Hallo Susanne69,
Sofern Ihre Freundin, einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht innehat, unter Umständen - wenn sie wenigstens 3 Stunden täglich, also in einem Umfang berufstätig ist, der Arbeitslosigkeit ausschließt - zwar nicht arbeitslos i. S. d. § 118 SGB 3, aber gleichwohl arbeitslos im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise; Arbeitslosigkeit in diesem Sinne liegt auch unabhängig davon vor, ob Ihre Freundin als Arbeit Suchende gemeldet ist oder ob für sie Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe nach dem SGB 3 bestehen.
Ob Ihrer Freundin die volle Erwerbsminderungsrente nach der (erneuten) Beschäftigungsaufgabe „ohne Wartezeit“ wieder zusteht, hängt daher von der hier im Forum nicht abschließen zu klärenden Frage ab, ob die geplante Beschäftigung Ihrer Freundin einem Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz entspricht. Bitte daher unbedingt nicht nur die geplante Beschäftigungsaufnahme anzeigen, sondern auch im Vorfeld die Frage abklären, ob die volle Rente dann sofort wieder zustehen wird.