Nach den neuen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen kann Ihre Ehefrau nicht mehr mit 62 Jahren in Rente gehen, es sei denn, sie hat vor dem 01.01.2007 noch einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Ansonsten erst mit 63 bei einem Abschlag in Höhe von 9,6 %. Liegt Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50) vor, so kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit 62 beansprucht werden.
Einen Abschlag in der Rente kann durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Maßgebend für die Höhe der Kürzung ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Beginnt hiernach die Rente mit 63, so ist der Abschlag von 9,6 % auszugleichen. Der Rentenversicherungsträger Ihrer Gattin wird auf Antrag eine entsprechende Auskunft über die Höhe der Ausgleichzahlung erstellen.