschackaam 12.10.2009 | 08:23
@daker, das ist es doch, was der "Experte" gemeint hat und ich kann nur sagen... lieber habe ich einen Job und verdiene mein gehalt solange es geht und muss, als das ich bis zur Rente von Hartz4 leben muss. Das bitte auch berücksichtigen :) Außerdem haben AN A+B m.E. den sog. Vertrauensschutz (in Ihrem Beispiel), da beide am "Stichtag" einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der AN, welcher noch weiterarbeitet. kann genauso ab 60 in vorgezogene AR gehen, wenn er mind. 1 Jahr (52Wochen) ALO gemeldet ist und zum Zeitpunkt des RB auch noch. 15 Jahre Beitragszeiten hat und in den letzten 10 Jahren vor RB 8 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen kann. Vielleicht arbeitet er bis 61 und bekommt dann noch ALG I für was weiß ich 24 Monate und geht dann auch mit 63 in Rente. Wo ist denn hier jetzt die Ungerechtigkeit? MfG Tschacka
Donataam 12.10.2009 | 08:37
Wenn Arbeitnehmer A einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat,um mit dem 60.Lebensjahr eine Rente in Anspruch zu nehmen, warum unterschreibt er dann einen neuen Arbeitsvertrag??Irgendwie hat Arbeitnehmer A nicht wirklich irgendetwas verstanden in dieser Welt. Mal abgesehen davon, das der Vertrauensschutz erhalten bleibt, und er nur vor Rentenbeginn die 52 Wochen ALO nachweisen muss. Was immer schön ausser acht gelassen wird, ist das Arbeitnehmer A dadurch eine höhere Rente bekommt als Arbeitnehmer B, weil er länger einzahlt.Also er ist nicht wirklich das Opfer, sondern er erhält aus dem durch die Solidargemeinschaft finanzierten Rententopf einen höheren Beitrag.Also bevor sich Arbeitnehmer A auf die Strasse stellt und über die himmelhochjauchzende Ungerechtigkeit schreit,sollte er erstmal ein wenig nachdenken.
dakeram 12.10.2009 | 08:40
An Tschaka, ganz kurz - AN A hat kein Anrecht auf einen Renteinstieg mit 60, weil er am 1.01.2004 nicht arbeitslos war, hingegen AN B, der bis 60 vom Staat abkassieren kann, hat dieses Anrecht. Das finden Sie nicht ungerecht ? Danke.
dakeram 12.10.2009 | 10:10
An Donata, ich möchte nicht so süffisant wie Sie antworten, deshalb nur zwei Anmerkungen. Entscheident ist ob man am 1.01.2004 arbeitslos gemeldet war und sonst nichts. Dies wurde mir beim Sozialgericht bestätigt. Auf meine Frage an den Richter, ob dies gerecht sei, war die Antwort-es ist nicht gerecht, aber so ist nun mal dieses Gesetz. Glauben Sie mir und ziehen Sie bitte nicht meinen Informationsstand in Frage ! Danke.
Donataam 12.10.2009 | 09:22
Durch den Aufhebundsvertrag hat er Vertrauensschutz. Das heisst, wenn die 52 Wochen Alo erfüllt sind, kann er die Rente mit 60 in Anspruch nehmen. Bevor man alles kritisiert und nur meckert, sollte man sich wenigstens ein ganz kleines bisschen informieren. Man macht sich sonst leicht lächerlich.
