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Experten-Antwort

Renten-Beiträge als Dozent unbezahlbar?!

von diamant25616.03.2017 | 20:56
2410 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich war und bin bisher als Angestellter Dozent in einer bestimmten Firma (Firma1). Verdienst ist netto ca. 800€ pro Monat. Die Rentenversicherungs-Beiträge & Steuern wurden bisher automatisch vom Gehalt abgezogen. Nun habe ich vor einigen Wochen zusätzlich eine Stelle ebenfalls als Dozent in einer anderen Firma (Firma2) angetreten. Allerdings werde ich dort mit Honorar bezahlt, so daß ich innerhalb Firma2 als "Selbstständiger" oder "Freiberufler" zähle. Ich habe einige Dozenten - nur solche, die mit Honorar bezahlt werden - aus Firma1 und Firma2 befragt, ob und an welche Behörden man deswegen irgendwelche Beiträge zahlen muß. Ergebnis: Man muß evtl. zusätzlich Steuern zahlen. Von Rentenversicherung war (noch) keine Rede. Daraufhin hatte ich vor einigen Tagen einen Termin bei einem Steuerberater. Das Steuer-Thema war schnell erledigt, alles kein Problem. Er sagte selbst, daß er sich nicht so mit Renten-Recht auskennt, aber er gab mir folgenden Hinweis: Ich müsse zusätzlich(!) zu den Beiträgen aus Firma1 als "Lehrer" in Firma2 Rentenversicherungsbeiträge zahlen, da ich dort als "Selbstständiger" gelte. Das allein war jetzt nicht das Problem (ich mußte mit irgendsowas rechnen); das Problem waren die absurde Beitragshöhe: Angeblich müsse man - unabhängig vom Einkommen(!) - ca. 497 € monatlich(!) zahlen. In Firma2 werde ich allerdings (durchschnittlich) im Monat nur 700 € bekommen. Es wird Monate geben, wo es etwas mehr ist; manchmal aber auch nichts. Ist es tatsächlich so, daß man 71%(!!!) Rentenversicherungs-Beitrag zahlen muß?! In diesem Fall lohnt sich die zusätzliche Tätigkeit ja kaum. Das kann ich mir kaum vorstellen. In Firma1 haben wir auch Honorar-Dozenten, die dort sogar weniger als 497€ bekommen. Soweit ich weiß, bezahlt von denen keiner diesen horrenden Rentenbeitrag. Ansonsten würden die wohl auch diesen Job gar nicht machen. Sind die alle "illegal" beschäftigt? Oder haben die evtl. irgendeine Art "Ausnahmegenehmigung"? Ich habe einige der Dozenten befragt; sie hatten von diesem hohen Beitrag noch nie etwas gehört. Kaum jemand (oder genauer gesagt "niemand") wußte irgendetwas dazu. Der Steuerberater meinte auch, es gäbe evtl. die Möglichkeit der Befreiung oder Minderung dieser Beiträge. Ich habe auch (teilweise etwas verwirrende) Angaben im Internet gefunden, wo nur von einem Betrag von 84,15€ monatlich die Rede ist. Auch nicht günstig, aber das könnte ich mir noch leisten. Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo diamant256,

"klugpuper" und "zelda" haben Ihre Fragen schon zutreffend und ausführlich beantwortet. Den Ausführungen können wir uns nur anschließen.

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7 Antworten

Klugpuperam 16.03.2017 | 21:15
Als selbstständiger Dozent haben Sie sich innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden, ansonsten droht (dem Grunde nach) ein Bußgeld. Sofern Sie in dieser Tätigkeit wirklich als selbstständig anzusehen sind, was man grundsätzlich zunächst bezweifeln sollte, dann müssten Sie Beiträge zahlen, sofern Sie monatlich mehr als 450 Euro Gewinn machen. Die Modalitäten wären Regelbeitrag oder einkommensgerechter Beitrag. Sie sollten sich schnellstmöglich in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen und in jedem Fall ein sog. Statusfeststellungsverfahren in die Wege leiten. Denn bevor Sie Beiträge zahlen, sollte doch geklärt werden, ob Sie wirklich als selbstständig tätiger Dozent zu betrachten sind, oder ob Sie nicht eigentlich ein Dozent im Angestelltenverhältnis sind, dessen Arbeitgeber sind einfach aus der Verantwortung stehlen will.
