Hallo "diamant256",
für die Bestimmung, ob man als Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist, muss man nicht Jura studiert haben - habe ich auch nicht. Die entsprechende Vorschrift ist recht eindeutig:
§ 2 SGB VI: "Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen"
Wenn Sie sich als Dozent sich nicht selbst juristisch in der Lage sehen, dies nachzuvollziehen, dann dürfen Sie sich auch gern Rat bei einem Fachmann / einer Fachfrau suchen (z.B. priv. Rentenberater oder bei der DRV selbst) - dies tun Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen auch.....
Im Übrigen besteht diese Vorschrift in dieser Formulierung bereits seit 1992, insofern sehe ich die Formulierung " zumals sich Gesetze ja häufig ändern..." als reine Ausflucht. und nochmals Als Dozent sollte die Informationsbeschaffung zu verschiedensten Themen doch für Sie selbstverständlich sein...
Ich vermute mal, Sie gehen Ihrer Dozententätigkeit in den neuen Bundesländern nach - vor dem 03.10.1990 waren hier übrigens -alle- Selbständigen sozialversicherungspflichtig.
Woher im übrigen die Meinung kommt "Ich zahle schon in Firma1 Rentenbeiträge, warum dann noch in Firma2", ist mir schleierhaft.
Sie zahlen (hoffentlich) doch auch aus Ihrer Angestelltentätigkeit in Firma1 und aus Ihrer Dozententätigkeit in Firma2 Einkommenssteuer ? Wie sieht es in Sachen Krankenversicherung aus ? Wenn zwei PKW auf Sie zugelassen sind, zahlen Sie dann auch nur einmal Steuern und Versicherung ?
hier nochmals eine Quelle:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Erste Informationen zu einer (verdeckten) abhängigen Beschäftigung = Scheinselbständigkeit (bei der Sie und Ihr Auftrag/Arbeitsgeber sich ca. hälftig die Sozialbeiträge teilen) vs. einer echten selbständigen Tätigkeit ( hier dürfen Sie als Dozent u.a. die Rentenversicherungsbeiträge ganz alleine tragen und Ihr Auftraggeber spart sich die SV- Beiträge) finden Sie unter anderem hier:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Schein…
und
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio…
Als Dozent - so vermute ich mal - sind Sie ganz gut in die Arbeitsorganisation Ihres Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Ort und Zeit eingebunden...
Zum Thema " nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses" und "Nachforderung von Sozialbeiträgen":
Das Statusfeststellungsverfahren soll dem Grunde nach Rechtssicherheit schaffen und ist eigentlich zu Ihrem sozialen Schutz gedacht.
Sie können zusammen mit Ihrem Auftraggeber dieses Verfahren einleiten und müssen es nicht an ihm vorbei tun. Im Übrigen müssen Sie nicht fürchten, jetzt alle Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Sofern tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der § 7 ff. SGB IV festgestellt werden sollte, so ist Ihr Auftraggeber = Arbeitgeber Firma2 Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge und darf Ihren Anteil maximal nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nachfordern (§ 28 g SGB IV).
Im Übrigen können die "Honorarverträge" auch im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV genauer angeschaut werden...
Sofern jedoch keine abhängige Beschäftigung (=Scheinselbstständkeit) festgestellt wird, so sind Sie grundsätzlich als Dozent nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig und nur Sie müssten die RV- Beiträge zahlen.
Sollte selbst diese Versicherungspflicht ausgeschlossen werden ,so käme immer noch eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI infrage, wenn Sie nur für die Firma2 freiberuflich tätig sind. Die Formulierung "5/6 Arbeitszeit / Einkünfte" im Honorarvertrag kann ggf. aus den Ausführungen zu dieser Vorschrift stammen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Hier müssen Sie allerdings ganz besonders diese Ausführungen beachten:
" Für die Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wird auf alle selbständigen Tätigkeiten abgestellt. Das heißt, für die 5/6-Prüfung sind die Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu betrachten und ins Verhältnis zu setzen.
In die Prüfung der wesentlichen Tätigkeit für nur einen Auftraggeber werden Arbeitsentgelte aus abhängigen (Neben-)Beschäftigungen des Selbständigen nicht einbezogen (vergleiche BSG-Urteile vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R, und vom 02.03.2010, AZ: B 12 R 10/09 R). "
Das heißt: Bei der Berechnung, ob Sie im Wesentlichen nur für die Firma2 freiberuflich tätig sind und damit spätestens nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind , dürfen Sie Ihre Arbeitszeit / Einkünfte aus Ihrer Angestelltentätigkeit in der Firma1 -n i c h t - mitrechnen...
Für die Scheinselbständigkeit ist diese Vorschrift eigentlich nur die "Auffangvorschrift".
Haben Sie sich mal darüber Gedanken gemacht, warum Sie von der Firma2 trotz ähnlicher Tätigkeit wie in Firma1 nur als freiberufliche Honorarkraft und nicht als Angestellten beschäftigen will ? Er spart dabei neben den SV-Beiträgen auch noch die Entgeltfortzahlung etc. Dies wiegt das evt. höhere Stundenhonorar meist nicht auf.
MfG
zelda