1. Um die Rehabilitationsbereitschaft zu fördern, gilt der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation in Anwendung des § 115 SGB VI als Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
2. Aufgrund Ihrer Schilderung ist Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt, weil Sie von der zuständigen Krankenkasse aufgefordert wurden einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen.
3. Der für das Rentenverfahren zuständige Träger ist an die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Versicherten gebunden. D.h. liegt eine Erwerbsminderung des Versicherten vor, ist eine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten.
4. Die Rente wegen Erwerbsminderung ist auch unter Berücksichtigung der Rentenabschläge zu leisten. Anschließend wird die Rente wegen Erwerbsminderung in eine Regelaltersrente von Amts wegen umgewandelt, es sei denn, Sie bestimmen einen anderen Altersrentenbeginn.