Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ?
Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI"
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Hallo Bestandsrenter,
mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden...
In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt.
Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können.
Für Sie heißt das also:
1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.
2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI.
3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter!
Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können.
Hier die Links zu diesen Vorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html
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Guten Abend Herr Bestandsrentner,
mit Interesse habe ich Ihr Anliegen gelesen und die anschließende Diskussion und Hilfestellung der unterschiedlichen User verfolgt und komme zum gleichen Ergebnis, dass Sie sich in etwas verrennen und noch schlimmer versuchen Ihr Rechteverständnis - was keines ist - auf Biegen und Brechen zu verteidigen. Es ist vergebliche Mühe weiter auf diesem toten Pferd weiter zu reiten!
Vielleicht kann ich Ihnen mit folgendem zitierten Text auf die Sprünge helfen:
Die Regelaltersgrenze der Bismarck'schen (Pflicht-Invaliditäts- und Alterssicherung für Arbeiter von 1889) lag ursprünglich beim vollendeten 70. Lebensjahr (nach 30 Beitragsjahren). 1916 wurde die Regelaltersgrenze für Arbeiter und Angestellte entsprechend der seit 1911 geltenden Grenze des Versicherungsgesetzes für Angestellte einheitlich auf das 65. Lebensjahr festgelegt. Im Prinzip galt diese Grenze bis zum Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) von 2007, also bis 2012.
In der jüngeren Zeit wurden diese dann wieder eingeschränkt bzw. angehoben – man kann insoweit von einem Umbruch oder Paradigmenwechsel von einer Frühverrentungspolitik zu einer Politik der Erhöhung der Altersgrenzen bzw. Altersbeschäftigung sprechen.
Eine erste, frühe Form der vorgezogenen Sonderaltersgrenzen kann in der Einführung der Rente an Arbeitslose in der Angestelltenversicherung ab 1929 gesehen werden (ab dem 60. Lebensjahr).
Weitere solche Regelungen waren: Die Altersrente für Frauen ab 60 Jahren (1957)
Die Altersrente für Schwerbehinderte ab 60 Jahren (1972)
Die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren (1972)
In eine vergleichbare Richtung wirkten das Vorruhestandsgesetz von 1984 und das Altersteilzeitgesetz von 1989.
Seit 1992: Anhebung der Altersgrenzen
Mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 beginnt dann eine Geschichte der Anhebung der Altersgrenzen.
Bis 2011 galt: Die Altersgrenze für die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente lag für Frauen und für Schwerbehinderte bei 60 Jahren, für langjährig Versicherte bei 63 Jahren und für Versicherte, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bezogen, bei 63 Jahren.
Die abschlagsfreie Altersgrenze, also die Referenzgröße für die Berechnung von Abschlägen, lag bei 65 Jahren und zwar bei den Renten für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit und für langjährig Versicherte. Bei der Rente für Schwerbehinderte lag die abschlagsfreie Grenze bei 63 Jahren. Daraus folgte, dass Frauen, die mit bereits 60 Jahren eine Altersrente erhielten, mit Abschlägen von 18 Prozent rechnen mussten.
Entschieden sie sich, diese Altersrente etwas später, also z.B. mit 61 oder 62 Jahren zu beantragen, beliefen sich die Abschläge auf 14,4 Prozent bzw. 10,8 Prozent. Bei den langjährig Versicherten oder bei den Arbeitslosen, die ab dem 63. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente beantragen konnten und dies auch taten, kam es zu Abschlägen von 7,2 Prozent.
Seit 2012 gilt: Das Zugangsalter für Regelaltersrenten wird für jedes Geburtsjahr angehoben und zugleich sind die Möglichkeiten eines vorzeitigen Rentenbezugs abgeschafft bzw. weiter eingeengt worden; Ausnahmen von der Regelaltersgrenze gibt es also nur noch für Schwerbehinderte und langjährig Versicherte (jeweils mit 35 Versicherungsjahren) sowie für besonders langjährig Versicherte (mit 45 Pflichtbeitragsjahren). Hinsichtlich der vorgezogenen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit konnte der Jahrgang 1951 als letzter noch davon Gebrauch machen.
Abschlagsfreie Renten werden mit Erreichen der (schrittweise angehobenen) Regelaltersrente gewährt.
Schwerbehinderte erhalten eine abschlagsfreie Rente ab dem 65. Lebensjahr (mit Abschlägen ab 63 Jahren möglich). Langjährig Versicherte können mit Abschlägen ab 63 Lebensjahren in den Ruhestand gehen; nur besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren werden (seit 2014) ab 63 Jahren nicht mit Abschlägen belegt − allerdings steigt diese Grenze wieder auf 65 Jahre an.
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Autoren: Gerhard Bäcker, Ernst Kistler für bpb.de
http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/223218/die-entwicklung-der-altersgrenze