Hallo Vorausplaner,
Auf Grund der Ihnen übersandten Rentenauskunft können Sie 2x jährlich einen Betrag zum Ausgleich ihrer Rentenminderung einzahlen. Nach den von Ihnen gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass die gewünschte Rente im Jahr 2027 beginnen würde. Sofern Sie die gewünschte Rente in Anspruch nehmen, behält die Rentenauskunft weiterhin Ihre Gültigkeit und Sie können auch über den Rentenbeginn hinaus Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen. Zahlungen ab dem Monat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind nicht zulässig. Zahlungen nach Beginn der Altersrente wirken sich erst ab dem Monat nach dem Geldeingang bei der Rentenversicherung aus. Da sich die Bemessungswerte jährlich ändern, verändern sich auch die zum Ausgleich der Verminderung einzuzahlenden Beiträge. Auf die auszugleichenden Entgeltpunkte wirken sich diese Veränderungen jedoch nicht aus.
Nehmen Sie die gewünschte Rente nicht in Anspruch, dann sind Zahlungen auf Grund der geleisteten Auskunft ab dem Monat des Rentenbeginns aus der Auskunft nicht mehr zulässig. In diesem Fall ist eine erneute Auskunft erforderlich. Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung ohne das eine abschlagsbehaftete Rente in Anspruch genommen wird, sind ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem eine Rente ohne Rentenminderung in Anspruch genommen werden könnte.
Sofern Sie Zahlungen leisten, erhalten Sie nach Geldeingang bei der Rentenversicherung ein Schreiben, in dem der Geldeingang bestätigt wird und Ihnen sowohl die Auswirkungen der Zahlung dargestellt wird, als auch eine gegebenenfalls aktuelle Änderung der noch möglichen zu zahlenden Restbeträge dargestellt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung