Jeder Monat des vorgezogenen Rentenbeginns kostet 0,3 Prozent Abschlag.
Pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs ergibt sich somit eine Minderung Ihrer Rente um 3,6 Prozent. Dieser Abschlag (Minderung) gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus. D.h. auch dieser Abschlag wirkt sich auch auf die gfls. zu zahlende anschließende Hinterbliebenenrente aus.
Die Kürzung (Rentenabschlag) kann jedoch durch eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Sie sollten sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden, wenn Sie wissen möchten, ob sich diese Zahlung für Sie auch interessant ist.