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Experten-Antwort

Rente mit 63 Einfluß des Zahlungszeitpunktes der Ausgleichszahlungen

von Vorausplaner03.03.2020 | 18:02
113 Ansichten
9 Antworten
Hallo, ich bin Jahrgang 1964 und möchte 4 Jahre früher, also mit 63 in die Altersrente gehen, mit einem Abschlag von 14,4%. Dazu habe ich mir die Höhe der Ausgleichsbeträge von der DRV per formeller Auskunft errechnen lassen, auf Basis der Daten aus 2019. Da es sich um eine sehr große Summe handelt möchte ich diese in den nächsten 8 Jahren einzahlen, unter Berücksichtigung der steuerlich abzugsfähigen Maximalbeträge. Meine Frage: Inwieweit wirkt sich die gestreckte Einzahlung auf das beabsichtigte Ziel aus? Eine Zahlung, die erst in 7 Jahren von mir geleistet wird, hat doch dann gegebenenfalls nicht den gewünschten ausgleichenden Effekt in Bezug auf die Minderung von 14,4%. Muß ich deswegen jedes Jahr eine neue Auskunft beantragen? Und steigen die zu leistenden Ausgleichsbeträge signifikant an?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 04.03.2020 | 09:01

Hallo Vorausplaner,

Auf Grund der Ihnen übersandten Rentenauskunft können Sie 2x jährlich einen Betrag zum Ausgleich ihrer Rentenminderung einzahlen. Nach den von Ihnen gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass die gewünschte Rente im Jahr 2027 beginnen würde. Sofern Sie die gewünschte Rente in Anspruch nehmen, behält die Rentenauskunft weiterhin Ihre Gültigkeit und Sie können auch über den Rentenbeginn hinaus Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen. Zahlungen ab dem Monat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind nicht zulässig. Zahlungen nach Beginn der Altersrente wirken sich erst ab dem Monat nach dem Geldeingang bei der Rentenversicherung aus. Da sich die Bemessungswerte jährlich ändern, verändern sich auch die zum Ausgleich der Verminderung einzuzahlenden Beiträge. Auf die auszugleichenden Entgeltpunkte wirken sich diese Veränderungen jedoch nicht aus.

Nehmen Sie die gewünschte Rente nicht in Anspruch, dann sind Zahlungen auf Grund der geleisteten Auskunft ab dem Monat des Rentenbeginns aus der Auskunft nicht mehr zulässig. In diesem Fall ist eine erneute Auskunft erforderlich. Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung ohne das eine abschlagsbehaftete Rente in Anspruch genommen wird, sind ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem eine Rente ohne Rentenminderung in Anspruch genommen werden könnte.

Sofern Sie Zahlungen leisten, erhalten Sie nach Geldeingang bei der Rentenversicherung ein Schreiben, in dem der Geldeingang bestätigt wird und Ihnen sowohl die Auswirkungen der Zahlung dargestellt wird, als auch eine gegebenenfalls aktuelle Änderung der noch möglichen zu zahlenden Restbeträge dargestellt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 05.03.2020 | 09:31

Hallo Vorausplaner,

wurde bereits eine Teilzahlung geleistet, ist zunächst festzustellen, in welchem Umfang die geminderten persönlichen Entgeltpunkte durch die Beitragszahlung ausgeglichen worden sind. Im Anschluss ist der Beitragsaufwand für den vollständigen Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente zu ermitteln.

Bei der Berechnung wäre folgendermaßen vorzugehen:

Zuerst werden aus der Teilzahlung Entgeltpunkte ermittelt, indem die gezahlten Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

Im nächsten Rechenschritt werden die jeweiligen persönlichen Entgeltpunkte ermittelt, indem die aus der Teilzahlung im ersten Schritt errechneten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden, welcher der Berechnung zugrunde lag.

Im nächsten Rechenschritt sind die zuvor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte von den geminderten persönlichen Entgeltpunkten abzuziehen, die sich im Rahmen der Berechnung ergeben haben. Das Ergebnis sind die noch verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkte.

Aus diesen verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkten sind nun die Beiträge zu errechnen, die zum vollständigen Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung noch erforderlich sind. Hierfür ist der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsbescheinigung gilt. Der Zugangsfaktor verändert sich regelmäßig nicht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