Tschackaam 12.10.2009 | 08:56
das ist genau das, was ich gemeint hatte. (s.Beitragvon @Donata) und ich meine auch, das der VS bestehen bleibt. AN "A" ist nicht wirklich der "Gelackmeierte" oder? Nichts desto Trotz finde auch ich die uns gegeben Gesetze manchesmal zum Himmel schreiend. Ändert aber leider nix. Ich kann wenn ich den Mut habe, dagegen vorgehen und klagen oder D verlassen und woanders mein Glück versuchen. MfG Tschacka
Donataam 12.10.2009 | 11:24
Natürlich haben sie Recht. Und das Gesetz ist natürlich falsch.Selbstverständlich!!!!! Wer das falsche Gesetz noch einmal nachlesen möchte... Im § 237 SGB VI steht es ganz genau beschrieben. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie... 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren (5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, 1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 1197) Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, 4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
Tschackaam 12.10.2009 | 11:35
ja, ich sehe das auch so wie @Donata und in Ihrem Fall müsste es demnach der Punkt 2 sein. Beendigung nach 31.12.2003, Vereinbarung hierüber vor dem 01.01.2004. Aber gut jetzt. Wenn Sie geklagt haben, dann kann ich mir nur vorstellen, dass genau diese Voraussetzungen nicht gegeben waren oder? MfG Tschacka
Donataam 12.10.2009 | 11:35
..Ihren Informationsstand ziehe ich natürlich nicht in Frage.Jeder der das kleine Einmaleins des Rentenrechts beherrscht, weiss das das was sie schreiben, völliger Blödsinn ist. Aber richtiger völliger Blödsinn. Aber wie bereits eben erwähnt, SIE haben natürlich Recht, ( so wie sie es gewohnt sind ). Und zu des Aussage des Richters...wenn ich Richter am Gericht bin, und da immer irgendwelche lustigen Leutchen mit mir diskutieren wollen, ob die Gesetze in Deutschland gerecht sind, also, dann würd ich auch so etwas anworten.Und dann würd ich mir an den Kopf fassen und ...naja den Rest kennen sie ja sicher ( sind sie sicher gewohnt ;-))
dakeram 12.10.2009 | 11:58
Hallo Donata, noch einmal ganz kurz. AN A hat nicht die Möglichkeit mit 60 in Rente zu gehen, während AN B diese Möglichkeit hat, da er am 1. 01.01.2004 arbeitslos gemeldet war. Wenn Sie mir verbindlich das Gegenteil beweisen, so daß dies die DRV akzeptiert, so überweise ich Ihnen sofort 1.000,- €. Danke.
Donataam 12.10.2009 | 12:58
Wie sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, der vor dem 01.01.2004 unterzeichnet wurde, und in dem festgehalten ist, das die Beschäftigung nach dem 31.12.2003 beendet wird, haben sie den Vertrauensschutz ( wenn noch die 52 WOchen Arbeitslosigkeit erüllft sind ,. vor Rentenbeginn ). Das steht genau so im § 237. Wenn sie allerdings nicht solche eine Vereinbarung nachweisen können, ist die Rente ab 60 nicht möglich. Wenn es zutrifft, nehmen sie die 1000 Euro und spenden die einem guten Zweck.
Wolfgangam 12.10.2009 | 20:53
Hallo daker, ich verfolge die Diskussion auch hier schon ein paar Tage länger mit - vielleicht sollten Sie sich davon lösen, dass Vertrauensschutz = absoluter Beginn der Rente heißt. Der Vertrauensschutz (Auflösungsvertrag vor 2004) heißt nur, dass wenn Sie alle weiteren (!) Voraussetzungen für die AR Alo oder ATZ erfüllen, dann AN A auch mit 60 ff. in Rente gehen kann. Donate hat hier die gesetzlichen Grundlagen für diese Rentenart aufgezählt, wenn Sie die Punkt für Punkt durchgehen, werden Sie merken 'hoppla, da fehlt ja die Alo von 52 Wochen vor Rente': Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Offenbar scheiterts aber hier für A an den 52 Alo vor Rente - Pech für A, Vertrauensschutz in möglicher Rentenbeginn ab 60 (ff.) ja, aber keine 52 Wochen Alo vorab, vor Rentenbeginn, somit keine Alo/ATZ-Rente, weil weitere rentenspezifische Voraussetzungen fehlen. Dumm gelaufen, wenn eine versicherte Beschäftigung folgt - statt Alo ...Vertrauensschutz hin oder her. Gruß w. ...ich such mal eben meine KtoNr raus, bevor die 1000 EURonen anderweitig versickern ;-))
