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Rentenanspruch aus Erziehungszeiten für Ausländer ?

von Bibo31.01.2008 | 12:05
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3 Antworten

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Es geht darum, dass eine Japanerin Jahrgang 34 in Deutschland studiert hat, einen Deutschen Ehemann geheiratet hat und mit diesem 2 Kinder Jahrgang 12/71 und 6/73. Hat diese Frau wenn die Erziehungszeiten nicht auf den Mann übertragen sind einen Anspruch auf eine Rente ? Die 5 Jahre sollten ja durch die 2 Kinder abgedeckt sein ?! bibo

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Kindererziehungszeiten können bei der Rentenversicherung angerechnet werden, wenn ein Elternteil das Kind tatsächlich erzogen hat und die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, jedoch müssen Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vorweisen. Von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind z.B. Beamte oder Mitglieder einer berufsständischen Versorgung. Bei Geburten bis 1991 können bis zu einem Jahr Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat, ab 1992 werden maximal drei Jahre für die Erziehung eines Kindes angerechnet.

Sollten in Japan ebenfalls rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sein, ist ggf. eine Zusammenrechnung von Zeiten nach dem deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen möglich. Zuständig für die Durchführung dieses Abkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Kurt-Schumacher-Str. 20, 38102 Braunschweig. Bitte wenden Sie sich ggf. an diese Verbindungsstelle.

2 Antworten

Zeroam 31.01.2008 | 12:57
Lieber Bibo, nein! Es ist kein Rentenanspruch enstanden nur aufgrund von Kindererziehungszeiten, denn für Kinder die bis zum 31.12.1991 geboren wurden gibt es (leider) nur ein Jahr anerkannt. Sprich für zwei Kinder demnach 24 Kalendermonate. Wenn also keine weiteren Beitragszeiten vorhanden sind (nicht Anrechnungszeiten für z.B. Schule oder Hochschule), dann gibt es auch keine Rente! Gruß von Zero
Schadeam 31.01.2008 | 12:58
die 5 Jahre wären nur dann durch 2 Kinder abgedeckt, wenn diese ab 1992 geboren wären, erst ab da gibt es 3 Jahre pro Kind. Bei den fraglichen Geburtsterminen wird nur 1 Jahr pro Kind als Beitragszeit anerkannt. Die Frau hat also nur dann einen deutschen Rentenanspruch, wenn sie aus anderen Gründen als den Kindern noch 3 oder mehr Beitragsjahre hat. (das gilt im übrigen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, ob die Frau eine Japanerin ist, tut eigentlich nichts zur Sache.)
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