zeldaam 16.03.2017 | 21:34
Hallo "diamant256", ich schließe mich "Klugpuper" an, Sie sollten zunächst prüfen lassen, ob Sie tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausüben und nicht nur "scheinselbständig" als Honorarkraft sind. Sofern Sie im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren mit Ihrer Tätigkeit in der Firma2 tatsächlich als Selbstständiger eingestuft werden, so sind Sie nach § 2 SGB VI in der RV versicherungspflichtig. Die Beitragshöhe ist in § 165 SGB VI geregelt. Danach ist grundsätzlich der sogenannte der (halbe) Regelbeitrag oder ein einkommensgerechter Beitrag zu zahlen. Der Regelbeitrag liegt in den neuen Bundesländern in 2017 bei 497,42 Euro, ein einkommensgerechter Beitrag beträgt derzeit 18,7 % Ihres Gewinnes gem. den Feststellungen im Steuerbescheid, mindestens jedoch 84,15 Euro. (18,7 % aus 450 Euro). Als Höchstbeitrag wären 1065,90 Euro zu zahlen. Bei einem "Gewinn" von monatlich 700 Euro ( vermutlich weniger, da Sie von Ihren Einnahmen noch die Kosten absetzen können) wäre Ihr einkommensgerechter RV- Beitrag dann 130, 90 Euro. Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/6_… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… MfG zelda
diamant256am 17.03.2017 | 21:28
Danke für die Antworten, das ging schnell. Das hilft mir schonmal weiter. Ich habe jetzt außerdem bei der kostenlosen Hotline des Rentenamtes angerufen. Dort sagte man mir ebenfalls, daß ich Rentenversicherung zahlen müsse. Allerdings - und das ist etwas Entwarnung - sagte der Mensch am Telefon ebenfalls, daß ich "nur" ca. 19% von den Einnahmen zahlen müsse. Das deckt sich mit den Informationen hier. Also nicht den sogenannten "Regelbetrag" (wer kann sich den schon leisten?). Andernfalls wären viele Dozenten ja innerhalb kürzester Zeit pleite, bzw. mit Hartz IV besser dran. Leider habe ich einige Dinge in der Hektik (habe in 10 Minuten MIttagspause angerufen) vergessen zu fragen. Demnächst werde ich im Rentenamt einen Temin vereinbaren. Vorab dennoch einige Fragen, vielleicht kann die auch jemand beantworten: - Ist das angesprochene Bußgeld eine Masche, die Leute "abzuzocken", die darauf abzielt, daß viele Menschen überhaupt nicht wissen, daß sie diese Beiträge zahlen müssen? Wie gesagt habe ich das Thema im Kollegenkreis angesprochen; es kam heraus, daß viele nichts von dieser Rentenbeiträge-Problematik wußten. Oft hieß es "du zahlst doch bereits Rente bei Firma1" oder "als Selbstständiger muß man keine Rente zahlen". Ich selbst habe auch eher durch Zufall durch den Steuerberater davon erfahren. Seit wann gilt dieses Gesetz? Der Mann am Telefon sagte übrigens nichts von einem Bußgeld bei "vergessen", nur daß man "eigentlich" sich nach 3 Monaten melden müsse. - Zum Thema "Zahlungsmodalitäten": Wie wird das durchschnittliche Einkommen berechnet? Angenommen, man hat am 1.12.2016 (laut Vertrag) eine selbstständige Tätigkeit begonnen und hat im Dezember 2016 sagenhafte 4800€(!) verdient. Müßte man dann für 2016 Rentenversicherung bezahlen? Wenn man nur den Monat Dezember betrachtet, dann hat man pro Monat 4800€ verdient. Demnach müßte man (viel) zaheln. Wenn man aber komplett 2016 betrachtet, dann nur 400€. Demnach müßte man nichts zahlen. Oder anders gefragt: Wird für den Durchschnitts-Gewinn immer der Zeitraum vom 1.1.[xxxx] bis 31.12.[xxxx] als Grundlage genommen, d.h. geht es nach Kalenderjahren? Oder geht es nach Vertragsbeginn? D.h. wenn man am 1.12.2016 die selbstständige Tätigkeit beginnt, wird vom Rentenamt ab sofort immer der Zeitraum vom 1.12. bis 30.11. des Folgejahres genommen? - Zahlt man die Beiträge im Voraus, oder im Nachhinein, d.h. nachdem der Jahresgewinn feststeht? Bei "im Voraus" ist ja das grundsätzliche Problem, daß man den (durchschnittlichen oder gesamtem) Gewinn noch gar nicht wissen kann. In diesem Fall sehe ich 2 Probleme: 1.) Man zahlt zuwenig --> Es gibt ständig Nachforderungen vom Rentenamt. 2.) Man zahlt zuviel --> Das zuviel gezahlte Geld bekommt man bestimmt nicht zurück. - Zum Thema "Scheinselbstständigkeit": Also im Vertrag bei Firma2 steht klar drin, daß die Dozenten als Selbstständige zu betrachten sind, sofern sie weniger als 5/6 ihrer Einnahmen/Arbeitszeit dort verbringen. Es steht sogar eie Klausel zur Scheinselbstständigkeit im Vertrag. Alle Dozenten dort werden per Honorar bezahlt. Warum sollte das ausgerechnet bei mir anders sein. Die meisten Dozenten in Firma2 unterrichten (so wie ich) noch in anderen Institutionen. - Zum Statusfeststellungsverfahren: Was bringt dieses Statusfeststellungsverfahren? Oder anders gefragt: Was hat es für Konsequenzen, wenn ich aus irgendeinem Grund als scheinselbstständig eingestuft werde? PS: Ich bin bereits Dozent im Angestelltenverhältnis, allerdings in Firma1. - Werden die bereits gezahlten Rentenbeiträge aus Firma1 in irgendeiner Form "angerechnet"? Wieder danke im Voraus für die Antworten.
