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Experten-Antwort

Rente mit 63 für Bestandsrentner

von Bestandsrentner25.03.2018 | 16:06
3039 Ansichten
37 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Als "Bestandsrentner" wird mir die "Rente mit 63" verwehrt, obwohl ich deutlich Älter (Anfang 1950) in Rente gegangen bin. Allerdings schon am 1.1.2014. Dies in dem Glauben, dass am 1.Juli 2014 mein Rente auf "Rente mit 63" umgestellt wird. Denn dies Versprechen hatte die SPD ja schon viel früher abgegeben und mich an die Wahlurne gelockt. Allerdings hat die DRV Bund meinen Antrag abgelehnt und das SG meine Klage abgewiesen. Nun habe ich einen interessanten Artikel zur "Rente mit 63" gefunden. Dieser steht auf der Seite: http://7551.test-my-website.de/Rente-mit-63/ Nach intensivem mehrmaligen lesen, konnte ich es nicht glauben. Aber danach steht mir die "Rente mit 63" als "Bestandsrentner" zu. Meine Frage ist, ob das in dem Artikel stimmt. Dann würde ich einen neuen Antrag stellen, mit Hinweis auf diesen Artikel. Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo die Damen und Herren,

rechtlich ist die Situation doch klar.

Die Rentenversicherungsträger (inzwischen auch mehrfach gerichtlich bestätigt) sehen keine Möglichkeit die Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) irgendwie auf Bestandsrentner (Renteneintritt vor 07/2014) anzuwenden.

Insofern sind die Informationen des benannten Artikels aus Sicht der Rentenversicherung eher irreführend und machen ggf. Hoffnung an falscher Stelle.

Ob da im Laufe weiterer Verfahren und mit der Zeit irgendwann eine andere Betrachtung zu sehen ist, kann hier natürlich niemand abschätzen.

Die aktuell anhängigen Verfahren zur Rente mit 45 Jahren (via SoVD und VdK) beziehen auf Konstellationen wo es um Arbeitslosenzeiten in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn geht. Also völlig andere Fallgestaltung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ihre Rente bleibt namentlich so bestehen wie sie ursprünglich bewilligt wurde. Es ändert sich an dieser Rente nichts.

Sie bekommen keine Rente für besonders langjährig Versicherte. Auch keinen Bescheid mit dem Namen einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Weder mit alten, noch mit neuen, noch mit anders errechneten Entgeltpunkten.

Ihre Altersrente (beginnend vor 07/2014) erfährt durch Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 07/2014) keinerlei Änderungen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bestandsrentner,

Ihre Fragen sind abschließend, soweit es diese Forum anbieten kann, beantwortet (wenn ich Ihre Worte richtig verstehe, dann sogar per Bescheid/Widerspruchsbescheid von Ihrem zuständigen Rententräger beantwortet worden).

Weitere Diskussionen über irgendwelche Artikel (mögliche Philosophien dahinter und mögliche besondere Auslegungsdeutungen) sind an dieser Stelle nicht zielführend.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Liebe Leser,

wir ziehen den Hut vor dieser fachlich tiefen Diskussion, denken aber, dass nun der Standpunkte genug ausgetauscht wurden und stoppen den Thread, um eine Politisierung zu vermeiden.

