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Experten-Antwort

Rente wegen voller Erwerbsminderung-Hinzuverdienst

von Susanne6902.02.2015 | 21:58
1249 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, eine Freundin erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auch aufgrund des Arbeitsmarktes. So steht es in Ihrem Bescheid. Sie möchte nun eventuell eine Arbeit annehmen die allerdings nicht mehr als 4h pro Tag bei einer 5Tage Woche wäre. Verdienst ca.680 Euro brutto. Hätte sie noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und wenn ja wie hoch wäre diese ca.? Falls sie dieses aufgrund Ihres Gesundheitszustandes dann doch nicht schafft wie sieht es dann aus könnte sie die volle Erwerbsminderungsrente wieder erhalten ohne Wartezeit? Über Antworten wären wir sehr dankbar.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne69,

Sofern Ihre Freundin, einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht innehat, unter Umständen - wenn sie wenigstens 3 Stunden täglich, also in einem Umfang berufstätig ist, der Arbeitslosigkeit ausschließt - zwar nicht arbeitslos i. S. d. § 118 SGB 3, aber gleichwohl arbeitslos im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise; Arbeitslosigkeit in diesem Sinne liegt auch unabhängig davon vor, ob Ihre Freundin als Arbeit Suchende gemeldet ist oder ob für sie Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe nach dem SGB 3 bestehen.

Ob Ihrer Freundin die volle Erwerbsminderungsrente nach der (erneuten) Beschäftigungsaufgabe „ohne Wartezeit“ wieder zusteht, hängt daher von der hier im Forum nicht abschließen zu klärenden Frage ab, ob die geplante Beschäftigung Ihrer Freundin einem Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz entspricht. Bitte daher unbedingt nicht nur die geplante Beschäftigungsaufnahme anzeigen, sondern auch im Vorfeld die Frage abklären, ob die volle Rente dann sofort wieder zustehen wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne69,

Sofern Ihre Freundin, einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht innehat, ist sie unter Umständen - wenn sie wenigstens 3 Stunden täglich, also in einem Umfang berufstätig ist, der Arbeitslosigkeit ausschließt - zwar nicht arbeitslos i. S. d. § 118 SGB 3, aber gleichwohl arbeitslos im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise; Arbeitslosigkeit in diesem Sinne liegt auch unabhängig davon vor, ob Ihre Freundin als Arbeit Suchende gemeldet ist oder ob für sie Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe nach dem SGB 3 bestehen.

Ob Ihrer Freundin die volle Erwerbsminderungsrente nach der (erneuten) Beschäftigungsaufgabe „ohne Wartezeit“ wieder zusteht, hängt daher von der hier im Forum nicht abschließen zu klärenden Frage ab, ob die geplante Beschäftigung Ihrer Freundin einem Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz entspricht. Bitte daher unbedingt nicht nur die geplante Beschäftigungsaufnahme anzeigen, sondern auch im Vorfeld die Frage abklären, ob die volle Rente nach der Beschäftigungsaufgabe dann sofort wieder zustehen wird.

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1 Antworten

Nick L. Beckam 03.02.2015 | 07:11
Zunächst einmal würde der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Einmal, weil die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente überschritten würde, außerdem, weil nachweißlich ein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stünde, der Arbeitsmarkt also nicht mehr verschlossen ist. Aufgrund der gemachten Angaben wäre davon auszugehen, dass noch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht. Die Hinzuverdienstgrenzen hierfür dürften beim angegebenen Verdienst nicht überschritten werden. Sollte die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgegeben werden (müssen), kann der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder aufleben. Möglichweise besteht dieser dann sogar unabhängig von der Arbeitsmarktlage, weil Ihre Freundin dann ggf. sogar nicht mehr in der Lage ist, 3 bis unter 6 Stunden tägl. erwerbstätig zu sein, wie Sie in der vorliegenden Konstellation "bewiesen" hat. Das wäre dann jedoch zu beantragen.
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