dakeram 13.10.2009 | 05:22
Hallo Wolfgang, hätte ja liebend gerne die 1000 an Sie überwiesen, aber glauben Sie mir - alle anderen Voraussetzungen (z.B. Alo 52 Wochen vor Rente) sind UND Bedingungen. Wenn AN A an diesem einen Tag (1.01.2004) nicht arbeitslos gemeldet war und AN B war arbeitslos gemeldet, hat AN B das Anrecht auf Rente mit 60 und AN A erst ab 63. Habe mich fast zwei Jahre mit diesem Thema herumgeschlagen (Sozialgericht, Korrespondenz mit Bundesministerium für Soziales usw.). Meine Erklärung dieser von dem Gesetzgeber bewußt eingebauten Ungerechtigkeit ist - Beschönigung der Arbeitslosenstatistik. Mein Sinn von Gerechtigkeit in diesem Fall wäre - beide AN haben die gleiche Wahl mit 60 oder mit 63 in Rente zu gehen, denn bei Unterschrift des Aufhebungsvertrages war die Regelung so, dass beide mit 60 in Rente gehen konnten. Nur im Jahre 2003 kam der Gesetzgeber auf den Gedanken diesen Unsinnigen Stichtag aus oben genanntem Grund einzuführen und die AN die sich einen neuen Job gesucht hatten und weiter fleißig in die Sozialkassen einzahlen sind nun die Gelackmeierten. Ich hoffe meine Ausführungen führen nicht zu weit, aber was mir seit vielen Jahren in der deutschen Gesellschaft auffällt, ist ein immer gestörteres Verhältnis zur Beurteilung von Gerechtigkeit. Da ist der Gesetzgeber natürlich nicht aussen vor. Hier ein kleines Beispiel zum Schmunzeln - täglicher Nahrungsgrundbedarf wird mit 7% Mwst belegt. Obwohl ca. 90% der bundesdeutschen Bevölkerung täglich sich den Durst mit Mineralwasser löscht wird dieses mit 19% besteuert, aber Trüffel die nur von 0,00000001% der Bevölkerung täglich gegessen werden, werden mit 7% besteuert !? Wer es nicht glaubt soll googeln. Danke.
Tschackaam 13.10.2009 | 07:59
Hallo nochmal, ich möchte den Eintrag wirklich nicht unendlich in die Länge ziehen :))) Daker, es tut mir aufrichtig Leid, aber irgendwo liegt ein Mißverständnis vor. Entweder Sie sind nicht bie zum 31.12.1951 geboren oder Sie haben keine "echte" Vereinbarung über das Beschäftigungsende getroffen! Anders kann ich mir das nicht erklären, denn... Der Vertrauensschutz ist wie die anderen beiden User erklärt haben auch gegeben, wenn Sie am 01.01.2004 nicht ALo waren, aber eine "verbindliche Erklärung" über das "Ende" vor dem 01.01.2004 (Aufhebungsvertrag) vorliegt! Es ist ähnlich wie der Vertrauensschutz bei der Altersteilzeit anzusehen. Da muss man auch nur am "Stichtag" einen rechtskräftigen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben, welcher für die Zukunft gilt. Ob diese dann tatsächlich "absolviert" wird ist unerheblich. Vertrauensschutz besteht trotzdem! Daher vermute ich, dass bei Ihnen keine gültige Vereinbarung ( vor dem 01.01.2004) vorgelegen hat. MfG Tschacka
dakeram 13.10.2009 | 08:37
Hallo Tschacka, die konkrete Situation ist folgende für beide AN. AN A, geb. Januar 1951, AN B , geb. April 1951, beide haben einen Aufhebungsvertrag im Februar 2002 mit Ende des Arbeitsverhältnisses Juni 2002 unterschrieben. AN A hat bei einem neuen AG ab 1.7.2002 einen Arbeitsvertrag der bis heute gültig ist, unterschrieben. AN B lebt seit 1.7.2002 von ALGI, ALGII und seiner monatlichen Abfindung die bis zu seinem 60 Lebensjahr gezahlt wird. Auch AN A bekommt seine monatliche Abfindung bis zum 60 Lebensjahr, da im Jahr 2002 das frühestmögliche Renteneintrittsalter 60 war. Nun kam zwischendurch diese Stichtagsregelung 1. 1. 2004- arbeitslos. Daher kann AN B frühestmöglich mit 60 in Rente und AN A erst mit 63. Nochmals mein Angebot - wenn jemand dies anerkannt von der DRV wiederlegt, erhält 1000,- € auf sein Konto oder als Spende für einen gemeinnützigen Zweck. Danke.