Ein auch ohne diesen Thread spannendes Wochenende wünscht

Ihr Admin.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

33 Antworten

Fortitude oneam 25.03.2018 | 16:55
Hallo, nur der Hinweis auf diesen Artikel reicht nicht aus. Sie müssen Ihn schon ausdrucken und zum Antrag als Anlage (Beweis) beifügen. Dann sind die Chancen besser. Oder Sie beherzigen den Beitrag von W*lfgang. Alles Gute. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
W*lfgangam 25.03.2018 | 16:29
...suchen Sie sich eine Kirche Ihrer Wahl aus, da können Sie glauben was Sie wollen. Aber, Gesetzesbücher haben in der realen Welt einen höheren Stellenwert, als Gebetsbücher. Gruß w. PS: schön 'gefärbte' Web-Site. Schwarzmalerei ist da durchaus angesagt - bei so überaus bedeutsamen LSG-Entscheidungen ;-)
Bestandsrentneram 25.03.2018 | 18:13
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Dies in dem Glauben
...suchen Sie sich eine Kirche Ihrer Wahl aus, da können Sie glauben was Sie wollen. Aber, Gesetzesbücher haben in der realen Welt einen höheren Stellenwert, als Gebetsbücher. Gruß w. PS: schön 'gefärbte' Web-Site. Schwarzmalerei ist da durchaus angesagt - bei so überaus bedeutsamen LSG-Entscheidungen ;-)
Aus der Kirche bin ich schon vor über 40 Jahren ausgetreten, gerade deshalb, weil ich nicht glauben mag, sondern wissen möchte. Gebetsbücher hatte ich noch nie. Gerade deshalb setze ich ja auf die "Gesetzbücher". Leider haben Sie mir hier nicht weitergeholfen. Die überaus bedeutsame LSG-Entscheidung aus Rheinland-Pfalz hat mir das Sozialgericht auch vorgehalten. Nun sehe ich, dass der Bestandsrentner dort bereits mit 62 in Rente gegangen ist. Da leuchtet es wohl jedem ein, dass der nicht mehr mit 63 in Rente gehen kann. Ich war aber nicht 62, sondern fast 64 als ich meine Rente bekam. Können Sie zu der "Schwarzmalerei" auch noch etwas sinnvolles benennen ? Oder nur Ihren "Senf" dazugeben. Woher nehmen Sie Ihre Kenntnisse ? Sind Sie Mitarbeiter der DRV BUND ? Oder sogar Rechtsanwalt ?
Fastrentneram 25.03.2018 | 18:17
Man sollte nicht alles glauben was so geschrieben wird, insbesondere dann nicht, wenn man schon ein Klageverfahren verloren hat. Allerdings wird Sie niemand aufhalten, wenn Sie vor das Landessozialgericht ziehen wollen. Sie sollten aber Geduld, Geld und Humor besitzen, wenn Sie diesen Schritt gehen wollen, denn eine Erfolgsaussicht kann ich nicht erkennen.
KSCam 25.03.2018 | 18:17
Was genau wollen Sie denn mit Ihrem Beitrag und mit Ihrem Antrag/Klage erreichen? Dass Sie (Bestands)rentner sind ist doch unstrittig? Um was gehts denn genau? Sie erhalten doch schon längst die Altersrente wenn Sie Jg 50 sind, worum streiten Sie mit DRV / Gericht / Forum?
W*lfgangam 25.03.2018 | 18:32
Zitat von Bestandsrentner anzeigenausblenden
...ich kann BSG/BVerfG-Entscheidungen lesen/verstehen und hab ein paar Tage Berufserfahrung - dieses Thema ist ausreizt, was da so genannte Bestandsrentner betrifft. Die haben keinen Vor-/auch erst recht keinen Nachteil, wenn es zu Gesetzesänderungen kommt - die Sie bereits vorher für ihre individuelle Entscheidung für die gewählte Rente/das Beschäftigungsende selbst, frei gewählt haben. Nun meckern Sie nicht, wenn es anders kommt ...und der Ltr. Sprit auch nicht mehr 99 Pfennig kostet. Gruß w. PS: der SoVD tritt gerade in eine Klage bis nach oben ein, um eine sehr spezielle Regelung zur abschlagsfreien Altersrente ab 63 zu kippen ...aber das wussten Sie ja schon, das Ihre Fallgestaltung nicht dazu dazu :-)
Unwissendeam 26.03.2018 | 03:25
Hallo Bestandsrentner, der Artikel enthält einige sehr „eigenwillige“ Interpretationen von Rechtsvorschriften und Rechtsbegriffen; da könnte man eine umfangreichere Kritik ansetzen, die aber wohl den Rahmen dieses Forums sprengen würde. Ich will mich daher darauf beschränken, dass der Autor des Artikels ganz offensichtlich eine ganz entscheidende Vorschrift übersehen hat: § 306 Abs. 1 SGB VI. Diese Vorschrift lautet: „Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.“ Da die persönlichen Entgeltpunkte (siehe hierzu § 66 Abs. 1 SGB VI) nicht neu zu bestimmen sind, ist auch der zugrunde liegende Zugangsfaktor (= Abschlag) anlässlich einer Rechtsänderung nicht neu zu ermitteln. Die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI ist im Übrigen lex specialis zu § 48 SGB X, daher können Sie die Ausführungen in dem angeführten Artikel zur „Aufhebung des (Bestands-)Rentenbescheides aufgrund einer Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach § 48 SGB X“ getrost vergessen. Die würden die Richter am LSG wohl nur ein müdes Lächeln kosten ... VG Unwissende
Bestandsrentneram 26.03.2018 | 14:33
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
(...) Meine Frage ist, ob das in dem Artikel stimmt. (...) Gebetsbücher hatte ich noch nie. Gerade deshalb setze ich ja auf die "Gesetzbücher".
Hallo Bestandsrentner, der Artikel enthält einige sehr „eigenwillige“ Interpretationen von Rechtsvorschriften und Rechtsbegriffen; da könnte man eine umfangreichere Kritik ansetzen, die aber wohl den Rahmen dieses Forums sprengen würde. Ich will mich daher darauf beschränken, dass der Autor des Artikels ganz offensichtlich eine ganz entscheidende Vorschrift übersehen hat: § 306 Abs. 1 SGB VI. Diese Vorschrift lautet: „Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.“ Da die persönlichen Entgeltpunkte (siehe hierzu § 66 Abs. 1 SGB VI) nicht neu zu bestimmen sind, ist auch der zugrunde liegende Zugangsfaktor (= Abschlag) anlässlich einer Rechtsänderung nicht neu zu ermitteln. Die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI ist im Übrigen lex specialis zu § 48 SGB X, daher können Sie die Ausführungen in dem angeführten Artikel zur „Aufhebung des (Bestands-)Rentenbescheides aufgrund einer Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach § 48 SGB X“ getrost vergessen. Die würden die Richter am LSG wohl nur ein müdes Lächeln kosten ... VG Unwissende
Vielen Dank für Ihre Antwort. Damit kann man ja wenigstens was anfangen. Ich habe mal in meinen Rentenbescheid geschaut. Da gibt es "Entgeltpunkte" und "persönliche Entgeltpunkte". Das ist ja nicht dasselbe. Nach meiner Rechenformel sind: "persönliche Entgeltpunkte" = "Entgeltpunkte" * Zugangsfaktor Verstehe ich Sie richtig, dass ich zwar einen Anspruch auf Rente mit 63 habe, aber weiterhin die "Rechenformel" identisch bleibt, wenn sich an den "Entgeltpunkten" nichts ändert. Es würde dann aber trotzdem eine Rente für "besonders langjährig Versicherte" gezahlt, da ich ja über 45 Jahre voll habe, aber mit den jetzigen "persönlichen Entgeltpunkten". Oder mal anders gesagt, es gibt einen neuen Rentenbescheid für "Altersrente besonders langjährig Versicherte", aber mit den jetzigen "persönlichen Entgeltpunkten".
Bestandsrentneram 27.03.2018 | 12:39
Das ist und war auch nicht meine Frage. So eine Antwort bekomme ich jeden Tag in der Kneipe von "nicht Experten". Das was Sie da schreiben steht ebenso in meinem Widerspruch. Das ist keine Antwort auf meine Frage. Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ? Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI" Warum scheuen Sie sich, meine Frage wirklich zu beantworten ?
TSCam 27.03.2018 | 12:59
Ergänzend zu den Ausführungen des Experten: Nach § 34 (4) Nr. 3 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Das sagt doch alles!
Fastrenteram 27.03.2018 | 13:23
Zitat von Bestandsrentner anzeigenausblenden
Ihre Rente bleibt namentlich so bestehen wie sie ursprünglich bewilligt wurde. Es ändert sich an dieser Rente nichts. Sie bekommen keine Rente für besonders langjährig Versicherte. Auch keinen Bescheid mit dem Namen einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Weder mit alten, noch mit neuen, noch mit anders errechneten Entgeltpunkten. Ihre Altersrente (beginnend vor 07/2014) erfährt durch Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 07/2014) keinerlei Änderungen.
Das ist und war auch nicht meine Frage. So eine Antwort bekomme ich jeden Tag in der Kneipe von "nicht Experten". Das was Sie da schreiben steht ebenso in meinem Widerspruch. Das ist keine Antwort auf meine Frage. Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ? Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI" Warum scheuen Sie sich, meine Frage wirklich zu beantworten ?
Nun bleiben Sie mal auf dem Teppich. Das Urteil des Sozialgerichts und auch die Antworten hier waren durchaus eindeutig. Auch wenn Sie hier nicht die Antwort bekommen, die SIE gern hören würden. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, gehen Sie in das nächste Verfahren vor dem Landessozialgericht. Wie die Chancen hier bewertet werden, können Sie aus den vorherigen Antworten entnehmen.
Rentenschmiedam 27.03.2018 | 13:04
Hallo lieber Bestandsrentner, die letzte Aussage von TSC trifft es. Im Übrigen würde ich mit dieser nicht einfachen rechtlichen Frage zuerst einmal die Auskunfts- und Beratungsstelle eines RV-Trägers aufsuchen. Die Beratung und Stellungnahme von dort ist auch rechtsverbindlich, Stichwort "Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch". Das Geschreibsel hier im Forum ist es nicht, insofern weiss ich nicht auf was Sie hinauswollen. Im Zweifel, stellen Sie einfach einen Rentenantrag bei Ihrem RV-Träger und wenn der abgelehnt wird, können Sie die Entscheidung im Widerspruchsverfahren, und wenn gewünscht Klageverfahren, überprüfen lassen. Beste Grüsse
Schadeam 27.03.2018 | 15:15
Ergänzung: sollten Sie immer noch nicht zufrieden sein müssen Sie sich durch die Instanzen klagen. Dann wissen Sie in gefühlten 10 Jahren ob Ihre Rechtsauffassung zutrifft oder eben nicht. Viel Spaß dabei.
Unwissendeam 27.03.2018 | 16:49
Zitat von Bestandsrentner anzeigenausblenden
Hallo Bestandsrenter, mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden... In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt. Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können. Für Sie heißt das also: 1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. 2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI. 3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter! Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können. Hier die Links zu diesen Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html
Bestandsrentneram 28.03.2018 | 12:57
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Hallo Bestandsrenter,

mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden...

In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt.

Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können.

Für Sie heißt das also:

1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI.

3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter!

Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können.

Hier die Links zu diesen Vorschriften:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html

Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ? Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI"
Hallo Bestandsrenter, mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden... In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt. Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können. Für Sie heißt das also: 1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. 2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI. 3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter! Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können. Hier die Links zu diesen Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html
Hallo Unwissender, ich habe da mal reingeschaut. Da steht: (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Von Rentenwechsel kann ich hier nichts erkennen. Nun habe ich bei wikipedia nachgeschlagen. Dort steht: Fünftes Kapitel (§§ 228 bis 319c) – Sonderregelungen Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Dieses wird im Fünften Kapitel gebündelt und unterteilt sich in zwei Abschnitte: §§ 228 bis 299: Ergänzungen für Sonderfälle §§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Was ist denn hier mit Besitzschutzregelungen gemeint ? Und was ist mit aufgehobenes Recht gemeint ? Kann das jemand hier beantworten ? Wegen diesem 306 habe ich nochmal auf http://7551.test-my-website.de/Rente-mit-63/ nachgelesen. Da steht tatsächlich nichts von 306. Aber am Ende ist da so ein Beispiel mit Zwillingsbrüdern. Wie ist das denn zu verstehen ? Ich glaube das die Richter bei dem Sozialgerichten und Landesgerichten selbst nicht mehr durchblicken.
Unwissendeam 28.03.2018 | 15:05
Zitat von Bestandsrentner anzeigenausblenden
Bestandsrentner schrieb

Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ?

Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI"

[/quote]

Hallo Bestandsrenter,

mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden...

In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt.

Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können.

Für Sie heißt das also:

1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI.

3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter!

Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können.

Hier die Links zu diesen Vorschriften:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html

[/quote]

Hallo Unwissender,

ich habe da mal reingeschaut. Da steht:

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Von Rentenwechsel kann ich hier nichts erkennen.

Nun habe ich bei wikipedia nachgeschlagen. Dort steht:

Fünftes Kapitel (§§ 228 bis 319c) – Sonderregelungen

Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Dieses wird im Fünften Kapitel gebündelt und unterteilt sich in zwei Abschnitte:

§§ 228 bis 299: Ergänzungen für Sonderfälle

§§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Was ist denn hier mit Besitzschutzregelungen gemeint ? Und was ist mit aufgehobenes Recht gemeint ?

Kann das jemand hier beantworten ?

Wegen diesem 306 habe ich nochmal auf http://7551.test-my-website.de/Rente-mit-63/ nachgelesen. Da steht tatsächlich nichts von 306.

Aber am Ende ist da so ein Beispiel mit Zwillingsbrüdern. Wie ist das denn zu verstehen ?

Ich glaube das die Richter bei dem Sozialgerichten und Landesgerichten selbst nicht mehr durchblicken.

