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Rente mit 63

von Frank v.S.27.03.2009 | 09:56
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Ein Mitarbeiter beabsichtigt, statt mit 65 nun mit 63 in Rente zu gehen. Er hat ein RV-Brutto oberhalb der Jahres-BBG. Wie hoch ist die mtl. Renteneinbuße durch die 2 fehlenden Einzahlungsjahre und kann der Arbeitgeber diese Einbuße durch eine entsprechende Zahlung an die RV ausgleichen. Wie hoch müsste diese Zahlung sein ?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frank v.S.,

sofern Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden, liegt der Rentenzuwachs z.B. für das Kalenderjahr 2009 bei 55,74 EUR bei der mtl. Rente. Es ist davon auszugehen, dass die Rente durch 2 fehlende Beitragsjahre um ca. 110 EUR niedriger ausfallen wird als vorgesehen. Die dann zu berücksichtigenden Abschläge von ca. 7,2 % können in Form einer Einmalzahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Höhe der Einmalzahlung richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden Rente. Auf schriftliche Anfrage errechnet Ihnen der Rentenversicherungsträger die Höhe dieser Zahlung genau aus.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo,

sofern Sie am 01.10.2010 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen, haben Sie einen Abzug von 1,2 %, da Sie die Rente dann 4 Monate vorzeitig in Anspruch nehmen. Abschlagsfreier Rentenbeginn wäre erst der Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

3 Antworten

Keith Moonam 27.03.2009 | 10:18
Die im ersten Absatz dargestellten eingesparten RV-Beiträge von (jährlich) 12.895,20 EUR sind natürlich mal zwei zu nehmen. Der eingesparte Gesamtaufwand beträgt daher insgesamt 25.790,40 EUR.
Keith Moonam 27.03.2009 | 10:04
Liegt der Verdienst des Arbeitnehmers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, würden sich aufgrund eines beitragspflichtigen Bruttoverdienstes von jährlich 64.800 EUR pro Jahr 2,0985 EP ergeben. Bei zwei Jahren wären dies somit 4,1970 EP, die einem monatlichen Rentenanspruch von derzeit 111,47 EUR brutto (ab 01.07.09 114,16 EUR) ergeben würden. Diese "Nicht-Beitragszahlung" kann nicht ausgeglichen werden. Allerdings sollte man bedenken, das der dadurch eingesparte RV-Beitrag (AG und AN zusammen)immerhin 12.895,20 EUR beträgt. Wesentlich gravierender sind die Verluste aufgrund des um zwei Jahre vorzeitigen Rentenbeginns. Diese Minderung beträgt, sofern der Antragsteller nicht bereits von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen ist und auch keine Schwerbehinderteneigenschaft besitzt, immerhin 7,2 % aus der gesamten Bruttorente. Bei einer (fiktiv angenommenen) Bruttorente von 1.500 EUR würde sich die konkrete Minderung auf 108,00 EUR monatlich brutto betragen. Hier ist jedoch ein Ausgleich der Rentenabschläge durch eine Einmalzahlung gemäß § 187a SGB VI möglich. Bei unserem (fiktiv gewählten) Beispiel einer Bruttorente von normal 1.500 EUR könnte die sonst fällige Minderung von 108,00 EUR durch eine Zahlung von 26.925,74 EUR ausgeglichen werden. Ob eine solche Zahlung tatsächlich Sinn macht, kann bezweifelt werden, weil sich diese erst nach knapp 21 Jahren ammortisieren würde. Sinnvoller kann es sein, den Geldbetrag auf ein Festgeldkonto sicher anzulegen und sich dann per Dauerauftrag eine monatliche Summe auszahlen zu lassen, die dem Abschlag entspricht. Durch den dann eintretenden Zinseszinseffekt reicht das Kapital dann bedeutend länger, kann im Todesfall vererbt werden und ist als jederzeit verfügbarer Notgroschen auch kein schlechtes Argument.
didi-pcam 30.03.2009 | 09:16
Die schwerbesch.gilt aber erst seit 2008.und wie sieht es aus wenn ich 1.10.2010 aus der arbeitslosigkeit in Rente gehe.werde aber erst im 01.2011/ 63 jahre alt.Danke im voraus für Antwort
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