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Rentenanspruch auch bei Befreiung von DRV Pflicht

von Xenia10.03.2008 | 22:19
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Folgende Ausgangssituation: Ich bin berufstätig und von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der gRV befreit, da ich im berufsständischen Versorgungswerk Pflichtversichert bin, allerdings z.Z. im Mutterschutz. Zum Versorgungswerk zahle ich weiterhin Beiträge da dieses nicht Umlage finanziert ist. Nun habe ich nach der Geburt meiner ersten Tochter von der BfA (DRV Bund) einen Brief bekommen, das ich in der Erziehungszeit 3 Jahre in der DRV so behandelt werde als ob ich den Durchschnitt aller Versicherten verdienen würde.(2500EUR/Mon). Nun Meine Frage: Kann ich einen Rentenanspruch in der DRV erwerben z.B. nur durch Erziehungszeiten (z.B. 2Kinder) und Ausbildungszeiten (60Monate Uni + 40Monate Schul und Fachschulzeiten). Beiträge zur DRV wurden nie getätigt und werden aller voraussichtlich auch nicht mehr bezahlt. Falls sich aus dieser Situation ein Rentenanspruch ableitet, wundert mich nichts mehr über den Bankrott des Deutschen Rentensystems in dem anscheinend auch Leute Rente bekommen die nie einen Cent eingezahlt haben, dies ist zwar sehr sozial widerspricht allerdings jeglichen betriebswirtschaftlichen Prinzipien. Vielen dank für Ihre Hilfe vorab.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie werden denn Kindererziehungszeiten in Ihrer berufständischen Versorgung berücksichtigt? Schauen Sie doch mal in der Satzung nach. Das kann sich von Versorgungswerk zu Versorgungswerk unterschiedlich gestalten.

In der Tat finden zur Zeit Gerichtsverfahren statt, die eine Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zugehörigkeit zu einem berufständischen Versorgungswerk zum Inhalt haben. Aktuell ist die Anrechenbarkeit ausgeschlossen.

Wenn solche Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, werden diese Leistungen in Form von Beiträgen aus dem Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland bestritten. Bestandteil des Bundeszuschuss sind diese Beiträge deshalb nicht. Für den Bundeszuschuss liegt eine eigene Definition vor.

7 Antworten

no nameam 11.03.2008 | 06:38
Ja, wenn Sie zwei Kinder erzogen haben, d. h. insgesamt 6 Jahre Kindererziehungszeiten haben, so entsteht ein Rentenanspruch mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, und ab 5 Jahren Beitragszeiten besteht ein Rentenanspruch im Alter (mit weiteren Voraussetzungen auch bei Erwerbsminderung). Über den Sinn oder Unsinn dieser Regelung möge der Gesetzgeber entscheiden! Für viele Frauen, die nur wenige Jahre gearbeitet haben, bevor sie Hausfrau und Mutter wurden, sind die KEZ auf jeden Fall sehr nützlich und führen oft zur Erfüllung der allg. Wartezeit.
batrixam 11.03.2008 | 06:53
allerdings ist es so, dass nach derzeitigem Recht die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht möglich ist, wenn die Mutter wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht befreit ist. D.h. dass dann hier auch kein Rentenanspruch entstehen kann. Dagegen sind zwar einige Betroffene bereits gerichtlich vorgegangen - die Entscheidung bleibt abzuwarten...
Mitleseram 11.03.2008 | 07:21
Muss nicht vor der Kindererziehungszeit nicht mindestens 1 Rentenbeitrag (freiwillig oder Pflichtbeitrag) entrichtet worden sein, um KEZ angerechnet zu bekommen? Oder Xenia hat mindestens einen Beitrag irgendwann entrichtet...z.B. bei vorgeschalteter Berufsausbildung vor dem Studium. Man ist ja schliesslich nicht von "Geburt an" versicherungsfrei. :-) Ausserdem an Xenia: Renten aus Kindererziehungszeiten werden durch den Bundeszuschuss des Staates(finanziert aus Steuern) mitgetragen. Ganz aus der Beitragsleistung werden diese Rentenbeträge(aus KEZ/KIBÜZ) nicht getragen.
Schadeam 11.03.2008 | 07:34
lieber Mitleser, mit der Meinung, dass vor der Kindererziehungszeit ein sonstiger Beitrag liegen muss, liegen Sie leider komplett falsch. Das ist vollig aus der Luft gegriffen, solche Gerüchte und etwaiges Halbwissen sollte besser nicht verbreitet werden - das verwirrt nur.
Mitleseram 11.03.2008 | 07:48
Ich danke Ihnen für die Richtigstellung.
Heinricham 11.03.2008 | 08:06
Hallo, auf den Beitrag von Batrix ist nochmals hinzuweisen. Es ist umstritten, ob die Kindererziehungzeiten anrechenbar sind. Das Bundessozialgericht hatte am 31.1.2008 einen solchen Sachverhalt zu verhandeln (B 13 R 64/06 R) . Dei Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Heinrich
Batrixam 11.03.2008 | 08:22
ja, und selbst dann muß man erstmal sehen, ob die Rentenversicherung dem Urteil generell folgt oder dies als Einzelfallentscheidung sieht. Und wenn nicht, ob dann ggf. noch weitere Musterprozesse geführt werden...
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