Hallo Bestandsrentner, Der Rentenwechsel ist ja auch in § 34 Abs. 4 SGB VI geregelt - nicht in § 306 Abs. 1 SG VI. Das sind zwei verschiedene paar Schuh! Sie müssen schon genau lesen, was man Ihnen schreibt … Wie kommen Sie darauf, hier die Besitzschutzvorschriften der §§ 228 bis 299 SGB VI ins Spiel zu bringen? Die haben doch mit Ihrer Problematik überhaupt nichts zu tun! Sie verrennen sich da völlig!!! Ich sehe, Sie wollen unbedingt, dass der Autor des Artikels http://7551.test-my-website.de/Rente-mit-63/ Recht hat. Und die Richter und alle anderen haben natürlich nicht Recht und blicken nicht durch – weil Sie das Glauben wollen. Viel Spaß mit Ihrem Glauben! P.S.: Holen sie sich doch lieber ein Gebetsbuch, das macht das Glauben einfacher!
Bestandsrentneram 28.03.2018 | 15:19
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
*Zitat des § 306 Abs. 1 SGB VI* Von Rentenwechsel kann ich hier nichts erkennen.
Hallo Bestandsrentner, Der Rentenwechsel ist ja auch in § 34 Abs. 4 SGB VI geregelt - nicht in § 306 Abs. 1 SG VI. Das sind zwei verschiedene paar Schuh! Sie müssen schon genau lesen, was man Ihnen schreibt … Wie kommen Sie darauf, hier die Besitzschutzvorschriften der §§ 228 bis 299 SGB VI ins Spiel zu bringen? Die haben doch mit Ihrer Problematik überhaupt nichts zu tun! Sie verrennen sich da völlig!!! Ich sehe, Sie wollen unbedingt, dass der Autor des Artikels http://7551.test-my-website.de/Rente-mit-63/ Recht hat. Und die Richter und alle anderen haben natürlich nicht Recht und blicken nicht durch – weil Sie das Glauben wollen. Viel Spaß mit Ihrem Glauben! P.S.: Holen sie sich doch lieber ein Gebetsbuch, das macht das Glauben einfacher!
Hallo Unwissender, da stehen doch 2 Zeilen. Die 2. Zeile ist: §§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Gehört der 306 nicht dahin ? Vielleicht schauen Sie mal selbst bei wikipedia rein: https://de.wikipedia.org/wiki/Sechstes_Buch_Sozialgesetzbuch Ich hatte das aus dem Fünftes Kapitel (§§ 228 bis 319c) – Sonderregelungen herauskopiert in der Annahme, dass der genannte 306 dorthin gehört. Aber wenn ich mich geirrt habe, bitte ich um Vergebung. Aber dafür gehe ich nicht in die Kirche. War nur neugierig was sich hinter dem 306 verbirgt.
Unwissendeam 28.03.2018 | 16:36
Zitat von Bestandsrentner anzeigenausblenden
Und warum führen Sie dann die §§ 228 bis 299 SGB VI an, wenn der § 306 SGB VI doch zu den §§ 300 bis 319c SGB VI gehört? Warum führen Sie überhaupt die §§ 300 bis 319c SGB VI an, wenn es doch nur um den § 306 SGB VI geht? Nichts für ungut, Sie verrennen sich da gewaltig! Sie wollen die Anwendung von NEUEM Recht (abschlagsfreie Altersrente mit 63) erreichen, und fragen nun zuletzt, was denn mit den Besitzschutzregelungen gemeint ist. Nur mal kurz zur Erläuterung: Besitzschutzvorschriften sollen Ihnen die weitere Anwendung von ALTEM Recht sichern, nicht von NEUEM Recht. Damit ist "Besitzschutz" genau das Gegenteil von dem, was Sie erreichen wollen! Echt super, in was Sie sich da verrennen!!! Da können Sie dann aber genauso gut in die Kirche gehen; da kommen Sie fachlich auch nicht weniger weiter und finden vielleicht ein wenig mehr Seelenfrieden als bei Ihrem Kampf gegen die Windmühlen!
Bestandsrentneram 28.03.2018 | 17:38
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
da stehen doch 2 Zeilen. Die 2. Zeile ist: §§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Gehört der 306 nicht dahin ?
Und warum führen Sie dann die §§ 228 bis 299 SGB VI an, wenn der § 306 SGB VI doch zu den §§ 300 bis 319c SGB VI gehört? Warum führen Sie überhaupt die §§ 300 bis 319c SGB VI an, wenn es doch nur um den § 306 SGB VI geht? Nichts für ungut, Sie verrennen sich da gewaltig! Sie wollen die Anwendung von NEUEM Recht (abschlagsfreie Altersrente mit 63) erreichen, und fragen nun zuletzt, was denn mit den Besitzschutzregelungen gemeint ist. Nur mal kurz zur Erläuterung: Besitzschutzvorschriften sollen Ihnen die weitere Anwendung von ALTEM Recht sichern, nicht von NEUEM Recht. Damit ist "Besitzschutz" genau das Gegenteil von dem, was Sie erreichen wollen! Echt super, in was Sie sich da verrennen!!! Da können Sie dann aber genauso gut in die Kirche gehen; da kommen Sie fachlich auch nicht weniger weiter und finden vielleicht ein wenig mehr Seelenfrieden als bei Ihrem Kampf gegen die Windmühlen!
Ich habe den GANZEN Teil aus wikipedia kopiert, nicht nur 1 Zeile. Aber wenn sie nur die 1. Zeile lesen kann ich das nicht ändern. Nun schreiben Sie : Besitzschutzvorschriften sollen Ihnen die weitere Anwendung von ALTEM Recht sichern Das klingt für mich verständlich und passt auch zu der Überschtift aus wikipedia: Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Dieses wird im Fünften Kapitel gebündelt und unterteilt sich in zwei Abschnitte Also habe ICH ein Recht auf Anwendung von altem Recht. Und was passiert wenn ich dieses Recht nicht haben möchte ? Auf das Recht zur Sicherung des ALTEM Recht pfeife ich. Was habe ich davon ? Was soll der Unsinn ? Vielleicht kann ja mal jemand antworten, der WIRKLICH weiss was das ist.
Unwissendeam 28.03.2018 | 18:32
Zitat von Bestandsrentner anzeigenausblenden
Bestandsrentner schrieb

da stehen doch 2 Zeilen. Die 2. Zeile ist:

§§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Gehört der 306 nicht dahin ?

[/quote]

Und warum führen Sie dann die §§ 228 bis 299 SGB VI an, wenn der § 306 SGB VI doch zu den §§ 300 bis 319c SGB VI gehört?

Warum führen Sie überhaupt die §§ 300 bis 319c SGB VI an, wenn es doch nur um den § 306 SGB VI geht?

Nichts für ungut, Sie verrennen sich da gewaltig! Sie wollen die Anwendung von NEUEM Recht (abschlagsfreie Altersrente mit 63) erreichen, und fragen nun zuletzt, was denn mit den Besitzschutzregelungen gemeint ist. Nur mal kurz zur Erläuterung: Besitzschutzvorschriften sollen Ihnen die weitere Anwendung von ALTEM Recht sichern, nicht von NEUEM Recht. Damit ist "Besitzschutz" genau das Gegenteil von dem, was Sie erreichen wollen!

Echt super, in was Sie sich da verrennen!!!

Da können Sie dann aber genauso gut in die Kirche gehen; da kommen Sie fachlich auch nicht weniger weiter und finden vielleicht ein wenig mehr Seelenfrieden als bei Ihrem Kampf gegen die Windmühlen!

