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Experten-Antwort

Renten

von Keine Ahnung17.07.2016 | 12:23
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo , ich kapiere die verschiedenen RENTENARTEN nicht und wann oder wie das berechnet wird. Berufsunfähigkeitsrente ? Erwerbsunfähigkeitsrente ? Erwerbsminderungsrente ? oder was es sonst noch gibt. vorläufig / befristet / unbefristet ? Bin schon länger AU und möchte mich informieren. MfG K.A.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Keine Ahnung",

für einen umfassenden Überblick in mündlicher Darstellung, unter Einbeziehung Ihrer persönlichen Daten, empfiehlt sich ein Beratungstermin bei der nächstgelegenen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

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9 Antworten

MWXZam 17.07.2016 | 12:40
Mussnichtam 17.07.2016 | 12:52
fordern sie sich eine rentenauskunft an. dann wird's erklärt.
Mussnichtam 17.07.2016 | 12:50
Berufsunfähigkeitsrente ? Erwerbsunfähigkeitsrente ? - gibt es schon seit 15 Jahren nicht mehr. vorläufig / - gibt es nicht
Herz1952am 17.07.2016 | 15:15
§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Herz1952am 17.07.2016 | 15:22
Erwerbsminderungsrente: Reicht sie für den Lebensunterhalt - was darf ich hinzuverdienen Viele Versicherte scheiden jedes Jahr aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben aus oder müssen ihre Arbeitszeit reduzieren. Einige verlieren dadurch sogar ihren Arbeitplatz. Gründe des Ausscheidens sind in erster Linie psychische Beschwerden, innere Erkrankungen, Krebserkrankungen, Beschwerden mit der Wirbelsäule und den Gelenken. Um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, bleibt meistens nur der Weg zur Rentenversicherung um eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Doch wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und was kann ich ggf. noch hinzuverdienen, wenn die Erwerbsminderungsrente zum Lebensunterhalt nicht ausreicht. Erwerbsminderungsrente Kann der Versicherte aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr, oder nur noch zeitlich begrenzt arbeiten, liegt eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 2000 wird die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Wenn ein Anspruch vor dem 01.01.2001 besteht, gelten die alten Regelungen unverändert. Seit dem 01.01.2001 gibt es die zweistufige Erwerbsminderungsrente. Das heißt, wer nur noch bis unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. 3 bis unter 6 Stunden täglich eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer noch 6 Stunden und mehr täglich arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente. Bei einer halben Erwerbsminderungsrente kann noch eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Ist der Versicherte jedoch arbeitslos und es steht kein entsprechender adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung, das heißt der Arbeitsmarkt ist verschlossen, dann kann ggf. ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bestehen. Kann der Versicherte mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle und der Versicherte hat somit auch keinen Rentenanspruch. Für diesen Personenkreis gibt es jedoch eine Vertrauensschutzregelung, wenn der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Der Versicherte kann dann bei gesundheitlichen Einschränkungen in seinem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Die Vertrauensschutzregelung bedeutet, dass diese Rente an Versicherte gezahlt wird, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können. Der Einsatz in einen anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden täglich möglich ist. Hier wird jedoch von der Rentenversicherung eine Zumutbarkeitsprüfung dass heißt, die Tätigkeit in einem anderen Beruf durchgeführt. Fällt diese entsprechend aus, wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt. Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, prüft die Rentenversicherung ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird von der Rentenversicherung anhand ärztlicher Unterlagen geprüft. Die Rentenversicherung fordert ggf. weitere Gutachten an und stellt das Leistungsvermögen des Versicherten fest. Ferner wird geprüft, ob die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelaltersgrenze für die Altersrente darf noch nicht erreicht sein. Die sogenannte Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt sein. Ausnahmen bestehen bei einem Arbeitsunfall. Hier genügt grundsätzlich schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungspflicht bestand. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Pflichtbeitragsjahre eingezahlt wurden. Die Erwerbsminderungsrente wird immer für einen befristeten Zeitraum z.B. 3 Jahre gezahlt. Wenn keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird eine Dauerrente bewilligt. Vorausgesetzt, der Rentenanspruch ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage. Höhe der Erwerbsminderungsrente Die Rentenversicherung verschickt in regelmäßigen Abständen an die Versicherten ab dem 27. Lebensjahr eine Renteninformation und ab dem 54. Lebensjahr eine Rentenauskunft. In der Renteninformation ist die aktuelle Höhe der Erwerbsminderungsrente ersichtlich. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig vom bislang erzieltem Bruttoeinkommen und von der Anzahl der Versicherungsjahre. Hinzu kommt die Zurechnungszeit. Das ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 60. Lebensjahr. Bei Neurentner ab dem 01.07.2014 das 62. Lebensjahr. Diese Zeit wird mit einem Durchschnittswert der bislang zurückgelegten Versicherungsjahre bewertet. Wird die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen, erfolgen pro Monat 0,3% Abzüge, höchstens jedoch 10,8%. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird ab 2012 schrittweise bis zum Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Bewertung erfolgt aufgrund von Entgeltpunkten. Beispiel: (Überschlägige Berechnung) Der Versicherte ist bei Beantragung der Erwerbsminderungsrente 40 Jahre alt und hatte bisher ein jährliches Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Das Durchschnittseinkommen aller Versicherten liegt 2015 bei 34.999 Euro. Das ergibt pro Jahr 0,86 Entgeltpunkte. Gehen wir davon aus, das der Versicherte 20 Jahre eingezahlt hat, ergeben das insgesamt 20x0,86=17,2 Entgeltpunkte. Bei Neurenten ab dem 01.07.2014 können die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung für die Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist. Die Zurechnungszeit vom 40. bis zum 62. Lebensjahr beträgt 22 Jahre. Diese multipliziert mit 0,86 ergeben ebenfalls 18,9 Entgeltpunkte. Nun werden die Entgeltpunkte aus beruflicher Tätigkeit und Zurechnungszeit addiert. Das ergibt insgesamt 36,1 Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert (28,61) multipliziert werden. Hieraus errechnet sich eine Rente von 1032,82 Euro. Da die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, müssen 10,8% = 111,54 Euro abgezogen werden. Übrig bleibt eine Erwerbsminderungsrente von 921,28 Euro. Hiervon müssen noch die Sozialabgaben (Krankenkasse 8,1% (7,3% und z.B. 0,8% Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung 2,35%) = 96,27 Euro abgezogen werden. Somit ergibt sich eine Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung in Höhe von 825,01 Euro. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass die volle Erwerbsminderungsrente rund 1/3 vom monatlichen Bruttoverdienst beträgt. Die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt somit rund 413 Euro also die Hälfte. Hinzuverdienst Aus dem Beispiel ist ersichtlich, dass die Erwerbsminderungsrente relativ niedrig ausfällt und zum Lebensunterhalt häufig nicht ausreicht. Der Versicherte kann, wenn es die Gesundheit ermöglicht, hinzuverdienen. Es gibt jedoch bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind individuelle Grenzen die für jeden Rentenbezieher unterschiedlich sein können. Im Rentenbescheid werden die Hinzuverdienstgrenzen dem Rentenbezieher mitgeteilt. Eine bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich bei einer ungekürzten vollen Erwerbsminderungsrente. Sie beträgt 450 Euro monatlich. Wird mehr verdient, gelten auch hier Hinzuverdienstgrenzen. Entscheidend für die Hinzuverdienstgrenzen sind die rentenrechtlichen Zeiten vor Beginn der Erwerbsminderung, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Es werden immer die Entgeltpunkte herangezogen, die der Rentenbezieher in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Z.B. Jahresbruttoverdienst 24.000 Euro : 34.999 Euro Durchschnittsverdienst = 0,69 Entgeltpunkte x 3 Jahre sind 2,07 Entgeltpunkte. Es werden aber immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Ferner wird zur Berechnung die monatliche Bezugsgröße (2015= 2835 Euro) herangezogen. Die monatliche Bezugsgröße wird mit einem gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstfaktor und der Summe der Entgeltpunkte in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn multipliziert. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wird die Rente je nach Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder eines Viertels gezahlt. Der Faktor bei einer ¾ Rente beträgt 0,17, bei einer halben Rente 0,23 und bei einer ¼ Rente 0,28. Berechnungsbeispiel: 2835 x 0,17 = 481,95 x 1,5 = 722,93 Euro. Bis zu dieser Verdienstgrenze wird die Rente nur noch zu ¾ der Vollrente ausgezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind: bei ¾ der Vollrente 2.835 x 0,17 = 481,95 x 1,5 = 722,93 € bei ½ der Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05 x 1,5 = 978,08 € bei ¼ der Vollrente 2.835 x 0,28 = 793,80 x 1,5 = 1.190,70 € Dieses ist die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Bei einem Durchschnittsverdienst von 2.916,58 € monatlich gelten folgende Grenzen: Die Hinzuverdienstgrenzen sind bei ¾ der Vollrente 2.835 x 0,17 = 481,95 x 3,0 = 1.445,85 € bei ½ der Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05 x 3,0 = 1.956,15 € ¼ der Vollrente 2.835 x 0,28 = 793,80 x 3,0 = 2.381,40 € Bei einer halben Erwerbsminderungsrente wird davon ausgegangen, dass der Versicherte noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird je nach Hinzuverdienst als Vollrente oder ½ Teilrente gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind bei Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05 x 1,5 = 978,08 € bei ½ Teilrente 2.835 x 0,28 = 793,80 x 1,5 = 1.190,70 € Dieses ist die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der halben Erwerbsminderungsrente. Bei einem Durchschnittsverdienst von 2.916,58 € monatlich gelten folgende Grenzen: Die Hinzuverdienstgrenzen sind bei Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05x 3,0 = 1.956,15 € bei ½ Teilrente 2.835 x 0,28 = 793,80x 3,0 = 2.381,40 € Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen bis zu zweimal jährlich bis zum doppelten Wert überschritten werden. Die individuellen, aktuellen Hinzuverdienstgrenzen, auch für die bis Ende 2000 geltende Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente können bei der zuständigen Rentenversicherung jederzeit erfragt werden. Alle Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente sind verpflichtet, den Hinzuverdienst oder die Änderung des Hinzuverdienstes der Rentenversicherung zu melden. Nur anhand dieser Meldung zahlt die Rentenversicherung eine entsprechende anteilige Rente. Das heißt, der Rentenbezieher kann nicht selbst bestimmen, wie hoch die anteilige Erwerbsminderungsrente sein soll. Entfällt der Hinzuverdienst, wird wieder eine entsprechende volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Fazit Die Erwerbsminderungsrente reicht meistens zum Lebensunterhalt nicht aus. Noch kritischer wird es, wenn der Versicherte nur eine halbe Erwerbsminderungsrente bekommt. Eine halbe Erwerbsminderungsrente kann den Rentner aber auch in die Arbeitslosigkeit führen, da er seinen bislang ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen kann und keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt mehr findet. Dann bleibt ihm nur der Weg zur Arbeitsagentur. Eine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet für viele aber auch, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Tätigkeit mehr ausüben können und somit auch keine zusätzlichen Einnahmen haben. Um dieser Problematik insgesamt aus dem Wege zu gehen, bleibt dringend anzuraten, schon so früh wie möglich eine angemessene Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. (Autor: Hermann Brengelmann) Quelle: http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/334/artic…
Keine Ahnungam 17.07.2016 | 17:17
Hallo , Herz1952 ein bischen ausführlicher hätten Sie ruhig antworten können und nicht so kurz. Mfg K. A .
KSCam 17.07.2016 | 17:37
Diese Fragestellung nach "Rente oder was es sonst noch gibt" ist dermaßen allumfassend, dass sie sich einfach nicht für ein Forum eigenet, wenn man "so gar keinen Plan vom Thema" hat. Googeln Sie die verschiedenen Begriffe suchen Sie eine DRV Beratungsstelle auf.
W*lfgangam 17.07.2016 | 21:04
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Herz1952 schrieb

Erwerbsminderungsrente: Reicht sie für den Lebensunterhalt - was darf ich hinzuverdienen

Viele Versicherte scheiden jedes Jahr aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben aus oder müssen ihre Arbeitszeit reduzieren. Einige verlieren dadurch sogar ihren Arbeitplatz. Gründe des Ausscheidens sind in erster Linie psychische Beschwerden, innere Erkrankungen, Krebserkrankungen, Beschwerden mit der Wirbelsäule und den Gelenken. Um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, bleibt meistens nur der Weg zur Rentenversicherung um eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Doch wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und was kann ich ggf. noch hinzuverdienen, wenn die Erwerbsminderungsrente zum Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Erwerbsminderungsrente

Kann der Versicherte aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr, oder nur noch zeitlich begrenzt arbeiten, liegt eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 2000 wird die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Wenn ein Anspruch vor dem 01.01.2001 besteht, gelten die alten Regelungen unverändert. Seit dem 01.01.2001 gibt es die zweistufige Erwerbsminderungsrente. Das heißt, wer nur noch bis unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. 3 bis unter 6 Stunden täglich eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer noch 6 Stunden und mehr täglich arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente. Bei einer halben Erwerbsminderungsrente kann noch eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Ist der Versicherte jedoch arbeitslos und es steht kein entsprechender adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung, das heißt der Arbeitsmarkt ist verschlossen, dann kann ggf. ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bestehen. Kann der Versicherte mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle und der Versicherte hat somit auch keinen Rentenanspruch. Für diesen Personenkreis gibt es jedoch eine Vertrauensschutzregelung, wenn der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Der Versicherte kann dann bei gesundheitlichen Einschränkungen in seinem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Die Vertrauensschutzregelung bedeutet, dass diese Rente an Versicherte gezahlt wird, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können. Der Einsatz in einen anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden täglich möglich ist. Hier wird jedoch von der Rentenversicherung eine Zumutbarkeitsprüfung dass heißt, die Tätigkeit in einem anderen Beruf durchgeführt. Fällt diese entsprechend aus, wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt.

Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, prüft die Rentenversicherung ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird von der Rentenversicherung anhand ärztlicher Unterlagen geprüft. Die Rentenversicherung fordert ggf. weitere Gutachten an und stellt das Leistungsvermögen des Versicherten fest.

Ferner wird geprüft, ob die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelaltersgrenze für die Altersrente darf noch nicht erreicht sein. Die sogenannte Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt sein. Ausnahmen bestehen bei einem Arbeitsunfall. Hier genügt grundsätzlich schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungspflicht bestand. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Pflichtbeitragsjahre eingezahlt wurden. Die Erwerbsminderungsrente wird immer für einen befristeten Zeitraum z.B. 3 Jahre gezahlt. Wenn keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird eine Dauerrente bewilligt. Vorausgesetzt, der Rentenanspruch ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage.

