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Rente mit 67/Pflichtbeitragsjahre

von Max28.02.2007 | 13:43
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten ! Die Pläne zur "Rente mit 67" sehen u.a. vor, dass jemand, der 45 PFLICHTBEITRAGSJAHRE vorweisen kann, auch weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei Altersrente bekommen soll. Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankengeldbezug und die Anrechnungszeiten meiner derzeitigen BU - Rente (seit 2001)ebenfalls zu den PFLICHTBEITRAGSJAHREN ? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort(en) !

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auch wenn zu Beginn dieser Woche die ersten Anhörungen zum sogen. RV Altersgrenzenanpassungsgesetz in den "Vorgremien" des Deutschen Bundestages stattfanden, sollte man sich eben gerade mit Aussagen zur "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" zurückhalten....

Richtig ist, dass im jetzt diskutierten Gesetzentwurf eine Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte enthalten ist - dabei werden auch die 45 jahre Pflichtbeitragszeiten ins Spiel gebracht.

Dem bis dato - offiziell bekannten - Entwurf dazu ist zu entnehmen, dass dabei Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Pflege sowie Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (was ja bereits an dieser Stelle kurios ist, da dies nach Ablauf der drei jahre Kindererziehungszeit eben keine Pflichtbeitragszeit ist) mitrechnen.

Von anderen Pflichtbeitragszeiten, etwa aufgrund von Sozialleistungsbezug (KG,ALG) oder gar Anrechnungszeiten (wie dies indes bei Rentenbezugszeiten oder ALG Zeiten ohne Leistungsbezug der Fall ist) war und ist davon nicht die Rede.

Sollte es letztlich zur Umsetzung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommen, so hätten dann Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren die Möglichkeit, mit 65 ohne Abschläge in Rente zu gehen.

Von Relevanz wäre diese Rentenart selbstredend für Versicherte, die von der Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 betroffen sind.

Dass aber eben diese "Ausnahmeregelung" eben mit der Forderung der 45 Pflichtbeitragsjahre nicht systemkonform mit dem Äquivalenzprinzip der gesetzlichen RV ist, wurde nunmehr auch auf der site von www.ihre-vorsorge.de hinreichend erläutert.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

In Ergänzung zu den Ausführungen von Bernhard - sofern dies interessiert:

Das Probelm mit Regelungen wie 45 Pflichtbeitragsjahre bzw. Sonderreglungen für schwere Arbeit besteht v.a. auch darin, dass es eben 2007 nicht klar ist, was denn 2040 plus x eine schwere Arbeit noch sein wird.

War noch vor 20 Jahren die Tätigkeit des Setzers/Druckers eine durchaus schwere, zumindest gesundheitsschädliche, Tätigkeit, so ist es dies heute (da überwiegend PC Tätigkeit) nicht mehr etc.

Zudem liegt bei Umsetzung dieses Vorschlags durchaus ein Verstoß gegen das der gesetzlichen RV immanente Äquivalenzprinzip vor.

Anbei ein Auszug der bereits bekannten Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung zum Gesetzentwurf, bzw. speziell dieser Ausnahmeregelung:

"...weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Prinzip der Teilhabeäquivalenz, das die Rentenversicherung

bisher maßgeblich prägt, durchbrochen wird, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres

mit 45 Beitragsjahren eine Altersrente abschlagsfrei bezogen werden kann. Es kommt in diesem

Fall bei Rentenzugang und Rentenhöhe nicht mehr allein auf das Alter und die beitragspflichtigen

Entgelte des Versicherten an, sondern auch darauf, wie sich diese Entgelte über das Berufsleben

verteilen. Wer z. B. mit 65 Jahren nach 45 Beitragsjahren 45 Entgeltpunkte erreicht hat,

kann ohne Abschläge in Rente gehen. Wer sein Berufsleben später begonnen oder Unterbrechungen

in der Erwerbsbiografie hat, wegen eines höheren Einkommens mit 65 Jahren aber ebenfalls

45 Entgeltpunkte erreicht hat, kann demgegenüber die Altersrente noch nicht bzw. nur mit Abschlägen

beziehen, weil er noch keine 45 Beitragsjahre zurückgelegt hat. Trotz gleicher Vorleistung

werden Versicherte mit 45 Beitragsjahren privilegiert.

Das wirft die Frage auf, ob die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem allgemeinen

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist...."

Inwieweit sich nun die Politik immer an solche Vorgaben hält, sei am Beispiel der Umsetzung des Gesetzes zur Festschreibung des aktuellen Rentenwerts von 2006 bzw. der in Österreich eingeführten "Hacklerregelung" (man beurteilt insoweit schwer belastende Berufe anhand des Kalorienverbrauchs) natürlich "in den Raum " gestellt.

Lassen wir uns also überraschen, was dazu endgültig beschlossen wird...

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

...wir sind ja auch in good old germany, siehe auch das leicht zu durchschauende Steuerrecht ...:-)

MfG

3 Antworten

Maxam 28.02.2007 | 14:40
Herzlichen Dank für Ihre Mühe ! Ihre Antwort war sehr hilfreich !
Bernhardam 28.02.2007 | 14:33
Nein, es handelt sich nicht einfach nur um Pflichtbetragsjahre. Es werden nur "besondere Pflichtbeiträge" berücksichtigt, dazu zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit sicher nicht. Bevorzugt werden sollen nur Arbeitnehmer, die 45 Jahre lang "wirklich" durchgearbeitet haben, im Hinterkopf hatte der Gesetzgeber dabei "harte, körperlich belastende" Arbeit. Es ist derzeit unsicher, ob eine solche Regelung überhaupt kommt (fast alle Fachleute sind dagegen) und ob das eine Klage vor dem BVerfG überleben würde. Damit würde in der Sozialversicherung erstmals eine - dem Solidargedanken im Prinzip fremde - Risikobewertung (nämlich des biometrischen Langlebigkeitsrisikos) vorgenommen. Man könnte dann z.B. auch damit anfangen, die Rentenbeiträge nach dem Erwerbsminderungsrisiko zu differenzieren - was die jetzt eventuell begünstigte Gruppe von Versicherten in erheblichem Umfang zusätzlich belasten müsste (da dieses Risiko sehr stark vom Beruf abhängt, Faktor über 10 : 1).
Maxam 28.02.2007 | 15:09
Ich hätte nicht gedacht, das diese Materie so kompliziert ist ! Nochmals herzlichen Dank, Ihnen beiden !
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