[/quote]

Ich habe den GANZEN Teil aus wikipedia kopiert, nicht nur 1 Zeile. Aber wenn sie nur die 1. Zeile lesen kann ich das nicht ändern.

Nun schreiben Sie :

Besitzschutzvorschriften sollen Ihnen die weitere Anwendung von ALTEM Recht sichern

Das klingt für mich verständlich und passt auch zu der Überschtift aus wikipedia:

Durch zahlreiche Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehobenes Recht weiter. Dieses wird im Fünften Kapitel gebündelt und unterteilt sich in zwei Abschnitte

Also habe ICH ein Recht auf Anwendung von altem Recht.

Und was passiert wenn ich dieses Recht nicht haben möchte ?

Auf das Recht zur Sicherung des ALTEM Recht pfeife ich. Was habe ich davon ? Was soll der Unsinn ?

Vielleicht kann ja mal jemand antworten, der WIRKLICH weiss was das ist.

Nur zu: Pfeifen sie darauf und fragen Sie sich, was Sie davon haben. Deswegen bleibt das Recht dennoch Recht und wird nicht zum "Unsinn". P.S.: "Recht" ist auch nicht gleichbedeutend mit "Wahlrecht". Sie verrennen sich schon wieder!
Regelaltersrentneram 28.03.2018 | 20:43
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Hallo Bestandsrenter,

mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden...

In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt.

Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können.

Für Sie heißt das also:

1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI.

3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter!

Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können.

Hier die Links zu diesen Vorschriften:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html

Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ? Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI"
Hallo Bestandsrenter, mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden... In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt. Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können. Für Sie heißt das also: 1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. 2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI. 3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter! Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können. Hier die Links zu diesen Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html
——————————————————————————————————— Guten Abend Herr Bestandsrentner, mit Interesse habe ich Ihr Anliegen gelesen und die anschließende Diskussion und Hilfestellung der unterschiedlichen User verfolgt und komme zum gleichen Ergebnis, dass Sie sich in etwas verrennen und noch schlimmer versuchen Ihr Rechteverständnis - was keines ist - auf Biegen und Brechen zu verteidigen. Es ist vergebliche Mühe weiter auf diesem toten Pferd weiter zu reiten! Vielleicht kann ich Ihnen mit folgendem zitierten Text auf die Sprünge helfen: Die Regelaltersgrenze der Bismarck'schen (Pflicht-Invaliditäts- und Alterssicherung für Arbeiter von 1889) lag ursprünglich beim vollendeten 70. Lebensjahr (nach 30 Beitragsjahren). 1916 wurde die Regelaltersgrenze für Arbeiter und Angestellte entsprechend der seit 1911 geltenden Grenze des Versicherungsgesetzes für Angestellte einheitlich auf das 65. Lebensjahr festgelegt. Im Prinzip galt diese Grenze bis zum Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) von 2007, also bis 2012. In der jüngeren Zeit wurden diese dann wieder eingeschränkt bzw. angehoben – man kann insoweit von einem Umbruch oder Paradigmenwechsel von einer Frühverrentungspolitik zu einer Politik der Erhöhung der Altersgrenzen bzw. Altersbeschäftigung sprechen. Eine erste, frühe Form der vorgezogenen Sonderaltersgrenzen kann in der Einführung der Rente an Arbeitslose in der Angestelltenversicherung ab 1929 gesehen werden (ab dem 60. Lebensjahr). Weitere solche Regelungen waren: Die Altersrente für Frauen ab 60 Jahren (1957) Die Altersrente für Schwerbehinderte ab 60 Jahren (1972) Die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren (1972) In eine vergleichbare Richtung wirkten das Vorruhestandsgesetz von 1984 und das Altersteilzeitgesetz von 1989. Seit 1992: Anhebung der Altersgrenzen Mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 beginnt dann eine Geschichte der Anhebung der Altersgrenzen. Bis 2011 galt: Die Altersgrenze für die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente lag für Frauen und für Schwerbehinderte bei 60 Jahren, für langjährig Versicherte bei 63 Jahren und für Versicherte, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bezogen, bei 63 Jahren. Die abschlagsfreie Altersgrenze, also die Referenzgröße für die Berechnung von Abschlägen, lag bei 65 Jahren und zwar bei den Renten für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit und für langjährig Versicherte. Bei der Rente für Schwerbehinderte lag die abschlagsfreie Grenze bei 63 Jahren. Daraus folgte, dass Frauen, die mit bereits 60 Jahren eine Altersrente erhielten, mit Abschlägen von 18 Prozent rechnen mussten. Entschieden sie sich, diese Altersrente etwas später, also z.B. mit 61 oder 62 Jahren zu beantragen, beliefen sich die Abschläge auf 14,4 Prozent bzw. 10,8 Prozent. Bei den langjährig Versicherten oder bei den Arbeitslosen, die ab dem 63. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente beantragen konnten und dies auch taten, kam es zu Abschlägen von 7,2 Prozent. Seit 2012 gilt: Das Zugangsalter für Regelaltersrenten wird für jedes Geburtsjahr angehoben und zugleich sind die Möglichkeiten eines vorzeitigen Rentenbezugs abgeschafft bzw. weiter eingeengt worden; Ausnahmen von der Regelaltersgrenze gibt es also nur noch für Schwerbehinderte und langjährig Versicherte (jeweils mit 35 Versicherungsjahren) sowie für besonders langjährig Versicherte (mit 45 Pflichtbeitragsjahren). Hinsichtlich der vorgezogenen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit konnte der Jahrgang 1951 als letzter noch davon Gebrauch machen. Abschlagsfreie Renten werden mit Erreichen der (schrittweise angehobenen) Regelaltersrente gewährt. Schwerbehinderte erhalten eine abschlagsfreie Rente ab dem 65. Lebensjahr (mit Abschlägen ab 63 Jahren möglich). Langjährig Versicherte können mit Abschlägen ab 63 Lebensjahren in den Ruhestand gehen; nur besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren werden (seit 2014) ab 63 Jahren nicht mit Abschlägen belegt − allerdings steigt diese Grenze wieder auf 65 Jahre an. Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht. by-nc-nd/3.0/ Der Name des Autors/Rechteinhabers soll wie folgt genannt werden: by-nc-nd/3.0/ Autoren: Gerhard Bäcker, Ernst Kistler für bpb.de http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/223218/die-…
W*lfgangam 28.03.2018 | 21:57
Zitat von Regelaltersrentner anzeigenausblenden
Regelaltersrentner schrieb

Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ?

Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI"

[/quote]

Hallo Bestandsrenter,

mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden...

In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt.

Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können.

Für Sie heißt das also:

1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI.

3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter!

Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können.

Hier die Links zu diesen Vorschriften:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html

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Guten Abend Herr Bestandsrentner,

mit Interesse habe ich Ihr Anliegen gelesen und die anschließende Diskussion und Hilfestellung der unterschiedlichen User verfolgt und komme zum gleichen Ergebnis, dass Sie sich in etwas verrennen und noch schlimmer versuchen Ihr Rechteverständnis - was keines ist - auf Biegen und Brechen zu verteidigen. Es ist vergebliche Mühe weiter auf diesem toten Pferd weiter zu reiten!

Vielleicht kann ich Ihnen mit folgendem zitierten Text auf die Sprünge helfen:

Die Regelaltersgrenze der Bismarck'schen (Pflicht-Invaliditäts- und Alterssicherung für Arbeiter von 1889) lag ursprünglich beim vollendeten 70. Lebensjahr (nach 30 Beitragsjahren). 1916 wurde die Regelaltersgrenze für Arbeiter und Angestellte entsprechend der seit 1911 geltenden Grenze des Versicherungsgesetzes für Angestellte einheitlich auf das 65. Lebensjahr festgelegt. Im Prinzip galt diese Grenze bis zum Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) von 2007, also bis 2012.

In der jüngeren Zeit wurden diese dann wieder eingeschränkt bzw. angehoben – man kann insoweit von einem Umbruch oder Paradigmenwechsel von einer Frühverrentungspolitik zu einer Politik der Erhöhung der Altersgrenzen bzw. Altersbeschäftigung sprechen.

Eine erste, frühe Form der vorgezogenen Sonderaltersgrenzen kann in der Einführung der Rente an Arbeitslose in der Angestelltenversicherung ab 1929 gesehen werden (ab dem 60. Lebensjahr).

Weitere solche Regelungen waren: Die Altersrente für Frauen ab 60 Jahren (1957)

Die Altersrente für Schwerbehinderte ab 60 Jahren (1972)

Die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren (1972)

In eine vergleichbare Richtung wirkten das Vorruhestandsgesetz von 1984 und das Altersteilzeitgesetz von 1989.

Seit 1992: Anhebung der Altersgrenzen

Mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 beginnt dann eine Geschichte der Anhebung der Altersgrenzen.

Bis 2011 galt: Die Altersgrenze für die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente lag für Frauen und für Schwerbehinderte bei 60 Jahren, für langjährig Versicherte bei 63 Jahren und für Versicherte, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bezogen, bei 63 Jahren.

Die abschlagsfreie Altersgrenze, also die Referenzgröße für die Berechnung von Abschlägen, lag bei 65 Jahren und zwar bei den Renten für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit und für langjährig Versicherte. Bei der Rente für Schwerbehinderte lag die abschlagsfreie Grenze bei 63 Jahren. Daraus folgte, dass Frauen, die mit bereits 60 Jahren eine Altersrente erhielten, mit Abschlägen von 18 Prozent rechnen mussten.

Entschieden sie sich, diese Altersrente etwas später, also z.B. mit 61 oder 62 Jahren zu beantragen, beliefen sich die Abschläge auf 14,4 Prozent bzw. 10,8 Prozent. Bei den langjährig Versicherten oder bei den Arbeitslosen, die ab dem 63. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente beantragen konnten und dies auch taten, kam es zu Abschlägen von 7,2 Prozent.

Seit 2012 gilt: Das Zugangsalter für Regelaltersrenten wird für jedes Geburtsjahr angehoben und zugleich sind die Möglichkeiten eines vorzeitigen Rentenbezugs abgeschafft bzw. weiter eingeengt worden; Ausnahmen von der Regelaltersgrenze gibt es also nur noch für Schwerbehinderte und langjährig Versicherte (jeweils mit 35 Versicherungsjahren) sowie für besonders langjährig Versicherte (mit 45 Pflichtbeitragsjahren). Hinsichtlich der vorgezogenen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit konnte der Jahrgang 1951 als letzter noch davon Gebrauch machen.

Abschlagsfreie Renten werden mit Erreichen der (schrittweise angehobenen) Regelaltersrente gewährt.

Schwerbehinderte erhalten eine abschlagsfreie Rente ab dem 65. Lebensjahr (mit Abschlägen ab 63 Jahren möglich). Langjährig Versicherte können mit Abschlägen ab 63 Lebensjahren in den Ruhestand gehen; nur besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren werden (seit 2014) ab 63 Jahren nicht mit Abschlägen belegt − allerdings steigt diese Grenze wieder auf 65 Jahre an.

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht. by-nc-nd/3.0/ Der Name des Autors/Rechteinhabers soll wie folgt genannt werden: by-nc-nd/3.0/

Autoren: Gerhard Bäcker, Ernst Kistler für bpb.de

http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/223218/die-entwicklung-der-altersgrenze

...damit ist alles gesagt! Unwissende hat sich ja schon geduldig und rechtssicher dazu ausgelassen, aber Herr 'Ichhaberecht' meint immer noch mehr in den §§ lesen zu können (nennen wir es SGB-Achterbahn-Fantasien), als es ihn betrifft. Mit Überzeugungswillen kommt man da nicht weiter - lasst ihn bis zum BVerfG marschieren, die ihn dann mit einer Geldbuße wegen unzulässiger Verfassungsbeschwerde auf den 'rechten' Weg setzen - na, dann geht das bestandsmäßig und besitzgeschütze Besserwissenwollen-Gezeter erst recht los ...hoffentlich nicht mehr hier. Der EuGH bibbert schon ...;-) Gruß w.
Anonym!am 30.03.2018 | 03:04
Hallo Bestandsrentner, leider gehören Sie auch zu der Sorte, denen wohl zu Hause langweilig ist, und meinen, dass alle fachkundigen Leute (Rentenberater, Sozialverbände wie VDK, Fachanwälte für Sozialrecht) alles nicht so fähig wie Sie sind, Gesetze zu verstehen umzusetzen. Seien Sie bitte unbesorgt, sie sind weder der Erste noch der leider der Letzte, der meint der "Klügste" zu seien. Ein gesundes Maß an Selbstbewusstsein ist okay, aber spätestens, wenn Richter und alle fachkundigen Leute Ihnen widersprechen, sollte man Einsehen bekommen. Was ihren Artikel im Netz angeht. Ich denke, Sie sind alt genug erkennen zu erkennen, dass ins Internet jeder das reinschreiben kann, was es will. Was die SPD und die anderen Parteien angeht: Ich denke, auch das sollten Sie alt genug sein, um als langjähriger Wähler wissen zu können, dass wenn von den 600 Abgeordeneten irgendwas im Fernsehen erzählt, es noch nicht heißt, dass es stimmt. Nicht böse gemeint, Sie sollten alt genug sein, um nicht mehr so naiv zu sein. Medien und Politiker sind keine Heiligen. Jeder redet irgendwas. Nur der Wähler hat wohl immer noch nicht verstanden, dass nach der Wahl vor der Wahl ist. Bitte endlich, nach 40 Jahren, mal das Spielchen endlich durchblicken.
Incognitoam 30.04.2018 | 11:31
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Hallo Bestandsrenter,

mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden...

In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt.

Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können.

Für Sie heißt das also:

1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI.

3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter!

Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können.

Hier die Links zu diesen Vorschriften:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html