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Rentenversicherung verschickt in regelmäßigen Abständen an die Versicherten ab dem 27. Lebensjahr eine Renteninformation und ab dem 54. Lebensjahr eine Rentenauskunft. In der Renteninformation ist die aktuelle Höhe der Erwerbsminderungsrente ersichtlich. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig vom bislang erzieltem Bruttoeinkommen und von der Anzahl der Versicherungsjahre. Hinzu kommt die Zurechnungszeit. Das ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 60. Lebensjahr. Bei Neurentner ab dem 01.07.2014 das 62. Lebensjahr. Diese Zeit wird mit einem Durchschnittswert der bislang zurückgelegten Versicherungsjahre bewertet. Wird die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen, erfolgen pro Monat 0,3% Abzüge, höchstens jedoch 10,8%. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird ab 2012 schrittweise bis zum Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Bewertung erfolgt aufgrund von Entgeltpunkten. Beispiel: (Überschlägige Berechnung) Der Versicherte ist bei Beantragung der Erwerbsminderungsrente 40 Jahre alt und hatte bisher ein jährliches Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Das Durchschnittseinkommen aller Versicherten liegt 2015 bei 34.999 Euro. Das ergibt pro Jahr 0,86 Entgeltpunkte. Gehen wir davon aus, das der Versicherte 20 Jahre eingezahlt hat, ergeben das insgesamt 20x0,86=17,2 Entgeltpunkte. Bei Neurenten ab dem 01.07.2014 können die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung für die Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dieses für den Versicherten günstiger ist. Die Zurechnungszeit vom 40. bis zum 62. Lebensjahr beträgt 22 Jahre. Diese multipliziert mit 0,86 ergeben ebenfalls 18,9 Entgeltpunkte. Nun werden die Entgeltpunkte aus beruflicher Tätigkeit und Zurechnungszeit addiert. Das ergibt insgesamt 36,1 Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert (28,61) multipliziert werden. Hieraus errechnet sich eine Rente von 1032,82 Euro. Da die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, müssen 10,8% = 111,54 Euro abgezogen werden. Übrig bleibt eine Erwerbsminderungsrente von 921,28 Euro. Hiervon müssen noch die Sozialabgaben (Krankenkasse 8,1% (7,3% und z.B. 0,8% Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung 2,35%) = 96,27 Euro abgezogen werden. Somit ergibt sich eine Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung in Höhe von 825,01 Euro. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass die volle Erwerbsminderungsrente rund 1/3 vom monatlichen Bruttoverdienst beträgt. Die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt somit rund 413 Euro also die Hälfte.

Hinzuverdienst

Aus dem Beispiel ist ersichtlich, dass die Erwerbsminderungsrente relativ niedrig ausfällt und zum Lebensunterhalt häufig nicht ausreicht. Der Versicherte kann, wenn es die Gesundheit ermöglicht, hinzuverdienen. Es gibt jedoch bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind individuelle Grenzen die für jeden Rentenbezieher unterschiedlich sein können. Im Rentenbescheid werden die Hinzuverdienstgrenzen dem Rentenbezieher mitgeteilt. Eine bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich bei einer ungekürzten vollen Erwerbsminderungsrente. Sie beträgt 450 Euro monatlich. Wird mehr verdient, gelten auch hier Hinzuverdienstgrenzen. Entscheidend für die Hinzuverdienstgrenzen sind die rentenrechtlichen Zeiten vor Beginn der Erwerbsminderung, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Es werden immer die Entgeltpunkte herangezogen, die der Rentenbezieher in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Z.B. Jahresbruttoverdienst 24.000 Euro : 34.999 Euro Durchschnittsverdienst = 0,69 Entgeltpunkte x 3 Jahre sind 2,07 Entgeltpunkte. Es werden aber immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Ferner wird zur Berechnung die monatliche Bezugsgröße (2015= 2835 Euro) herangezogen. Die monatliche Bezugsgröße wird mit einem gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstfaktor und der Summe der Entgeltpunkte in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn multipliziert. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wird die Rente je nach Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder eines Viertels gezahlt. Der Faktor bei einer ¾ Rente beträgt 0,17, bei einer halben Rente 0,23 und bei einer ¼ Rente 0,28. Berechnungsbeispiel: 2835 x 0,17 = 481,95 x 1,5 = 722,93 Euro. Bis zu dieser Verdienstgrenze wird die Rente nur noch zu ¾ der Vollrente ausgezahlt.

Die Hinzuverdienstgrenzen sind:

bei ¾ der Vollrente 2.835 x 0,17 = 481,95 x 1,5 = 722,93 €

bei ½ der Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05 x 1,5 = 978,08 €

bei ¼ der Vollrente 2.835 x 0,28 = 793,80 x 1,5 = 1.190,70 €

Dieses ist die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der vollen Erwerbsminderungsrente.