W°lfgangam 03.03.2020 | 19:28
Hallo Vorausplaner, die Summe könnte in der Tat schon ein 6-stelliger Betrag sein. Die Rentenauskunft dazu hat genau 3 Monate Gültigkeit ;-) Da die Entwicklung Ihrer Rente nicht still steht (erwartete Anpassung zum 01.07. diesen Jahres wie auch nächstes Jahr um 3 %), wird Ihre Rente steigen und demzufolge davon abgeleitet der Abschlag und der erforderliche Ausgleichsbetrag. > Und steigen die zu leistenden Ausgleichsbeträge signifikant an? Die Renten wurden in den letzten 10 Jahren um rd. 21 % erhöht, eine Prognose für die Zukunft kann daraus nicht abgeleitet werden. Mit dem heute ermittelten Gesamt-Ausgleichsbetrag werden Sie dann bei tatsächlichem Rentenbeginn nicht den dann vollen Abschlag ausgeglichen haben. Grundsätzlich können Sie die Raten in den kommenden Jahren selbst frei wählen /beobachten die jährlichen Rentenerhöhungen /erhöhen ggf. um 2-3 %, dann halten Sie mit den Rentenerhöhungen Schritt - oder lassen (bei gleichbleibenden Raten) die Schlussrate noch mal Cent-genau nachrechnen. Es soll allerdings DRV'en geben, die jedes Jahr einen neuen Antrag für die Ausgleichszahlung fordern, anderen DRV'en ist das Wumpe, die setzen den Teil-Einzahlungsbetrag mit den jeweils neuen Bemessungswerten der kommenden Einzahlungsjahre punktgenau in 'eingekaufte' Entgeltpunkte (EP) um. Gruß w. PS: der Stichtag 01.07. (nächste Rentenanpassung) spielt grundsätzlich keine Rolle, um hier was zu sparen/mehr oder weniger EP zu erhalten. PPS: > unter Berücksichtigung der steuerlich abzugsfähigen Maximalbeträge. Den Punkt müssen Sie selbst von Jahr zu Jahr im Auge behalten, ist nicht Sache/Kenntnis der DRV, um hier eine optimale Steuerstrategie zu fahren.
suchenwiam 03.03.2020 | 20:34
W°lfgang schrieb

Hallo Vorausplaner,

die Summe könnte in der Tat schon ein 6-stelliger Betrag sein. Die Rentenauskunft dazu hat genau 3 Monate Gültigkeit ;-)

Da die Entwicklung Ihrer Rente nicht still steht (erwartete Anpassung zum 01.07. diesen Jahres wie auch nächstes Jahr um 3 %), wird Ihre Rente steigen und demzufolge davon abgeleitet der Abschlag und der erforderliche Ausgleichsbetrag.

> Und steigen die zu leistenden Ausgleichsbeträge signifikant an?

Die Renten wurden in den letzten 10 Jahren um rd. 21 % erhöht, eine Prognose für die Zukunft kann daraus nicht abgeleitet werden.

Mit dem heute ermittelten Gesamt-Ausgleichsbetrag werden Sie dann bei tatsächlichem Rentenbeginn nicht den dann vollen Abschlag ausgeglichen haben. Grundsätzlich können Sie die Raten in den kommenden Jahren selbst frei wählen /beobachten die jährlichen Rentenerhöhungen /erhöhen ggf. um 2-3 %, dann halten Sie mit den Rentenerhöhungen Schritt - oder lassen (bei gleichbleibenden Raten) die Schlussrate noch mal Cent-genau nachrechnen.

Es soll allerdings DRV'en geben, die jedes Jahr einen neuen Antrag für die Ausgleichszahlung fordern, anderen DRV'en ist das Wumpe, die setzen den Teil-Einzahlungsbetrag mit den jeweils neuen Bemessungswerten der kommenden Einzahlungsjahre punktgenau in 'eingekaufte' Entgeltpunkte (EP) um.

Gruß

w.

PS: der Stichtag 01.07. (nächste Rentenanpassung) spielt grundsätzlich keine Rolle, um hier was zu sparen/mehr oder weniger EP zu erhalten.

PPS: > unter Berücksichtigung der steuerlich abzugsfähigen Maximalbeträge.

Den Punkt müssen Sie selbst von Jahr zu Jahr im Auge behalten, ist nicht Sache/Kenntnis der DRV, um hier eine optimale Steuerstrategie zu fahren.

Ist aber auch nicht unermesslich schwer: der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen RV gebunden, für 2019 beträgt der 24305€. Davon sind 88% absetzbar (Daten aus ELSTER-Vorabrechnung).
realistam 03.03.2020 | 22:43
...der ganze Aufwand nur um das vielleicht 50 € mehr Rente (brutto) gezahlt werden. Sparen sie lieber das Geld (unter der Matratze), dann haben sie mehr davon.
Vorausplaneram 04.03.2020 | 18:05
Vielen Dank, liebes Expertenteam für die informative Antwort. Ich habe noch eine Ergänzungsfrage: - Meine Auskunft über die Höhe der Ausgleichsbeträge ist aus Oktober 2019. - Ich habe zum Jahresende 2019 1/8 der Summe eingezahlt. - Wenn ich jetzt in 2020 eine neue Auskunft beantrage, wie wird die bereits geleistete Einzahlung berücksichtigt, als bereits erfolgte Teilzahlung? Oder wird wieder der Ausgleich für die Minderung von 14,4% auf Basis eines nun erhöhten Rentenanspruchs ermittelt (also vermeintlich höherer Ausgleichsbetrag)?
Vorausplaneram 04.03.2020 | 17:56
suchenwi schrieb

Ist aber auch nicht unermesslich schwer: der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen RV gebunden, für 2019 beträgt der 24305€. Davon sind 88% absetzbar (Daten aus ELSTER-Vorabrechnung).