Was hat der Paragraph § 306 Abs. 1 SGB VI in meiner Sache zu tun ? Ich habe nun die ganze Akte Wort für Wort durchgelesen und Buchstabe für Buchstabe verglichen. Ein Text "§ 306 Abs. 1 SGB VI" ist in der ganzen Akte nicht enthalten. Ebenso auch nicht "§ 48 SGB VI"
Hallo Bestandsrenter, mein Hinweis auf § 306 Abs. 1 SGB VI bezog sich nicht auf Ihre Akte, sondern – entsprechend Ihrer Frage – ausschließlich auf den Artikel, auf den Sie in Ihrem ersten Post verlinkt haben. Daher dürfen Sie sich jetzt auch nicht wundern, dass Sie in Ihrer Akte nichts zu § 306 Abs. 1 SGB VI finden... In dem besagten Artikel versucht der Autor auf sehr "eigenwillige" Weise, die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI auszuhebeln, indem er unterstellt, dass ein BESTANDS-Rentenbescheid nach § 48 SGB X aufgrund zwischenzeitlicher rechtlicher Änderung aufgehoben werden könne. In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass § 48 SGB X hier nicht anwendbar ist, da § 306 Abs. 1 SGB VI die Neufeststellung einer Bestandsrente anlässlich einer Rechtsänderung ausschließt. Unterm Strich hat der Autor des Artikels damit die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht entkräften können. Für Sie heißt das also: 1. Sie können von Ihrer derzeit bezogenen Altersrente (Altersrente für langjährig Versicherte?) nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. 2. Ihre derzeitige Rente kann auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung neu festgestellt werden. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 SGB VI. 3. Vergessen Sie den Artikel, auf den Sie verlinkt haben. Der Autor konnte weder schlüssig belegen, dass die Norm des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI im geschilderten Fall nicht anwendbar ist noch hat er bei seiner weiteren Argumentation die Ausschlussnorm des § 306 Abs. 1 SGB VI beachtet. Viel geschrieben, nichts dahinter! Da Sie sich nach eigener Aussage lieber an Gesetzbücher als an Gebetsbücher halten, sollten Sie sich die genannten Normen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI und § 306 Abs. 1 SGB VI) einfach mal in Ruhe durchlesen. Dort finden Sie den Grund, warum Sie als Bestandsrentner nicht mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen können. Hier die Links zu diesen Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__306.html
Interessanter Artikel. Leider nur zuviel Rechtsunsinn. Gesetzbücher sind keine Kochbücher mit denen ein individuell passendes Gericht (Gesetz) zusammengestellt werden kann. Vielmehr ist die Normenkette zu beachten ! Das SGB VI kann keine Regelungen aus dem SGB X aushebeln ! Also: § 48 SGB VI VOR § 306 SGB VI ! Auch regelt § 306 Abs.1 SGB VI keinesfalls eine NEUFESTSTELLUNG ! Der Wortlaut ist "persönliche Entgeltpunkte". Welche "persönlichen Entgeltpunkte" sich aus einem nach § 48 SGB X aufgehobenen Bescheid ergeben sollen, ist hier nicht nachvollziehbar.
Werner67am 30.04.2018 | 12:53
Leider liegen Sie da falsch. Bei den Juristen gilt nämlich der Grundsatz: "lex specialis derogat legi generali". Das bedeutet, dass die allgemeinen Normen nachrangig sind gegenüber speziellen Normen. Im hier vorliegenden Fall hat SGB VI Vorrang vor dem SGB X - die Vorschriften des SGB VI können also sehr wohl die Vorschriften des SGB X aushebeln. Gruß Werner.
Incognitoam 02.05.2018 | 11:59
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Der § 306 SGB VI VOR § 48 SGB X ist rechtlich nicht möglich und schon deshalb grob rechtsfehlerhaft. Der "Vierte Unterabschnitt" (Rentenhöhe) aus dem "Zweiten Abschnitt" (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts) des "Fünften Kapitels" (Sonderregelungen) SGB VI kann nur Regelungen aus dem SGB VI selbst adressieren. Mit "neuen Rechts" ist hier das SGB VI gemeint, und keinesfalls ein "Übergeordnetes Recht" außerhalb des SGB VI. Der § 306 (Grundsatz) SGB VI ist im Absatz 1 nicht speziell, sondern bestimmt im Halbsatz 2 "soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist." die speziellen Regelungen der §§ 307 bis 310c SGB VI. Eine Bezugnahme außerhalb der speziellen Regelungen (Sonderregelungen) findet sich bspw. deutlich verständlich in § 309 Abs.3 SGB VI. Ebenso kann eine Gegenprobe auf den § 48 SGB X erfolgen. Hierfür ist die Fußnote des § 48 SGB X zu beachten und der § 108 SGB VI aufzuschlagen.
Mitleseram 02.05.2018 | 12:34
Herr Bestandsrentner hat zum 01.01.2014 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Neuregelung einer abschlagsfreien Rente ab 01.07.2014 bei mindestens 45 Beitragsjahren im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart. Der Inhalt des Koalitionsvertrags war und ist kein Staatsgeheimnis, der Vertrag wurde u.a. im Internet veröffentlicht. Von einer Übertragung der Abschlagsfreiheit auf "Bestandsrentner" war darin keine Rede. Somit hätte unser "Bestandsrentner" sogar genügend Zeit gehabt, sich rechtzeitig vorher zu informieren und danach ggf. den Rentenantrag zum 01.01,2014 zurück zu nehmen. Sechs Monate später hätte er dann die abschlagsfreie Rente erhalten.
W*lfgangam 02.05.2018 | 19:19
Zitat von Mitleser anzeigenausblenden
Ergänzend: die Koalitionsvereinbarung war bereits im Spätherbst/Winter 2013 nachzulesen. Tja, wer zu spät zum Lesen kommt, den bestraft das Leben/hätte vor dem Urnengang mal genauer hingeschaut - WANN sich 'Versprechen' in Gesetze ummünzen lassen und zu welchen Bedingungen ...oder fehlte es Bestandsrentner schlicht an Vorausschauung/Beratung/das nehm ich selbst in die Hand - hmm, er bemühte/'glaubte' sich redlich, und scheitert kläglich ...da gibt es kein Erbarmen, wenn man/Bestandsrentner so unbedarft in die Gesetzesfalle läuft. Gruß w.
Incognitoam 03.05.2018 | 12:49
Zitat von Mitleser anzeigenausblenden
Der Vorwurf an den Bestandsrentner entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Der Bestandsrentner ist keinesfalls verpflichtet, sich über die Vereinbarungen Dritter (Hier Koalitionsvertrag) zu informieren oder gar seine Lebensplanung an den Absichten Dritter auszurichten. Im Übrigen sind nicht erfüllte Koalitionsabsichten ebenso einklagbar wie nicht eingehaltene Wahlversprechen. Nämlich in keinster Weise. Maßgebend ist ausnahmslos das geltende Recht. Wenn der Renteneintritt des Bestandsrentners nicht vor Vollendung des 63. Lebenjahres liegt, und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, besteht unzweifelhaft ein neues Rechtsverhältnis aus dem § 236b SGB VI. Damit ist die Regelung des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X zutreffend. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB X ist der bestehende Verwaltungsakt zwingend aufzuheben. Anmerkung: Ein "soll" ist stets als "muss" zuz lesen. Es bleibt spannend, wie die Rechtsprechung diese "Konstruktionslücke" beseitigt.
Werner67am 03.05.2018 | 16:49
Herrje, mittlerweile haben Sie sich völlig in Paragraphen verheddert. Vielleicht hilft es, wenn ich noch mal zusammenfasse, worum es eigentlich geht: Sie haben zum dem 01.01.2014 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag nach § 36 beantragt. Diese wurde entsprechend Ihrem Antrag bewilligt. An den Voraussetzungen für diese Rente hat sich bis heute nichts geändert; auch wenn man die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, gibt es diese Rente nur mit Abschlag. Seit 01.07.2014 wäre die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 ohne Abschlag für Sie in Frage gekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie aber bereits Rentenbezieher. Was Sie jetzt tatsächlich wollen, ist ein Wechsel der Rentenart, denn die Rente nach § 36, die Sie immer noch beziehen, ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen; nur die Rente nach § 38 wäre abschlagsfrei. Der Wechsel von einer Altersrente in eine andere ist aber nach § 34 Abs. 4 ausdrücklich ausgeschlossen. Besitzschutzregelungen helfen Ihnen nicht weiter, weil Sie ja genau das Gegenteil von Besitzschutz wollen. Und SGB X mit den Regelungen bei Änderung der Verhältnisse wird Ihnen auch nicht weiterhelfen, weil sich die Verhältnisse für die Ihnen bewilligte Rente nach § 36 eben NICHT geändert haben. Die einzige Vorschrift, die in Ihrem Fall maßgebend ist, ist § 34 Abs. 4 SGB VI. Gruß Werner
Incognitoam 04.05.2018 | 12:26
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Sollte der Bescheid des Bestandsrentners tatsächlich eine Bewilligung nach § 36 SGB VI ausweisen, läge bereits eine anfängliche Unrichtigkeit vor. Denn zum 1.1.2014 hätte der Verwaltungsakt nach § 236 SGB VI ergehen müssen. Als rechtliche Folge ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen. Für den Erlass eines Verwaltungsaktes ist das gegenwärtige Recht maßgebend, sofern kein Vertrauensschutz gegeben ist. Der Anspruch des Bestandsrentners (Jg. 1950) aus § 38 SGB VI besteht mit Vollendung des 65. Lebensjahres und somit frühestens im Jahre 2015. Dieser Anspruch besteht bereits seit dem Rechtsverhältnis am 1.1.2014 und ist kein Eintritt einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zu den rechtlichen Verhältnissen am 1.1.2014 konnte der § 236b SGB VI nicht zählen, da dieser erst am 1.7.2014 in Kraft trat. Seit dem 1.7.2014 zählt der § 236b SGB VI zu den rechtlichen Verhältnissen des Bestandsrentners. Somit ist unzweifelhaft eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Mit den besten Wünschen für ein schönes Wochenende verabschiede ich mich nun endgültig aus dem Forum des Rechtsunsinns.
SG-MAam 08.09.2018 | 13:33
Zitat von Incognito anzeigenausblenden
Entscheidend ist, ob der § 236b SGB VI auf den bestehenden Bescheid (Verwaltungakt) für den Versicherten "belastend" ist. Als "belastend" ist der Bescheid dann geworden, wenn aus dem § 236b SGB VI ein neuer Rentenanspruch entsteht. Als Rentenanspruch ist hier die Rentenart aus § 33 SGB Abs.2 3a VI zutreffend (Renten werden geleistet wegen ..). Wenn der Versicherte bereits vor dem 1. Juli 2014 das 65. Lebensjahr vollendet hat, bestand ein Anspruch bereits aus § 38 SGB VI. (Bestandsrentner) Damit ist aus dem § 236b SGB VI kein neuer Anspruch entstanden, und der bestehende Bescheid nicht belastend geworden.
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