Auch wenn zu Beginn dieser Woche die ersten Anhörungen zum sogen. RV Altersgrenzenanpassungsgesetz in den "Vorgremien" des Deutschen Bundestages stattfanden, sollte man sich eben gerade mit Aussagen zur "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" zurückhalten....
Richtig ist, dass im jetzt diskutierten Gesetzentwurf eine Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte enthalten ist - dabei werden auch die 45 jahre Pflichtbeitragszeiten ins Spiel gebracht.
Dem bis dato - offiziell bekannten - Entwurf dazu ist zu entnehmen, dass dabei Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Pflege sowie Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (was ja bereits an dieser Stelle kurios ist, da dies nach Ablauf der drei jahre Kindererziehungszeit eben keine Pflichtbeitragszeit ist) mitrechnen.
Von anderen Pflichtbeitragszeiten, etwa aufgrund von Sozialleistungsbezug (KG,ALG) oder gar Anrechnungszeiten (wie dies indes bei Rentenbezugszeiten oder ALG Zeiten ohne Leistungsbezug der Fall ist) war und ist davon nicht die Rede.
Sollte es letztlich zur Umsetzung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommen, so hätten dann Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren die Möglichkeit, mit 65 ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Von Relevanz wäre diese Rentenart selbstredend für Versicherte, die von der Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 betroffen sind.
Dass aber eben diese "Ausnahmeregelung" eben mit der Forderung der 45 Pflichtbeitragsjahre nicht systemkonform mit dem Äquivalenzprinzip der gesetzlichen RV ist, wurde nunmehr auch auf der site von www.ihre-vorsorge.de hinreichend erläutert.
MfG