Tschackaam 13.10.2009 | 09:04
Hallo Daker, aha, da liegt der Hund begraben :) AN A hat demnach keinen Vertrauensschutz, weil das Beschäftigungsende 2002 liegt und nicht nach dem 01.01.2004! das ist blöd gelaufen, gebe ich zu. Da ist AN A tatsächlich am Vertrauensschutz "vorbeigeschrammt". Aber so sind die Gesetze. Wollen wir hoffen das AN A bis 63 durchhält und dann seine AR erhält. Bei den VS-Regelungen sind eben gewisse Stichtagsvorgaben einzuhalten, wie sollte man auch sonst eine gesetzliche Änderung (in diesem Fall Anhebung der Altersgrenzen) durchbringen? Viele Menschen sind durch diesen Schutz "geschützt", einige leider nicht. So ist es immer im Leben. Wenn eine gesetzliche Änderung ansteht, müssen bestimmte Personenkreise (Rentennahe Jahrgänge) eben geschützt werden. Um das zu verwirklichen benötigt man Stichtage. Wie zum Bsp. den 16.11.2000 (Schwerbehinderung) Kein Trost für Sie, aber auch mich trifft die Anhebung der Altersgrenze und ich genieße leider keinen Vertrauensschutz (weil ich noch soooooo jung bin). Alles Gute Tschacka
Tschackaam 13.10.2009 | 09:14
eines noch, sehen Sie mal die positive Seite dieser Geschichte. AN "B" hat seine Abfindung noch (oder zumindest teilweise) und solange er arbeitet selbstverständlich mehr Kohle als AN "A" und wenn alles gut läuft, dann hat AN "B" max. 7,2 % Abschlag und AN "A" hat immerhin 18 % (ich wette, der wäre auch lieber noch arbeiten gegangen) und im allerbesten Fall, kann AN "A" sogar von 63 bis 65 ALG I beziehen und dann komplett abschlagfrei in Rente gehen. Da finde ich die "Arbeitsvariante" wirklich besser oder? Hartz 4 wird AN "B" wohl aufgrund der Abfindung nicht erhalten. So long Tschacka
dakeram 13.10.2009 | 09:18
Hallo Tschacka, nochmals zum Verständnis - bei beiden AN'n liegt das Vertragsende vor dem 1.1.2004, aber AN B war am 1.1.2004 arbeitslos und AN A nicht. Allein dieser bei Unterschrift des Aufhebunsvertrags nicht bekannte Stichtag, bringt diesen unterschiedlichen Renteneinstieg. Ich hoffe es ist jetzt deutlich geworden. Danke, und noch viele gesunde junge Jahre für Sie.
Tschackaam 13.10.2009 | 09:18
herrgottnochmal... ich hab die Buchstaben vertauscht, aber Sie wissen ja was ich meine :)))
Wolfgangam 13.10.2009 | 15:58
Hallo daker, als beide AN im Jahre 2002 die Aufhebungsverträge abgeschlossen haben, gab es die Stichtagsregelungen/Vertrauensschutz zum 01.01.2004 noch gar nicht. Damals (2002) ging es auch noch ganz normal/mit Abschlägen nach Alo mit 60 in Rente, keine Anhebung der Altersgrenze, keine Beschränkung auf Jahrgang vor 1952. Erst Ende 2003 (Sept/Okt) lag der Roh-Entwurf für die Änderungen ab 01.01.2004 vor, Entwurf beschlossen Anfang Dez. 2003 - damit waren die künftigen Regelungen/Einschränkungen/Ausnahmen bekannt - und erst von diesem Zeitpunkt war es überhaupt möglich, sich mit den so genannten Vertrauensschutzregelungen vertraut zu machen bzw. Vorkehrungen zu treffen, um die Günstigerstellung wirksam werden zu lassen. Daher konnte 2002 noch kein AN wissen, dass er einen Auflösungsvertrag mit Beschäftigungsende nach 2003 braucht (hätte er ja zeitnah - als es drauf ankam - im Dez. 2003 noch schnell mit seinem (neuen) Arbeitgeber abstimmen können), oder 'alo werden' am 01.01.2004. Insofern ist es müßig, unterschiedliche Fallgestaltungen zur Jahreswende 2003/2004 bewerten zu wollen, AN A und B sind nicht vergleichbar. Eine andere Entscheidung der DRV ist gar nicht möglich, da können Sie auch den nächsten Jackpot hier ausloben ;-) Gruß w.
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