PPS: > unter Berücksichtigung der steuerlich abzugsfähigen Maximalbeträge. Den Punkt müssen Sie selbst von Jahr zu Jahr im Auge behalten, ist nicht Sache/Kenntnis der DRV, um hier eine optimale Steuerstrategie zu fahren.
Ist aber auch nicht unermesslich schwer: der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen RV gebunden, für 2019 beträgt der 24305€. Davon sind 88% absetzbar (Daten aus ELSTER-Vorabrechnung).
Das habe ich auch lange abgewogen, unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsfähigkeit komme ich auf einen break-even nach rd. 15 Jahre, bei mir mit 78 Jahren. Hängt natürlich von vielen Faktoren wie Zinsentwicklung, Rentenanpassungen etc. ab.
Vorausplaneram 04.03.2020 | 17:59
W°lfgang schrieb

Hallo Vorausplaner,

die Summe könnte in der Tat schon ein 6-stelliger Betrag sein. Die Rentenauskunft dazu hat genau 3 Monate Gültigkeit ;-)

Da die Entwicklung Ihrer Rente nicht still steht (erwartete Anpassung zum 01.07. diesen Jahres wie auch nächstes Jahr um 3 %), wird Ihre Rente steigen und demzufolge davon abgeleitet der Abschlag und der erforderliche Ausgleichsbetrag.

> Und steigen die zu leistenden Ausgleichsbeträge signifikant an?

Die Renten wurden in den letzten 10 Jahren um rd. 21 % erhöht, eine Prognose für die Zukunft kann daraus nicht abgeleitet werden.

Mit dem heute ermittelten Gesamt-Ausgleichsbetrag werden Sie dann bei tatsächlichem Rentenbeginn nicht den dann vollen Abschlag ausgeglichen haben. Grundsätzlich können Sie die Raten in den kommenden Jahren selbst frei wählen /beobachten die jährlichen Rentenerhöhungen /erhöhen ggf. um 2-3 %, dann halten Sie mit den Rentenerhöhungen Schritt - oder lassen (bei gleichbleibenden Raten) die Schlussrate noch mal Cent-genau nachrechnen.

Es soll allerdings DRV'en geben, die jedes Jahr einen neuen Antrag für die Ausgleichszahlung fordern, anderen DRV'en ist das Wumpe, die setzen den Teil-Einzahlungsbetrag mit den jeweils neuen Bemessungswerten der kommenden Einzahlungsjahre punktgenau in 'eingekaufte' Entgeltpunkte (EP) um.

Gruß

w.

PS: der Stichtag 01.07. (nächste Rentenanpassung) spielt grundsätzlich keine Rolle, um hier was zu sparen/mehr oder weniger EP zu erhalten.

PPS: > unter Berücksichtigung der steuerlich abzugsfähigen Maximalbeträge.

Den Punkt müssen Sie selbst von Jahr zu Jahr im Auge behalten, ist nicht Sache/Kenntnis der DRV, um hier eine optimale Steuerstrategie zu fahren.

Vielen Dank für die ausführliche Information / Einschätzung. Die steuerlichen Vorteile habe ich mir bereits ausgerechnet, ohne diese würde ich keine zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rente vornehmen, da mir die Amortisationszeit von 22 Jahren Rentenbezug zu lang wäre.
suchenwiam 04.03.2020 | 18:43
Meine Erfahrungen mit der DRV Bund, wo ich 2018..20 freiwillige "RM"(Rentenminderung)-Beiträge eingezahlt habe: Nach einigen Wochen erhält man einen unterschriebenen(!) "Zahlungsnachweis gemäß §187a SGB IV", in dem der Eingang mit Datum ("Wertstellung minus 8 Tage") bestätigt wird. Allerdings nicht, von wem die Zahlung geleistet wurde - daher hebe ich zusätzlich Überweisungsquittungen auf, letztes Jahr wollte das Finanzamt die auch sehen. Dann einige Rechnerei (der Umrechnungsfaktor von EUR zu EP ist heuer 0,0001325823...), zuletzt wird angegeben, wieviel von dem Abschlag durch RM-Zahlungen ausgeglichen ist, und wieviel verbleibt. Der Preis eines Rentenpunkts steigt jedes Jahr, daher habe ich für die 2020er Zahlung Durchschnittsentgelt(2020)/Durchschnittsentgelt(2019) als Steigerungsfaktor berechnet, und lag recht genau (es verbleibt ein Abschlag von 0,0001 pEP - den könnte ich für 0.84€ auch noch nachentrichten, oder ich lasse es gut sein...) Wie vieles im Leben ist das eine spekulative Geldanlage (man wettet auf Langlebigkeit), aber ich habe es auch zwecks Diversifikation gemacht.
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