Die Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist lediglich für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind: nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt zu haben. Hierbei ist ein Abschlag von 18 % in Kauf zu nehmen.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ebenfalls frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Aufgrund der neuerlichen Gesetzesänderungen zur Rente mit 67 wird hierfür das Lebensalter für den frühstmöglichen Beginn dieser Altersrente sukzessive auf das 62. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist der frühstmögliche Rentenbeginn die Vollendung des 62. Lebensjahres. Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit mindestens 50 % sowie die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Grundsätzlich ist bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme auch ein Abzug in Höhe von maximal 10,8 % vorgesehen. Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist für Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und bereits am 16.11.2000 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit mindestens 50 %, möglich.