Wenn die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage steuerlich als Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beurteilt werden, gelten sie als anzurechnender Hinzuverdienst.
Sie sollten also zunächst klären, wie die Einnahmen steuerlich bewertet werden und sich dann mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen.