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Experten-Antwort

Rentenabtritt bei Trennung

von M.Gahlmann04.09.2010 | 13:31
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Hallo liebe Gemeinde; aufgrund meiner Trennung mit meiner noch Ehefrau habe ich heute ein Brief von der Rentenversicherung bekommen.Und zwar sind in meinem Versicherungsverlauf ungeklärte Zeiten festzustellen.Allerdings sind es Zeiten vor meiner Ehezeit.Während unserer Ehe kann ich den Rentenversicherungsverlauf belegen.Warum sind die Versicherungsdaten voe meiner Ehezeit den wichtig?Ich hoffe ihr könnt mir da helfen,

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Ausführungen von „Hier falsch!“ im drittletzten Absatz sind zutreffend. Es sind folglich alle rentenrechtlichen Zeiten zu klären.

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4 Antworten

M.Gahlmannam 04.09.2010 | 14:12
Danke für die Antwort.Ich habe da 4 fehlzeiten.Ist nur ärgerlich wenn ich die nach so vielen Jahren nicht mehr nachweisen kann.
Skatrentneram 04.09.2010 | 14:06
Auch die Zeiten vor Ihrer Ehe sind wichtig, zwar nicht für den Versorgungsausgleich, denn dafür spielt es keine Rolle. Aber das Sie persönlich später einmal Ihre richtige Rente bekommen, darum sollte man bei dem Kontenklärungsverfahren alle Fehlzeiten klären.
Stefannnam 05.09.2010 | 14:48
Auch Zeiten vor der Ehe können für die Berechnung der Anwartschaften in der Ehe evtl. von Bedeutung sein, da für die Rentenberechnung zum Teil Durchschnittswerte ermittelt werden müssen. Sofern SIe keine Unterlagen mehr haben, sagen Sie bitte trotzdem der REntenversicherung Bescheid. Am besten schildern Sie noch kurz was in der Zeit war und sagen gleich dazu dass Sie kenie Unterlagen mehrhaben.
Hier falsch!am 05.09.2010 | 22:49
Über die Scheidung darf im Regelfall erst entschieden werden, wenn alle erworbenen Versorgungsanrechte beim Familiengericht bekannt sind, also der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__149.html § 5 Versorgungsausgleichsgesetz - Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__5.html Da die vorehezeitlichen rentenrechtlichen Zeiten auch Auswirkungen auf den Gesamtanspruch und den ehezeitlichen Rentenanspruch haben können (z. B. bei der Bewewrtung nach Mindestentgeltpunkten § 70 Abs. 3a SGB VI), sind auch die Lücken vor der Ehe zu klären. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__70.html Sofern ein Ehegatte seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt und die Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht erfolgen kann, hat das Gericht die Möglichkeit, ein Zwangsgeld gegen diesen Ehegatten festzusetzen und auch einzuziehen. Füllt einer der Ehegatten den Fragebogen also nicht aus und sendet ihn zurück oder verweigert er ergänzende Auskünfte gegenüber dem Rentenversicherungsträger, so kann das Gericht nicht nur ein Zwangsgeld sondern ersatzweise sogar Zwangshaft festsetzen. Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie die Hilfe der Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch nehmen. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_6234/SharedDocs/de/…
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