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Rente mit 62

von Udo1130.05.2007 | 14:27
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, meine Ehefrau ist Geb.jahr 1954 und möchte mit 62 J. in Rente gehen, sie hat dann die 35 Jahre Wartezeit erfüllt. Wie hoch wird dann die Rentenkürzung sein ? Ist es zweckmäßig einen Antrag zum Ausgleich einer Rentenminderung zu stellen und durch eigene Beiträge die Kürzung auszugleichen ? Von welchem Rentenanspruch wird eine Kürzung errechnet ?, von dem Rentenapsruch, den sie mit 62. J. erworben hat ? Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach den neuen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen kann Ihre Ehefrau nicht mehr mit 62 Jahren in Rente gehen, es sei denn, sie hat vor dem 01.01.2007 noch einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Ansonsten erst mit 63 bei einem Abschlag in Höhe von 9,6 %. Liegt Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50) vor, so kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit 62 beansprucht werden.

Einen Abschlag in der Rente kann durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Maßgebend für die Höhe der Kürzung ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Beginnt hiernach die Rente mit 63, so ist der Abschlag von 9,6 % auszugleichen. Der Rentenversicherungsträger Ihrer Gattin wird auf Antrag eine entsprechende Auskunft über die Höhe der Ausgleichzahlung erstellen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Frage bezieht sich doch auf den Renteneintritt mit 62. Und mit diesem Lebensalter kann halt nur noch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, hier mit einem Abschlag von 6%, beansprucht werden. Nicht mehr und nicht weniger. Siehe auch § 236a Abs. 2 SGB VI i.d.F. ab 01.01.2008 BT-Drucksache 16/3794

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Lotscher, Sie haben doch das Gesetz selbst zitiert: Wenn ein Versicherter frühestens mit 60 Jahren und 8 Monaten in Rente gehen kann, dann natürlich auch später, nämlich mit 62. Der Abschlag orientiert sich dann an dem Alter 63 Monate und 8 Monate. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme bedeutet einen Abschlag von 0,3 %. 20 Monate X 0,3 % = 6%.

Ich denke, dass Sie mir das jetzt einfach glauben sollten und wir uns den Fragen der anderen Forum-Teilnehmer zuwenden sollten.

