Kindererziehungszeiten können bei der Rentenversicherung angerechnet werden, wenn ein Elternteil das Kind tatsächlich erzogen hat und die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, jedoch müssen Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vorweisen. Von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind z.B. Beamte oder Mitglieder einer berufsständischen Versorgung. Bei Geburten bis 1991 können bis zu einem Jahr Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat, ab 1992 werden maximal drei Jahre für die Erziehung eines Kindes angerechnet.
Sollten in Japan ebenfalls rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sein, ist ggf. eine Zusammenrechnung von Zeiten nach dem deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen möglich. Zuständig für die Durchführung dieses Abkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Kurt-Schumacher-Str. 20, 38102 Braunschweig. Bitte wenden Sie sich ggf. an diese Verbindungsstelle.