Der Schwerbehindertengrad von 30 spielt bei der Altersrente keine Rolle.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind die Hälfte der bis zum Leistungsfall (Erwerbsminderung) erworbenen Entgeltpunkte mit einem Abschlag in Höhe von 10,8 % versehen worden. Diese geminderten Entgeltpunkte übernehmen Sie in jede folgende Altersrente, egal wann diese beginnt.
Sie sind im März 1952 geboren und könnten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens ab 01.04.2015 beanspruchen, wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Wenn Sie bis einschließlich August 2014 auf 44 Jahre und 5 Monate kommen, dann könnten Sie durch die Beitragszeit September 2014 bis März 2015 (= 7 Monate) die 45 Jahre erfüllen. Ich würde Ihnen aber raten, bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung einen Termin zu vereinbaren und sich von dem/der Berater/-in ausrechnen zu lassen, ob die Wartezeit wirklich erfüllt wird. Bei der 45-jährigen Wartezeit zählen nämlich nicht alle Beitrags- oder Anrechnungszeiten mit.
Sollten Sie also wie oben beschrieben die Wartezeit erfüllt haben, so wären die bisher nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte für die Altersrente abschlagsfrei zu berechnen. Ob Sie "pünktlich" zum 01.04.2015 in die Altersrente gehen oder später ist dann Ihre Entscheidung. Die Voraussetzung "Wartezeit mindestens 45 Jahre" muss zum Rentenbeginn erfüllt sein.