10 Antworten

lotscheram 30.05.2007 | 14:51
Ihre Frau kann, weil 1954 geboren, nicht mehr mit 62 Jahren in Rente gehen, sondern erst mit 63 Jahren. Liegen Schutzbestimmungen vor, (Abschluss Altersteilzeit im Jahr 2006), dann auch mit 62 Jahren. Rentenminderung ohne Vertrauensschutz 9,6%, mit Vertrauensschutz 10,8%. Einen Antrag auf Ausgleich für Rentenminderungen zu stellen ist nur sinnvoll, wenn das Geld nicht von Ihnen bezahlt wird sondern aus einer größeren Abfindung kommt oder, um Steuern zu sparen, vorher davon eine summe abzweigt. Die Rendite ist leider so, dass sie einen gezahlten Betrag etwa nach 200 Monaten Rentenbzug wieder quitt hätten, lohnt sich im Normalfall nicht. Da lieber von der vorgesehenen Summe monatlich zur Rente etwas dazulegen, der Rest bringt immer noch Zinsen. Wird er eingezahlt ist er unwiderruflich weg. Ermittelt wird dieser Wert aus einer Hochrechnung bis zum Vormonat des Rentenbeginns mit Minderung, den sie auch dem RV-Träger nennen müssten. Zuständige ist der, von dem Sie auch die jährlichen Renteninformationen erhalten.
amelieam 30.05.2007 | 14:55
ich war mit dieser Fragestellung in einer Beratungsstelle. Der Berater hatte meinen Beitragsverlauf schon auf dem Bildschirm. Dann konnte er mir binnen kürzester Zeit diverse Alternativrechnungen zu Papier bringen. Auch wegen freiwilliger Zahlung etc. (es lohnt sich nicht, die Summen sind immens im Verhältnis zur Kürzung. Aber mir soviel Infos kann man das in Ruhe zu Hause studieren. Also: hingehen, es lohnt sich.
Ilsiam 30.05.2007 | 17:02
Entschuldigung, ich sehe das mit Jemanden, der schwerbehindert ist anders. Laut meiner Tabelle würde der Geburtsjahrgang 1954 bei Schwerbehinderung abschlagsfrei mit 63 Jahren und 8 Monaten sein. Es wäre auch ein vorzeitiger Bezug ab 60 Jahren, 8 Monatren möglich..mit einem Abschlag von 10,8% Ilsi
lotscheram 30.05.2007 | 17:25
Ilsi, da hat sich wohl der Experte geirrt. Das Lebensalter für Schwerbehinderte ohne Vertrauensschutz wird für 1954 Geborene um 8 Monate angehoben von 63 auf 63+8, mit Vertrauensschutz bleibt es bei 63. In beiden Fällen ist die Minderung 10,8% bei frühstmöglichem Rentenbeginn.
Schiko.am 30.05.2007 | 18:59
Was ist aus dieser frage geworden. Amalie müsste es doch wissen, sie war doch in der beratungsstelle hat auch zu hause nachgedacht. Wer bietet mehr, udos anfrage war ja rente mit 62 . Die antworten wurden auf geburtsjahrgang 1954 und schwerbehindegung mit 50% reduziert: Experte: mit 62 und abschlag ?, mit 63 und 9,6% abschlag. Ilse: mit 63 und 8 monaten abschlagsfrei, mit 60,8 10,80 % abschlag. Lotscher: mit 63,8 ohne vertrauensschutz und 10, 8 % abschlag, oder mit 63 und vertrauensschutz und ebenfalls 10.80 %. Wer bietet mehr? Besuche ja oft auch versteigerungen von häuser beim versteigerungs- gericht amberg.
lotscheram 30.05.2007 | 21:02
Schiko, der Sachverhalt ist der, Amelie ist nicht Udo11 und rezudiert wird ebenfalls nichts. Amelie war in einer ähnlichen, auf Sie bezogenen Sache bei der Beratungsstelle. sie war offensichtlich mit der Beratung zufrieden und rät zur Nachahmung. Damit sind aber noch nicht die Anfragen zu Udo11 geklärt. Udos Frau ist 1954 geboren und sie möchte mit 62 in Rente gehen. Das kann sie aber nicht, weil für diesen Geburtsjahrgang die Altersgrenze a) Ohne Vertrauensschutz auf das 65. Lebensjahr plus 8 Monate, b) Mit Vertraunensschutz auf das 65. Lebensjahr angehoben wurde. Darauf darf man doch wohl hinweisen, oder? Frühestmöglich kann sie zu a) mit 63 in Rente gehen, hat aber für 32 Monate 9,6 % Rentenminderung, zu b) mit 62 in Rente gehen, hat aber für 36 Monate 10,8% Minderung. Sowohl die Aussage von Ilsi als auch meine, stimmen in der Höhe der Minderung völlig überein. Den Bezug auf Versteigerungen und wer bietet mehr stellst Du in einer die konkreten Sachverhalte negierenden Art und Weise her, weil Du nicht mehr unterscheidest zwischen den Aussagen die wir zur a) "Altersrente für langjährig Versicherte“ und b) zur Aussage vom Experten wegen Schwerbehinderung, gemacht haben, die aber nicht ganz korrekt ist und wir deshalb mit Jahren und Zahlen noch mal untermauert haben. Du reihst jetzt alle Zahlenangaben ohne Sachverhaltszuordnung aneinander, die jeder von uns aber zum jeweiligen Sachproblem gemacht hat und eben an dieser Stelle völlig korrekt sind. Nur aus dem Zusammenhang gerissen, wie Du es machst, kommt auch die Aussage zustande „Wer bietet mehr“ Ist unfair.
lotscheram 31.05.2007 | 12:15
Sehr geehrter „Experte“, den Hinweis: „ siehe auch...“ habe ich aufgegriffen und dort die folgende Aussage gefunden. § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen1)Mit Fassung ab 01.01.2008. Fußnote 1) zu § 236 SGB VI § 236a SGB VI wird neu gefasst durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554); Inkrafttreten: 01.01.2008. Text des § 236a SGB VI ab 01.01.2008: "§ 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) .... Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben: (Da keine Tabellenübertragung möglich ist, hier eigene Darstellung aus Tabelle) "Für Geburtsjahr 1954 Anhebung Lebensalter um 8 Mon. auf das 63.Lbj. + 8 Mon. Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab 60. Lbj. + 8 Mon." noch (2) Für Versicherte, die 1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen ... anerkannt waren und ... 2. ... werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Es handelt sich hier um eine Schutzbestimmung, auf die Sie in Ihrem Beitrag nicht hingewiesen haben. In dieser Darstellung des Gesetzgebers bedeutet es doch nur, dass die Anhebung um die 8 Monate nicht vorgenommen wird. Wo kann ich Ihre Aussage nachvollziehen, wonach es für den Geburtsjahrgang 1954 mit dem 62. Lebensjahr noch möglich ist, Abzug nur 6%? Bin für Hinweis dankbar.
ilsiam 31.05.2007 | 13:32
Mir ist das mit dem Vertrauensschutz nicht bekannt. Ich weiss nur, dass jemand der 1954 in Rente gehen will, das auch bereits abschlagsfrei mit 65 Jahren machen kann. Allerdings gilt das nur für "besonders langjährige Versicherte" Es ist nun die Frage,WANN ist jemand besonders langjährig versichert? ILSI
lotscheram 31.05.2007 | 13:36
Danke, Experte, Sachverhalt ist geklärt.
lotscheram 31.05.2007 | 13:44
Fußnote 2) zu § 50 SGB VI In § 50 SGB VI wird Abs. 5 angefügt durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554); Inkrafttreten: 01.01.2012. Text des § 50 Abs. 5 SGB VI ab 01.01.2012: "(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte."
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