Wie werden denn Kindererziehungszeiten in Ihrer berufständischen Versorgung berücksichtigt? Schauen Sie doch mal in der Satzung nach. Das kann sich von Versorgungswerk zu Versorgungswerk unterschiedlich gestalten.
In der Tat finden zur Zeit Gerichtsverfahren statt, die eine Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zugehörigkeit zu einem berufständischen Versorgungswerk zum Inhalt haben. Aktuell ist die Anrechenbarkeit ausgeschlossen.
Wenn solche Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, werden diese Leistungen in Form von Beiträgen aus dem Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland bestritten. Bestandteil des Bundeszuschuss sind diese Beiträge deshalb nicht. Für den Bundeszuschuss liegt eine eigene Definition vor.