zeldaam 17.03.2017 | 22:12
Hallo diamant256, zu Ihren Fragen 1. VP seit wann / Bußgeld Die VP von Lehrern nach § 2 SGB VI bzw. deren Vorgängervorschriften gibt es schon "ewig": http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Also nichts neues. Gleiches gilt für die Meldeverpflichtung, sie wurde jedoch zum 01.01.2001 konkretisiert: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… bzw. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Im Übrigen: "Unwissen schützt vor Strafe nicht" 2. Zum Verfahren und zur Berechnung der einkommensgerechten Beiträge dürfen Sie sich hier einlesen ( ab R6): http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… 3. Angestellter in Firma1 / selbstst. in Firma2 Dies sind zwei getrennt Versicherungsverhältnisse. In Firma 1 werden Ihre Rentenbeiträge aus dem dortigen Arbeitsentgelt berechnet, in Fa.2 als Selbständiger ergeben sich die Beiträge aus Ihrem zu versteuernden Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit. Eine Verrechnung gibt es nicht , maximal eine Begrenzung , wenn die Summe beider Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten würde. 3. Scheinselbstständigkeit Ihr Honorarvertrag enthält zwar die "passende" Klausel, aber nur weil der Vertrag aussagt, dass Sie nicht scheinselbständig sind, muss dies noch lange nicht den Tatsachen / gesetzlichen Gegebenheiten entsprechen. Dazu gibt es eben das Statusfeststellungsverfahren. Wird hier festgestellt, dass Ihre Honorartätigkkeit doch als eine abhängige Beschäftigung gilt, "darf" Ihr Vertragspartner Firma2 dann als Arbeitgeber u.a. die Sozialbeiträge (auch zur KV/PV und ALV) nachzahlen. MfG zelda
diamant256am 19.03.2017 | 02:12
Nochmals danke für die ausführliche Antwort. Wenn ich mir die angegeben Links anschaue, dann gibt es ja Unmengen Information. Um die "richtigen" für sich zutreffenden davon herauszufiltern, muß man wohl Jura studiert haben - zumals sich Gesetze ja häufig ändern... Ja, natürlich, ich weiß. Viele Menschen wissen, daß sie bei Verdienst Steuern zahlen müssen. Daß auch Rente gezahlt werden muß(!), ist vermutlich aber vielen Selbstständigen unbekannt. Ohne Steuerberater hätte ich das nicht erfahren, insofern habe ich da noch "Glück". Im Bekannten-/Kollegen-Kreis vertraten viele die Meinung "auf Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit muß man keine Rente zahlen" oder "dir wird doch schon von Firma1 die Rente vom Gehalt abgezogen, ein 2. Mal ist nich notwendig". Ich vermute mal, daß es somit viel mehr (unwissende) "Renten-Hinterzieher" als Steuerhinterzieher gibt?! Danke, das ist wie gesagt sehr viel (zu lesen). Vermutlich werde ich auch beim Termin beim Rentenamt nochmal etwas dazu erfahren. Dazu müßte man jetzt wissen, welche Kriterien konkret zur "Scheinselbstständigkeit führen. Wie gesagt, von meinen Kollegen ist es soweit ich weiß kein einziger. Hmm, das klingt nicht so, als wäre es sinnvoll, dieses Verfahren meinerseits "in Gang zu setzen". Im schlimmsten Fall werde ich tatsächlich als "scheinselbstständig" eingestuft - und dann bekomme ich Probleme mit Firma2; zumindest wird man von mir die Sozialbeiträge zurückfordern. Zudem dürfte das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört werden. Danke für Ihre Bemühungen, diamant256
zeldaam 19.03.2017 | 19:59
Hallo "diamant256", für die Bestimmung, ob man als Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist, muss man nicht Jura studiert haben - habe ich auch nicht. Die entsprechende Vorschrift ist recht eindeutig: § 2 SGB VI: "Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen" Wenn Sie sich als Dozent sich nicht selbst juristisch in der Lage sehen, dies nachzuvollziehen, dann dürfen Sie sich auch gern Rat bei einem Fachmann / einer Fachfrau suchen (z.B. priv. Rentenberater oder bei der DRV selbst) - dies tun Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen auch..... Im Übrigen besteht diese Vorschrift in dieser Formulierung bereits seit 1992, insofern sehe ich die Formulierung " zumals sich Gesetze ja häufig ändern..." als reine Ausflucht. und nochmals Als Dozent sollte die Informationsbeschaffung zu verschiedensten Themen doch für Sie selbstverständlich sein... Ich vermute mal, Sie gehen Ihrer Dozententätigkeit in den neuen Bundesländern nach - vor dem 03.10.1990 waren hier übrigens -alle- Selbständigen sozialversicherungspflichtig. Woher im übrigen die Meinung kommt "Ich zahle schon in Firma1 Rentenbeiträge, warum dann noch in Firma2", ist mir schleierhaft. Sie zahlen (hoffentlich) doch auch aus Ihrer Angestelltentätigkeit in Firma1 und aus Ihrer Dozententätigkeit in Firma2 Einkommenssteuer ? Wie sieht es in Sachen Krankenversicherung aus ? Wenn zwei PKW auf Sie zugelassen sind, zahlen Sie dann auch nur einmal Steuern und Versicherung ? hier nochmals eine Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Erste Informationen zu einer (verdeckten) abhängigen Beschäftigung = Scheinselbständigkeit (bei der Sie und Ihr Auftrag/Arbeitsgeber sich ca. hälftig die Sozialbeiträge teilen) vs. einer echten selbständigen Tätigkeit ( hier dürfen Sie als Dozent u.a. die Rentenversicherungsbeiträge ganz alleine tragen und Ihr Auftraggeber spart sich die SV- Beiträge) finden Sie unter anderem hier: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Schein… und http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Als Dozent - so vermute ich mal - sind Sie ganz gut in die Arbeitsorganisation Ihres Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Ort und Zeit eingebunden... Zum Thema " nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses" und "Nachforderung von Sozialbeiträgen": Das Statusfeststellungsverfahren soll dem Grunde nach Rechtssicherheit schaffen und ist eigentlich zu Ihrem sozialen Schutz gedacht. Sie können zusammen mit Ihrem Auftraggeber dieses Verfahren einleiten und müssen es nicht an ihm vorbei tun. Im Übrigen müssen Sie nicht fürchten, jetzt alle Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Sofern tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der § 7 ff. SGB IV festgestellt werden sollte, so ist Ihr Auftraggeber = Arbeitgeber Firma2 Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge und darf Ihren Anteil maximal nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nachfordern (§ 28 g SGB IV). Im Übrigen können die "Honorarverträge" auch im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV genauer angeschaut werden... Sofern jedoch keine abhängige Beschäftigung (=Scheinselbstständkeit) festgestellt wird, so sind Sie grundsätzlich als Dozent nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig und nur Sie müssten die RV- Beiträge zahlen. Sollte selbst diese Versicherungspflicht ausgeschlossen werden ,so käme immer noch eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI infrage, wenn Sie nur für die Firma2 freiberuflich tätig sind. Die Formulierung "5/6 Arbeitszeit / Einkünfte" im Honorarvertrag kann ggf. aus den Ausführungen zu dieser Vorschrift stammen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Hier müssen Sie allerdings ganz besonders diese Ausführungen beachten: " Für die Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wird auf alle selbständigen Tätigkeiten abgestellt. Das heißt, für die 5/6-Prüfung sind die Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu betrachten und ins Verhältnis zu setzen. In die Prüfung der wesentlichen Tätigkeit für nur einen Auftraggeber werden Arbeitsentgelte aus abhängigen (Neben-)Beschäftigungen des Selbständigen nicht einbezogen (vergleiche BSG-Urteile vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R, und vom 02.03.2010, AZ: B 12 R 10/09 R). " Das heißt: Bei der Berechnung, ob Sie im Wesentlichen nur für die Firma2 freiberuflich tätig sind und damit spätestens nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind , dürfen Sie Ihre Arbeitszeit / Einkünfte aus Ihrer Angestelltentätigkeit in der Firma1 -n i c h t - mitrechnen... Für die Scheinselbständigkeit ist diese Vorschrift eigentlich nur die "Auffangvorschrift". Haben Sie sich mal darüber Gedanken gemacht, warum Sie von der Firma2 trotz ähnlicher Tätigkeit wie in Firma1 nur als freiberufliche Honorarkraft und nicht als Angestellten beschäftigen will ? Er spart dabei neben den SV-Beiträgen auch noch die Entgeltfortzahlung etc. Dies wiegt das evt. höhere Stundenhonorar meist nicht auf. MfG zelda
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