Bei einem Durchschnittsverdienst von 2.916,58 € monatlich gelten folgende Grenzen:

Die Hinzuverdienstgrenzen sind

bei ¾ der Vollrente 2.835 x 0,17 = 481,95 x 3,0 = 1.445,85 €

bei ½ der Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05 x 3,0 = 1.956,15 €

¼ der Vollrente 2.835 x 0,28 = 793,80 x 3,0 = 2.381,40 €

Bei einer halben Erwerbsminderungsrente wird davon ausgegangen, dass der Versicherte noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird je nach Hinzuverdienst als Vollrente oder ½ Teilrente gezahlt.

Die Hinzuverdienstgrenzen sind

bei Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05 x 1,5 = 978,08 €

bei ½ Teilrente 2.835 x 0,28 = 793,80 x 1,5 = 1.190,70 €

Dieses ist die Mindesthinzuverdienstgrenze bei der halben Erwerbsminderungsrente.

Bei einem Durchschnittsverdienst von 2.916,58 € monatlich gelten folgende Grenzen:

Die Hinzuverdienstgrenzen sind

bei Vollrente 2.835 x 0,23 = 652,05x 3,0 = 1.956,15 €

bei ½ Teilrente 2.835 x 0,28 = 793,80x 3,0 = 2.381,40 €

Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen bis zu zweimal jährlich bis zum doppelten Wert überschritten werden. Die individuellen, aktuellen Hinzuverdienstgrenzen, auch für die bis Ende 2000 geltende Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente können bei der zuständigen Rentenversicherung jederzeit erfragt werden.

Alle Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente sind verpflichtet, den Hinzuverdienst oder die Änderung des Hinzuverdienstes der Rentenversicherung zu melden. Nur anhand dieser Meldung zahlt die Rentenversicherung eine entsprechende anteilige Rente. Das heißt, der Rentenbezieher kann nicht selbst bestimmen, wie hoch die anteilige Erwerbsminderungsrente sein soll. Entfällt der Hinzuverdienst, wird wieder eine entsprechende volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Fazit

Die Erwerbsminderungsrente reicht meistens zum Lebensunterhalt nicht aus. Noch kritischer wird es, wenn der Versicherte nur eine halbe Erwerbsminderungsrente bekommt. Eine halbe Erwerbsminderungsrente kann den Rentner aber auch in die Arbeitslosigkeit führen, da er seinen bislang ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen kann und keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt mehr findet. Dann bleibt ihm nur der Weg zur Arbeitsagentur. Eine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet für viele aber auch, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Tätigkeit mehr ausüben können und somit auch keine zusätzlichen Einnahmen haben. Um dieser Problematik insgesamt aus dem Wege zu gehen, bleibt dringend anzuraten, schon so früh wie möglich eine angemessene Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. (Autor: Hermann Brengelmann)

Quelle: http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/334/article/20161.html

"Alle innerhalb des Internetangebotes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen veröffentlichten Werke, wie Texte, Grafiken, Tabellen, Bilder, Tondokumente oder Videosequenzen, unterliegen dem Schutz gemäß dem Urhebergesetz und dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers in keinerlei Form weiterverbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden." ...wenn das man nicht 'Stress' gibt, gerade bei dieser spartanischen Kurzfassung - so kennt man Herzilein ja gar nicht ;-) Gruß w.
=//=am 19.07.2016 | 13:26
Wenn Sie nicht gerade jünger als 27 Jahre sind, müßten Sie eigentlich schon mindestens 1 Renteninformation erhalten haben (diese werden frühestens nach dem vollendeten 27. Lebensjahr verschickt - § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch). Und vor allem auch GELESEN haben. Ich kann leider nicht nachvollziehen, wie jemand so völlig unwissend ist, was die gesetzliche Rentenversicherung betrifft, denn sie dient ja auch später der Altersvorsorge (wenn die Rente auch nicht unbedingt ausreicht!). :-) Wenn Sie allerdings bisher nur schulische Ausbildungen (z.B. auch Studium) absolviert haben, nehme ich meine Aussage zurück. :-) Dann hätten Sie aber aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf eine ERWERBSMINDERUNGSRENTE. Es ist in Ihrem Fall sicherlich sinnvoll, eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen und sich ganzheitlich über die RV aufklären zu lassen.
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Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

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8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

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13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

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Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

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6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

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Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

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